Die Revision ist ua - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar S 52.000, nicht aber insgesamt S 260.000 übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. In einem derartigen Fall kann aber eine Partei einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen (§ 508 Abs 1 ZPO). Der Antrag verbunden mit der ordentlichen Revision ist beim Prozessgericht erster Instanz binnen vier Wochen einzubringen; die Frist beginnt mit der Zustellung des Berufungserkenntnisses zu laufen (§ 508 Abs 2 ZPO). Erachtet das Berufungsgericht den Antrag für stichhältig, so hat es seinen Ausspruch mit Beschluss abzuändern und auszusprechen, dass die ordentliche Revision doch nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist; dieser Beschluss ist kurz zu begründen (§ 508 Abs 3 ZPO). Erachtet das Berufungsgericht den Antrag für nicht stichhältig, so hat es diesen samt der ordentlichen Revision mit Beschluss zurückzuweisen (§ 508 Abs 4 ZPO).Die Revision ist ua - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar S 52.000, nicht aber insgesamt S 260.000 übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. In einem derartigen Fall kann aber eine Partei einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO). Der Antrag verbunden mit der ordentlichen Revision ist beim Prozessgericht erster Instanz binnen vier Wochen einzubringen; die Frist beginnt mit der Zustellung des Berufungserkenntnisses zu laufen (Paragraph 508, Absatz 2, ZPO). Erachtet das Berufungsgericht den Antrag für stichhältig, so hat es seinen Ausspruch mit Beschluss abzuändern und auszusprechen, dass die ordentliche Revision doch nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig ist; dieser Beschluss ist kurz zu begründen (Paragraph 508, Absatz 3, ZPO). Erachtet das Berufungsgericht den Antrag für nicht stichhältig, so hat es diesen samt der ordentlichen Revision mit Beschluss zurückzuweisen (Paragraph 508, Absatz 4, ZPO).
Ein derartiger Abänderungsantrag, die ordentliche Revision für zulässig zu erklären, wurde von der Klägerin fristgerecht beim Erstgericht eingebracht und an das Berufungsgericht gerichtet; gleichzeitig wurde damit die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof verbunden. Das Erstgericht legte den Akt jedoch, ohne zunächst das Berufungsgericht mit dem Antrag auf Änderung des Zulässigkeitsausspruches zu befassen, dem Obersten Gerichtshof direkt vor. Der Streitgegenstand des Verfahrens (S 61.200) schließt aber eine Befassung des Obersten Gerichtshofes mit einer Revision - ohne vorherige Abänderung des Zulässigkeitsausspruches (§ 508 Abs 3 ZPO) - aus (§ 502 Abs 3 ZPO). Der Akt wird daher dem Erstgericht zurückgestellt. Dieses wird ihn dem Berufungsgericht zur Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches vorzulegen haben.Ein derartiger Abänderungsantrag, die ordentliche Revision für zulässig zu erklären, wurde von der Klägerin fristgerecht beim Erstgericht eingebracht und an das Berufungsgericht gerichtet; gleichzeitig wurde damit die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof verbunden. Das Erstgericht legte den Akt jedoch, ohne zunächst das Berufungsgericht mit dem Antrag auf Änderung des Zulässigkeitsausspruches zu befassen, dem Obersten Gerichtshof direkt vor. Der Streitgegenstand des Verfahrens (S 61.200) schließt aber eine Befassung des Obersten Gerichtshofes mit einer Revision - ohne vorherige Abänderung des Zulässigkeitsausspruches (Paragraph 508, Absatz 3, ZPO) - aus (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO). Der Akt wird daher dem Erstgericht zurückgestellt. Dieses wird ihn dem Berufungsgericht zur Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches vorzulegen haben.