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Entscheidung 9 Ob 249/02m×

Entscheidung 9 Ob 249/02m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob249/02m

Entscheidungsdatum

23.04.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Immobilien S***** GmbH, ***** , vertreten durch Dr. Josef Thaler und Mag. Wilfried Huber, Rechtsanwälte in Zell am Ziller, gegen die beklagte Partei I***** A***** S*****, *****, vertreten durch Dr. Christian Margreiter, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, wegen EUR 10.203,27 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 11. September 2002, GZ 3 R 100/02h-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 12. April 2002, GZ 14 Cg 99/01f-15, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 686,88 (darin EUR 114,48 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Zwischen der klagenden Partei als Immobilienmakler und dem beklagten Verein als vermitteltem Kaufinteressenten ist strittig, ob dieser zur Zahlung einer Provision verpflichtet ist.

Die klagende Partei stützte den von ihr begehrten Provisionsanspruch im Verfahren erster Instanz bis zuletzt (AS 123) ausdrücklich nicht auf das Zustandekommen eines rechtswirksamen Kaufvertrages über die von ihr vermittelte Liegenschaft (Paragraph 7, Absatz eins, MaklerG), sondern darauf, dass die beklagte Partei den Kauf gegen Treu und Glauben vereitelt bzw. einem Dritten die Kaufgelegenheit bekanntgegeben habe, mit dem der Kaufvertrag dann auch zustandegekommen sei. Damit macht die klagende Partei aber ausschließlich Ansprüche nach Paragraph 15, Absatz eins, MaklerG geltend, wobei im Revisionsverfahren unstrittig ist, dass eine Vereinbarung iSd Paragraph 15, Absatz eins, 1. Satz nicht zustandegekommen ist. Die beklagte Partei bestritt - unter anderem - auch das Zustandekommen eines Kaufvertrages.

Das Erstgericht traf zwar die "überschießende" Feststellung, dass "am 14.1. 1999 die Annahme des Vertragsanbotes durch Elisabeth Obholzer (= die Verkäuferin) erfolgte", ohne aber darzulegen, wem gegenüber eine solche "Annahme" erklärt wurde und ob diese der beklagten Partei überhaupt zugegangen ist. Dennoch gelangte das Erstgericht zur Rechtsauffassung, dass kein wirksamer, einen Provisionsanspruch begründender Vertrag zustandegekommen sei.

Erstmals in der Berufung, somit im Rahmen einer unzulässigen Neuerung, stützte die klagende Partei - offensichtlich im Hinblick auf die vorerwähnte Feststellung - ihren Anspruch auch darauf, dass mit der beklagten Partei ein rechtswirksamer Kaufvertrag über die Liegenschaft zustandegekommen sei (Paragraph 7, Absatz eins, MaklerG). Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil.

Ohne sich auf das Zustandekommen eines bestimmten Vertrages festzulegen, vertrat es die Rechtsauffassung, dass keinesfalls ein Provisionsanspruch der klagenden Partei gegenüber dem beklagten Verein bestehe. Wenn ein Vorvertrag vorliege, sei dieser nicht provisionsauslösend. Soferne aber ein Kaufvertrag zustandegekommen sei, könne der beklagte Verein den Ausnahmetatbestand des Paragraph 7, Absatz 2, MaklerG für sich in Anspruch nehmen: Es sei ihm nicht zumutbar gewesen, am Kaufvertrag festzuhalten und eine Klage einzubringen, nachdem die Liegenschaftseigentümerin an einen Dritten verkauft habe und die Eigentumsübertragung auch einverleibt worden sei. Erst über den gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO gestellten Antrag der klagenden Partei ließ das Berufungsgericht die Revision mit der Begründung zu, dass Rechtsprechung dazu fehle, ob bei einem Doppelverkauf dem Erstkäufer das Festhalten am Kaufvertrag zumutbar sei und damit die Ausnahme des Paragraph 7, Absatz 2, MaklerG Platz greife.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagte Partei beantragte, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Die Revision ist entgegen dem Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes, an welchen der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 508 a, ZPO), mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerberin stützt sich im Revisionsverfahren ausschließlich auf den im Verfahren erster Instanz noch nicht geltend gemachten, nur auf Paragraph 7, Absatz eins, MaklerG beruhenden Provisionsanspruch durch Zustandekommen eines verbindlichen Kaufvertrages, von dem die beklagte Partei nicht mit der befreienden Wirkung des Paragraph 7, Absatz 2, MaklerG habe zurücktreten können. Dabei übersieht die klagende Partei aber, dass die vorerwähnte, "überschießend" festgestellte "Annahme" des Käuferanbots durch die Verkäuferin die Kriterien einer empfangsbedürftigen Willenserklärung iSd Paragraph 862, ABGB nicht erfüllen konnte. Ein allfälliger sekundärer Feststellungsmangel ist aber schon deshalb zu verneinen, weil die klagende Partei ihren Anspruch im Verfahren erster Instanz gar nicht aus dem Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrages ableitete, sodass ergänzende Feststellungen zu diesem Rechtsgrund auch nicht "fehlen" können.

Wenn aber von einem wirksamen Vertrag iSd Paragraph 7, Absatz eins, MaklerG nicht ausgegangen werden kann, stellt sich auch die - vom Berufungsgericht für erheblich erachtete - Frage nach einem zulässigen Rücktrittsgrund nicht mehr.

Da die Revisionswerberin auch keine andere erhebliche Rechtsfrage aufzeigt, erweist sich ihre Revision als unzulässig. Die beklagte Partei hat zutreffend auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen und daher Anspruch auf Kostenersatz nach Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E69715 9Ob249.02m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00249.02M.0423.000

Dokumentnummer

JJT_20030423_OGH0002_0090OB00249_02M0000_000