Entscheidung 9 Ob 25/17t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.09.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen G***** L*****, über die gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 24. Mai 2017, GZ 9 Ob 25/17t-3, gerichtete Eingabe des Betroffenen vom 20. Juni 2017 sowie dessen Eingabe vom 8. August 2017 in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Eingaben des Betroffenen vom 20. Juni 2017 und vom 8. August 2017 werden dem Erstgericht übermittelt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Betroffene richtet sich mit seiner selbst verfassten Eingabe vom 20. 6. 2017 gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 24. 5. 2017, 9 Ob 25/17t-3, mit dem sein Antrag auf „Wiederaufnahme des Verfahrens“ (9 Ob 8/17t) einschließlich der übermittelten Beilagen dem Erstgericht übermittelt wurde. Seine in der Eingabe gestellten Anträge richten sich gegen keine noch nicht in Rechtskraft erwachsene Entscheidung, über die der Oberste Gerichtshof nach den Verfahrensvorschriften zu befinden hätte. Dies gilt in gleicher Weise für seine Eingabe vom 8. 8. 2017. Die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens (Nachholung der Unterschrift eines Anwalts oder Notars iSd § 65 Abs 3 Z 5 iVm § 6 Abs 2 AußStrG) ist in diesem Fall entbehrlich, könnten doch die Eingaben auch durch eine fachkundige Vertretung des Betroffenen nicht zulässig werden (vgl RIS-Justiz RS0120029). Die Eingaben werden einschließlich der Beilagen dem Erstgericht zur Kenntnis und allfälligen weiteren Veranlassung übermittelt.Der Betroffene richtet sich mit seiner selbst verfassten Eingabe vom 20. 6. 2017 gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 24. 5. 2017, 9 Ob 25/17t-3, mit dem sein Antrag auf „Wiederaufnahme des Verfahrens“ (9 Ob 8/17t) einschließlich der übermittelten Beilagen dem Erstgericht übermittelt wurde. Seine in der Eingabe gestellten Anträge richten sich gegen keine noch nicht in Rechtskraft erwachsene Entscheidung, über die der Oberste Gerichtshof nach den Verfahrensvorschriften zu befinden hätte. Dies gilt in gleicher Weise für seine Eingabe vom 8. 8. 2017. Die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens (Nachholung der Unterschrift eines Anwalts oder Notars iSd Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG) ist in diesem Fall entbehrlich, könnten doch die Eingaben auch durch eine fachkundige Vertretung des Betroffenen nicht zulässig werden vergleiche RIS-Justiz RS0120029). Die Eingaben werden einschließlich der Beilagen dem Erstgericht zur Kenntnis und allfälligen weiteren Veranlassung übermittelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0090OB00025.17T.0927.000
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2017
Dokumentnummer
JJT_20170927_OGH0002_0090OB00025_17T0000_000