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Entscheidung 9 Ob 25/03x×

Entscheidung 9 Ob 25/03x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob25/03x

Entscheidungsdatum

02.04.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Kunigunde Sophie P*****, geboren am *****, vertreten durch Mag. Werner Suppan, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei Gerhard P*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Marie-Luise Safranek, Rechtsanwältin in Graz, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 13. Jänner 2003, GZ 1 R 344/02v-25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, wann die unheilbare Zerrüttung einer Ehe eingetreten ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab (RIS-Justiz RS0056832, insbesondere T 5). Ob daher noch eine Vertiefung der Zerrüttung als möglich anzusehen ist oder bereits ausgeschlossen werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls, die mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht revisibel ist (RIS-Justiz RS0043432, insbesondere T 6). Soweit das Berufungsgericht die objektive unheilbare Zerrüttung der Ehe erst mit dem Auszug der Klägerin aus der gemeinsamen Wohnung nach Aufnahme einer ehewidrigen Beziehung angenommen hat, liegt darin eine jedenfalls vertretbare Rechtsauffassung. Solange aber eine Ehe nicht unheilbar zerrüttet ist, sind Eheverfehlungen beachtlich, weil auch eine schon zerrüttete Ehe weiter zerrüttet werden kann (RIS-Justiz RS0056887, insbesondere T 5). Vom Fall einer - hier nicht vorliegenden -Beurteilung außerhalb der Bandbreite der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgesehen, begründet die Beurteilung des Gewichts des beiderseitigen Verschuldens der Ehepartner an der Zerrüttung der Ehe keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO und kann daher die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen (RIS-Justiz RS0043423, insbesondere T 9). Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang das Verschulden der Klägerin (Aufnahme einer ehewidrigen Beziehung und Verlassen der gemeinsamen Ehewohnung) schwerer gewichtet hat als dasjenige des Beklagten (Interesselosigkeit an der Klägerin und weitgehend individuelle Freizeitgestaltung), liegt darin keine revisible Fehlbeurteilung.

Textnummer

E69049

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00025.03X.0402.000

Im RIS seit

02.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Dokumentnummer

JJT_20030402_OGH0002_0090OB00025_03X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung