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Entscheidung 9 Ob 25/12k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob25/12k

Entscheidungsdatum

20.06.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte OG in Mödling, wegen 5.445,47 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. Jänner 2012, GZ 63 R 13/11v-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 19. August 2011, GZ 78 C 1070/10w-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 373,32 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin ist Vertragspartei des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets-TIR (TIR-Abkommen [1978], BGBl 1978/112, in weiterer Folge: TIRAbk). Die Beklagte ist anerkannter bürgender Verband iSd Artikel eins, Litera q, TIRAbk. Die Anwendbarkeit dieses Zollabkommens auf den vorliegenden Rechtsstreit ist im Verfahren nicht strittig.

Die hier relevanten Bestimmungen des TIRAbk lauten auszugsweise wie folgt:

„Kapitel 1

ALLGEMEINES

a) BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff

[…]

d) 'Beendigung eines TIR-Versands', dass die Vorführung des Straßenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters zusammen mit der Ladung und dem zugehörigen Carnet TIR zur Kontrolle bei der Bestimmungszollstelle oder Ausgangszollstelle (Durchgangszollstelle) erfolgt ist;

e) 'Erledigung eines TIR-Versands' die Bestätigung der ordnungsgemäßen Beendigung eines TIR-Versands in einer Vertragspartei durch die Zollbehörden. Diese stellen die Zollbehörden anhand eines Vergleichs der bei der Bestimmungszollstelle oder Ausgangszollstelle (Durchgangszollstelle) verfügbaren Angaben oder Informationen mit denjenigen, die bei der Abgangszollstelle oder Eingangszollstelle (Durchgangszollstelle) verfügbar sind, fest.

[…]

Kapitel römisch zwei

AUSGABE DER CARNETS TIR

HAFTUNG DER BÜRGENDEN VERBÄNDE

[…]

Artikel 10

(1) Die Erledigung eines TIR-Versands hat unverzüglich zu erfolgen.

(2) Haben die Zollbehörden eines Landes einen TIR-Versand erledigt, so können sie vom bürgenden Verband die Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge nicht mehr verlangen, es sei denn, dass die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden oder keine Beendigung erfolgt ist.

[…]

Artikel 28

(1) Die Beendigung eines TIR-Versands ist unverzüglich durch die Zollbehörden zu bescheinigen.

Die Beendigung eines TIR-Versands kann unter Vorbehalt oder ohne Vorbehalt bescheinigt werden; wird die Beendigung unter Vorbehalt bescheinigt, so muss der Vorbehalt sich auf Tatsachen beziehen, die den TIR-Versand selbst betreffen. Diese Tatsachen sind auf dem Carnet TIR deutlich zu vermerken. […]“

Am 17. 11. 2005 wurde beim Zollamt Triest ein Carnet-TIR-Verfahren (in weiterer Folge: TIR-Verfahren) betreffend einen LKW-Transport eröffnet, Bestimmungszollamt war das Zollamt Wien. Die Frist für die Vorführung des LKW mit dem dazu gehörigen Carnet TIR zur Kontrolle wurde mit 18. 11. 2005 festgesetzt. Die zu transportierenden Waren wurden durch Anlegen eines Zollverschlusses gesichert. Der LKW wurde jedoch in weiterer Folge weder einem Zollbeamten vorgeführt, noch von einem Zollbeamten geöffnet, eine Zollanmeldung für das TIR-Verfahren wurde beim Zollamt Wien nicht vorgenommen. Vielmehr wurde die Ware nach Öffnung und Entladung des LKW am 22. 11. 2005 von der Abnehmerin übernommen.

Infolge einer Selbstanzeige vom 2. 1. 2006 schrieb das Zollamt Wien mit Bescheid vom 10. 1. 2006 der Abnehmerin der Waren eine Abgabenforderung von gesamt 5.845,47 EUR vor. Dieselbe Zahlungsaufforderung übermittelte es auch an den Importeur. Am 13. 1. 2006 erledigte das Zollamt Wien als Bestimmungszollamt das noch offene TIR-Verfahren unter Vorbehalt, indem auf dem Carnet an zwei Stellen der Buchstabe „V“ sowie die Nummer des Bescheids vom 10. 1. 2006 vermerkt und jeweils mit einer Stampiglie des Zollamts versehen wurde.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten gestützt auf den Bürgschaftsvertrag und die Bestimmungen des TIRAbk die Zahlung der noch offenen Abgabenforderungen. Selbst in dem Fall, dass der Vorbehalt nicht wirksam und der TIR-Versand daher als erledigt anzusehen sei, treffe die Beklagte die Haftung gemäß Artikel 10, Absatz 2, TIRAbk, weil das TIR-Verfahren nicht beendet worden sei.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und wandte, soweit für das Revisionsverfahren noch von Relevanz, dagegen ein, dass sie keine Haftung treffe, weil das TIR-Verfahren beendet sei. Der Vorbehalt sei nicht wirksam erklärt worden, weil dazu die Angabe der bestimmten Tatsachen, auf die er sich bezieht, gemäß Artikel 28, TIRAbk erforderlich sei. Diese habe die Klägerin aber nicht angegeben, der bloße Vermerk des Buchstaben „V“ sowie der Angabe einer Ziffernreihe genüge dazu nicht.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die „Beendigung“ eines TIR-Versands sei von dessen „Erledigung“ zu unterscheiden. Gemäß Artikel 10, Absatz 2, TIRAbk könnten Zollbehörden vom bürgenden Verband die Entrichtung der in Artikel 8, Absatz eins und 2 TIRAbk genannten Beträge nicht mehr verlangen, sofern sie einen TIR-Versand erledigt haben. Ob die Klägerin hier die Beendigung des TIR-Versands unter Vorbehalt oder ohne Vorbehalt im Sinn des Artikel 28, Absatz eins, TIRAbk bescheinigt habe, könne dahingestellt bleiben. Sei nämlich keine tatsächliche Beendigung des TIR-Versands iSd Artikel eins, Litera d, TIRAbk erfolgt, so hafte der bürgende Verband gemäß Artikel 10, Absatz 2, selbst in dem Fall, dass ein TIR-Versand bereits erledigt sei. Eine tatsächliche Beendigung des TIR-Versands sei hier jedoch nicht erfolgt, weil der LKW dem Zollamt zu keinem Zeitpunkt vorgeführt worden sei, sodass die Beklagte entsprechend der von ihr abgegebenen Bürgschaftserklärung für die geltend gemachte Forderung solidarisch mit den Abgabenschuldnern (Artikel 8, Absatz eins, TIRAbk) hafte.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten keine Folge. Es sprach nachträglich die Zulassung der Revision aus, weil Rechtsprechung zur Frage der Haftung eines bürgenden Verbands im Sinn des TIRAbk im Zusammenhang mit der Bescheinigung der Beendigung unter Vorbehalt gemäß Artikel 28, TIRAbk in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, TIRAbk fehle.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch unzulässig. Die Zurückweisung der Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Revisionswerber führt zusammengefasst aus, dass der TIR-Versand gemäß Artikel 10, Absatz eins, TIRAbk hier nicht erledigt sei, sodass es an der Voraussetzung der Anwendbarkeit des Artikel 10, Absatz 2, TIRAbk fehle, weshalb ihn keine Haftung treffe. Er zeigt damit schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil die grundsätzliche Voraussetzung dafür, dass die Klägerin überhaupt einen bürgenden Verband nach den Bestimmungen des TIRAbk in Anspruch nehmen kann, gemäß Artikel 10, Absatz 2, TIRAbk gerade ist, dass die Zollbehörden eines Landes einen TIR-Versand noch nicht erledigt (Artikel eins, Litera e, TIRAbk) haben. Wenn der Revisionswerber daher mit seinen Ausführungen, dass das Zollamt Wien lediglich die Beendigung des TIR-Versands, nicht aber dessen Erledigung bescheinigen haben können, und dass die Bescheinigung der Beendigung des TIR-Versands nicht mit dessen Erledigung (auch nicht unter Vorbehalt) gleichzusetzen sei, darzulegen versucht, aus welchen Gründen der TIR-Versand hier nicht als erledigt anzusehen sei, so ist aus diesem Grund für ihn daraus nichts zu gewinnen.

Artikel 10, Absatz 2, TIRAbk normiert eine Ausnahme von der mit der Erledigung des TIR-Versands eintretenden Haftungsbefreiung des bürgenden Verbands. Dieser haftet nämlich selbst im Fall der (vom Revisionswerber bestrittenen!) Erledigung des TIR-Versands ua dann, wenn keine Beendigung des Versands erfolgte. Selbst wenn man daher - ungeachtet der Qualität und rechtlichen Auswirkung der vom Zollamt Wien ausgestellten Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands - von einer „Erledigung“ des TIR-Versands ausgehen wollte, hätte dies mangels Beendigung des Verfahrens hier nicht die Haftungsfreiheit der Beklagten zur Folge. Die mit Artikel eins, Litera d, TIRAbk übereinstimmende Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass schon deshalb nicht von einer (tatsächlichen) Beendigung dieses Versands im Sinn dieser Bestimmung ausgegangen werden kann, weil der LKW samt Ladung und Carnet-TIR im konkreten Einzelfall weder dem Bestimmungs- noch dem Ausgangszollamt jemals zur Kontrolle vorgeführt wurde, zieht der Revisionswerber gar nicht in Zweifel. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die Revision daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO, die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen

Textnummer

E101320

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0090OB00025.12K.0620.000

Im RIS seit

24.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2012

Dokumentnummer

JJT_20120620_OGH0002_0090OB00025_12K0000_000