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Entscheidung 9 Ob 248/00m×

Entscheidung 9 Ob 248/00m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob248/00m

Entscheidungsdatum

14.02.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei F***** und S***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Mag. Klaus Tusch ua, Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1) Theresia M*****, Hausfrau, 2) Mario M*****, Lagerist, beide*****, beide vertreten durch Dr. Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen S 27.866,67 sA (erstbeklagte Partei) und S 61.200 sA (zweitbeklagte Partei), aus Anlass der Revision der Klägerin (Revisionsinteresse S 61.200) gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 4. Juli 2000, GZ 3 R 198/00s-20, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 29. April 2000, GZ 4 C 2771/99k-14, infolge Berufungen der beklagten Parteien hinsichtlich der erstbeklagten Partei bestätigt, hinsichtlich der zweitbeklagten Partei abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Feldkirch zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Berufungsgericht in einem auf Zahlung von Vermittlungsprovisionen gerichteten Verfahren nur der Berufung des Zweitbeklagten Folge und änderte das Ersturteil im Sinne einer Abweisung des gegen den Zweitbeklagten gerichteten Klagebegehrens ab. Der Berufung der Erstbeklagten wurde hingegen nicht Folge gegeben. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision hinsichtlich der Erstbeklagten jedenfalls unzulässig bzw die ordentliche Revision hinsichtlich des Zweitbeklagten nicht zulässig sei. Hinsichtlich des Zweitbeklagten übersteige der Streitgegenstand zwar S 52.000, es lägen jedoch die Voraussetzungen des Paragraph 501, (gemeint Paragraph 502,) Absatz eins, ZPO nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist ua - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar S 52.000, nicht aber insgesamt S 260.000 übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. In einem derartigen Fall kann aber eine Partei einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO). Der Antrag verbunden mit der ordentlichen Revision ist beim Prozessgericht erster Instanz binnen vier Wochen einzubringen; die Frist beginnt mit der Zustellung des Berufungserkenntnisses zu laufen (Paragraph 508, Absatz 2, ZPO). Erachtet das Berufungsgericht den Antrag für stichhältig, so hat es seinen Ausspruch mit Beschluss abzuändern und auszusprechen, dass die ordentliche Revision doch nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig ist; dieser Beschluss ist kurz zu begründen (Paragraph 508, Absatz 3, ZPO). Erachtet das Berufungsgericht den Antrag für nicht stichhältig, so hat es diesen samt der ordentlichen Revision mit Beschluss zurückzuweisen (Paragraph 508, Absatz 4, ZPO).

Ein derartiger Abänderungsantrag, die ordentliche Revision für zulässig zu erklären, wurde von der Klägerin fristgerecht beim Erstgericht eingebracht und an das Berufungsgericht gerichtet; gleichzeitig wurde damit die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof verbunden. Das Erstgericht legte den Akt jedoch, ohne zunächst das Berufungsgericht mit dem Antrag auf Änderung des Zulässigkeitsausspruches zu befassen, dem Obersten Gerichtshof direkt vor. Der Streitgegenstand des Verfahrens (S 61.200) schließt aber eine Befassung des Obersten Gerichtshofes mit einer Revision - ohne vorherige Abänderung des Zulässigkeitsausspruches (Paragraph 508, Absatz 3, ZPO) - aus (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO). Der Akt wird daher dem Erstgericht zurückgestellt. Dieses wird ihn dem Berufungsgericht zur Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches vorzulegen haben.

Anmerkung

E60860 09A02480

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00248.00M.0214.000

Dokumentnummer

JJT_20010214_OGH0002_0090OB00248_00M0000_000