Begründung:
[1] Die Beklagte ist eine Agrargemeinschaft mit einer auf der P*alm gelegenen Almweidefläche im Ausmaß von etwa 270 Hektar. In diesem Gebiet weiden während der Sommermonate rund 200 Rinder der zehn Agrargemeinschaftsmitglieder. Zusätzlich nimmt die Beklagte noch rund 50 Rinder und 30 Pferde von Nichtmitgliedern gegen Entgelt auf. Jedes Mitglied der Beklagten verfügt über eine Almhütte im Weidegebiet; zudem beschäftigt die Beklagte eine Hirtin, die in einer ihr zur Verfügung gestellten Almhütte wohnt. Sie hat die Aufgabe, die Vollständigkeit der auf der Alm weidenden Tiere zu überprüfen und sie mit Salz zu versorgen. Konkrete Intervalle für die Zählung der Tiere sind der Hirtin nicht vorgegeben. Wenn aber ein Tier drei bis vier Tage fehlen sollte, müsste sie dies melden, um den Eigentümer verständigen zu können.
[2] Das Weidegebiet der Beklagten liegt in „freiem Gelände“ auf eher sanft ansteigenden Hängen. Der Boden ist großteils uneben und wellig mit vereinzelten dolinenartigen, mit Gras und Gestrüpp bewachsenen und daher nicht ohne weiteres als solche erkennbaren Vertiefungen. Die Mitglieder der Agrargemeinschaft, die von ihr beschäftigte Hirtin und auch die Nichtmitglieder, die ihre Tiere auf der Alm weiden lassen, kontrollieren das Almgebiet laufend auf allfällige Gefahrenstellen, um sie, wenn dies notwendig erscheint, abzusichern oder absichern zu lassen. Die Mitglieder der Beklagten schauen auch täglich nach den Tieren. Jeden Frühling zäunen die Mitglieder der Beklagten die Außengrenze des Weidegebiets ab. Um gefährlich erscheinende Bodenvertiefungen herum errichten sie ebenfalls Zäune. Die Mitglieder, die Hirtin und auch Nichtmitglieder, die ihre Tiere auf der Almweide haben, kontrollieren das Weidegebiet laufend. Wenn dabei Gefahrenstellen bekannt werden, zäunen sie die Mitglieder der Beklagten ein.
[3] Der Kläger war Eigentümer einer 2010 geborenen Noriker-Stute, die er in früheren Sommern auf eine andere Alm gebracht und die inzwischen auch ein Fohlen hatte. Im Frühjahr 2022 erfuhr er durch eine Freundin der Familie von der Möglichkeit, das Pferd auf der P*alm unterzubringen. Der Freundin waren die Beklagte und deren Almgebiet bestens bekannt, da sie ihre eigenen Pferde dort schon seit rund 20 Jahren während des Sommers weiden lässt. Sie erkundigte sich für den Kläger beim Obmann der Beklagten und erfuhr von ihm, dass für die Stute und das Fohlen des Klägers noch ein Platz auf der Alm frei sei. Das Entgelt für den Sommer betrage 165 EUR für die Stute und 65 EUR für das Fohlen. Dabei handelt es sich um einen vergleichsweise günstigen Preis.
[4] Nachdem der Kläger davon erfahren hatte, fuhr er am Tag des Almauftriebs im Juni 2022, gemeinsam mit der Freundin auf die Alm, um seine beiden Pferde dort auf die Weide zu bringen. Er sah damals das dortige Weidegebiet zum ersten Mal. Der Hirtin der Beklagten meldete er die Ankunft seiner beiden Pferde, bevor er diese auf die Weide entließ. Eine schriftliche Vertragsurkunde über die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung wurde nicht errichtet. Der Kläger hatte auch keinen persönlichen Kontakt mit dem Obmann der Beklagten.
[5] Im Juni 2022 besuchte der Kläger seine Pferde zwei Mal auf der Alm. Außerdem berichtete ihm die Freundin, die zwei bis drei Mal pro Woche das Almgebiet aufsuchte, über seine Pferde.
[6] Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Anfang Juli 2022 geriet die Stute des Klägers in eine mit Gras und Gestrüpp überwachsene muldenartige Vertiefung im Boden des Weidegebiets und konnte sich daraus nicht mehr befreien, sodass sie schließlich verendete. Ob eine akute Verletzung, eine Vorerkrankung (Hufrehe) oder eine ungünstige Körperlage innerhalb der Mulde ursächlich dafür war, dass das Pferd nicht mehr heraussteigen konnte, kann nicht festgestellt werden. Die Tiefe dieser Mulde steht zwar nicht genau fest, aber zumindest an einer Seite sind die Ränder der Vertiefung flach genug, damit sich ein gesundes Pferd grundsätzlich wieder daraus befreien und hinaussteigen könnte. Diese Mulde war entgegen zwei in nächster Nähe befindlichen Bodenvertiefungen nicht eingezäunt. Das Pferd war darin so zu liegen gekommen, dass es mit dem Kopf knapp über den Rand der Mulde hinausragte, die Vorderbeine knapp innerhalb und ungefähr auf Höhe des die Mulde umgebenden Bodenniveaus zu liegen kamen, während die Hinterbeine tiefer in die Mulde eingedrungen waren.
[7] Die Unfallstelle liegt rund einen Kilometer von der Almhütte der Hirtin entfernt. Das verunfallte Pferd war von der Hütte aus nicht zu sehen. In der Geländevertiefung, in der die Stute des Klägers zu liegen gekommen war, war noch nie zuvor ein Weidetier verunglückt. Die Freundin bemerkte um die Mittagszeit des 3. 7. 2022 bei einem ihrer Besuche auf der Alm das Fehlen der Stute. Sie verständigte daraufhin die Tochter des Klägers. Mehrere Personen suchten stundenlang nach dem vermissten Pferd, das schließlich am Abend tot aufgefunden wurde. Seit wann das Pferd dort gelegen und wann es verstorben war, kann nicht festgestellt werden. Insbesondere steht nicht fest, dass es schon vor dem 1. 7. 2022 verunfallt war.
[8] Der Kläger begehrt die Zahlung von 7.420 EUR an Schadenersatz. Die Beklagte habe ihre Sicherungs-, Überwachungs- und Sorgfaltspflichten vernachlässigt. Die Unfallstelle sei nicht eingezäunt gewesen. Die Beklagte habe das Gebiet nicht regelmäßig beobachtet und besichtigt und nicht regelmäßig Nachschau gehalten. Das Pferd des Klägers sei erst etwa eine Woche nach dem Verenden aufgefunden worden.
[9] Die Beklagte wandte ein, dass von der Vertiefung keine Gefahr ausgehe, noch nie sei dort ein Tier verletzt worden. Ein gesundes Tier könne die Vertiefung ohne Weiteres verlassen. Die Stute des Klägers habe jedoch unter Vorerkrankungen (Hufrehe) gelitten. Die Beklagte prüfe die Weidefläche regelmäßig, eine tägliche Kontrolle sei nicht zumutbar. Der Senner der Beklagten prüfe den Tierbestand regelmäßig.
[10] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach dem Inhalt des Verwahrungsvertrags habe die Beklagte keine ständige Beaufsichtigung des Pferdes in dem weitläufigen Gelände geschuldet, angemessen sei ein Kontrollintervall von mehreren Tagen. Mit Gefahrenstellen sei im Almgebiet zu rechnen. Dass die Vertiefung nicht eingezäunt gewesen sei, sei der Beklagten nicht als Sorgfaltswidrigkeit anzulasten, früher sei dort nie ein Unfall geschehen. Selbst eine tägliche Zählung des Tierbestands hätte unter Umständen kein Ergebnis gebracht, weil das Pferd auch am Tag vor seinem Auffinden verunglückt sein könnte. Die Beklagte hafte nicht für Zufall.
[11] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Der Beklagten sei keine Sorgfaltspflichtverletzung anzulasten. Der Kläger habe schon die Kausalität des Schadens nicht nachweisen können, die Beweislastumkehrung nach § 1298 ABGB betreffe nur den Verschuldensbereich. Die Revision ließ das Berufungsgericht nachträglich zu. [11] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Der Beklagten sei keine Sorgfaltspflichtverletzung anzulasten. Der Kläger habe schon die Kausalität des Schadens nicht nachweisen können, die Beweislastumkehrung nach Paragraph 1298, ABGB betreffe nur den Verschuldensbereich. Die Revision ließ das Berufungsgericht nachträglich zu.
[12] Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die von der Beklagten beantwortete Revision des Klägers, mit der er die Stattgebung der Klage anstrebt.