Begründung:
Zwischen der klagenden Partei als Immobilienmakler und dem beklagten Verein als vermitteltem Kaufinteressenten ist strittig, ob dieser zur Zahlung einer Provision verpflichtet ist.
Die klagende Partei stützte den von ihr begehrten Provisionsanspruch im Verfahren erster Instanz bis zuletzt (AS 123) ausdrücklich nicht auf das Zustandekommen eines rechtswirksamen Kaufvertrages über die von ihr vermittelte Liegenschaft (§ 7 Abs 1 MaklerG), sondern darauf, dass die beklagte Partei den Kauf gegen Treu und Glauben vereitelt bzw. einem Dritten die Kaufgelegenheit bekanntgegeben habe, mit dem der Kaufvertrag dann auch zustandegekommen sei. Damit macht die klagende Partei aber ausschließlich Ansprüche nach § 15 Abs 1 MaklerG geltend, wobei im Revisionsverfahren unstrittig ist, dass eine Vereinbarung iSd § 15 Abs 1 1. Satz nicht zustandegekommen ist. Die beklagte Partei bestritt - unter anderem - auch das Zustandekommen eines Kaufvertrages.Die klagende Partei stützte den von ihr begehrten Provisionsanspruch im Verfahren erster Instanz bis zuletzt (AS 123) ausdrücklich nicht auf das Zustandekommen eines rechtswirksamen Kaufvertrages über die von ihr vermittelte Liegenschaft (Paragraph 7, Absatz eins, MaklerG), sondern darauf, dass die beklagte Partei den Kauf gegen Treu und Glauben vereitelt bzw. einem Dritten die Kaufgelegenheit bekanntgegeben habe, mit dem der Kaufvertrag dann auch zustandegekommen sei. Damit macht die klagende Partei aber ausschließlich Ansprüche nach Paragraph 15, Absatz eins, MaklerG geltend, wobei im Revisionsverfahren unstrittig ist, dass eine Vereinbarung iSd Paragraph 15, Absatz eins, 1. Satz nicht zustandegekommen ist. Die beklagte Partei bestritt - unter anderem - auch das Zustandekommen eines Kaufvertrages.
Das Erstgericht traf zwar die "überschießende" Feststellung, dass "am 14.1. 1999 die Annahme des Vertragsanbotes durch Elisabeth Obholzer (= die Verkäuferin) erfolgte", ohne aber darzulegen, wem gegenüber eine solche "Annahme" erklärt wurde und ob diese der beklagten Partei überhaupt zugegangen ist. Dennoch gelangte das Erstgericht zur Rechtsauffassung, dass kein wirksamer, einen Provisionsanspruch begründender Vertrag zustandegekommen sei.
Erstmals in der Berufung, somit im Rahmen einer unzulässigen Neuerung, stützte die klagende Partei - offensichtlich im Hinblick auf die vorerwähnte Feststellung - ihren Anspruch auch darauf, dass mit der beklagten Partei ein rechtswirksamer Kaufvertrag über die Liegenschaft zustandegekommen sei (§ 7 Abs 1 MaklerG). Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil.Erstmals in der Berufung, somit im Rahmen einer unzulässigen Neuerung, stützte die klagende Partei - offensichtlich im Hinblick auf die vorerwähnte Feststellung - ihren Anspruch auch darauf, dass mit der beklagten Partei ein rechtswirksamer Kaufvertrag über die Liegenschaft zustandegekommen sei (Paragraph 7, Absatz eins, MaklerG). Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil.
Ohne sich auf das Zustandekommen eines bestimmten Vertrages festzulegen, vertrat es die Rechtsauffassung, dass keinesfalls ein Provisionsanspruch der klagenden Partei gegenüber dem beklagten Verein bestehe. Wenn ein Vorvertrag vorliege, sei dieser nicht provisionsauslösend. Soferne aber ein Kaufvertrag zustandegekommen sei, könne der beklagte Verein den Ausnahmetatbestand des § 7 Abs 2 MaklerG für sich in Anspruch nehmen: Es sei ihm nicht zumutbar gewesen, am Kaufvertrag festzuhalten und eine Klage einzubringen, nachdem die Liegenschaftseigentümerin an einen Dritten verkauft habe und die Eigentumsübertragung auch einverleibt worden sei. Erst über den gemäß § 508 Abs 1 ZPO gestellten Antrag der klagenden Partei ließ das Berufungsgericht die Revision mit der Begründung zu, dass Rechtsprechung dazu fehle, ob bei einem Doppelverkauf dem Erstkäufer das Festhalten am Kaufvertrag zumutbar sei und damit die Ausnahme des § 7 Abs 2 MaklerG Platz greife.Ohne sich auf das Zustandekommen eines bestimmten Vertrages festzulegen, vertrat es die Rechtsauffassung, dass keinesfalls ein Provisionsanspruch der klagenden Partei gegenüber dem beklagten Verein bestehe. Wenn ein Vorvertrag vorliege, sei dieser nicht provisionsauslösend. Soferne aber ein Kaufvertrag zustandegekommen sei, könne der beklagte Verein den Ausnahmetatbestand des Paragraph 7, Absatz 2, MaklerG für sich in Anspruch nehmen: Es sei ihm nicht zumutbar gewesen, am Kaufvertrag festzuhalten und eine Klage einzubringen, nachdem die Liegenschaftseigentümerin an einen Dritten verkauft habe und die Eigentumsübertragung auch einverleibt worden sei. Erst über den gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO gestellten Antrag der klagenden Partei ließ das Berufungsgericht die Revision mit der Begründung zu, dass Rechtsprechung dazu fehle, ob bei einem Doppelverkauf dem Erstkäufer das Festhalten am Kaufvertrag zumutbar sei und damit die Ausnahme des Paragraph 7, Absatz 2, MaklerG Platz greife.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagte Partei beantragte, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist entgegen dem Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes, an welchen der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a ZPO), mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die Revision ist entgegen dem Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes, an welchen der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 508 a, ZPO), mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.