1. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte es der Beklagte vertraglich übernommen, den Betrieb des Versicherungsnehmers der klagenden Partei "gemäß § 82b GewO" zu überprüfen. Diese Gesetzesbestimmung verpflichtet den Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage, diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht. Bereits aus dem klaren Gesetzeswortlaut ist ersichtlich, dass eine derartige Überprüfung sich auf gewerberechtliche Belange zu erstrecken und sich dabei am Genehmigungsbescheid sowie den sonst für die Anlage geltenden "gewerberechtlichen Vorschriften" zu orientieren hat. Wie bereits das Erstgericht zutreffend dargelegt hat, gehört nun aber die Ausführung der Leitungen zwischen dem Heizöltank und dem Brenner zu jenem Teil der (auch ein Wohngebäude umfassenden) Gesamtanlage, der dem baurechtlichen bzw baubehördlichen Bereich zuzuordnen ist, was auch die Revisionswerberin grundsätzlich zugesteht. Soweit sie hingegen die Auffassung vertritt, auch die baurechtlichen Fragen seien der gewerbebehördlichen Genehmigung zuzuordnen, weil sich die "verfahrensgegenständlichen Prüfprotokolle" sowohl auf den baupolizeilichen als auch den gewerberechtlichen Teil des gewerberechtlichen Genehmigungsbescheides bezögen, weshalb beide Bereiche als Bestandteile eines subjektiv konkreten Rechtsaktes anzusehen seien, übersieht sie, dass dem Genehmigungsbescheid der Gewerbebehörde vom 7. 1. 1988 (Beilage ./1) zwar die gesamte Verhandlungsschrift vom 15. 12. 1987 angeschlossen, im Spruch des Bescheides aber maßgeblich nur auf die in der Verhandlungsschrift "auf S 6 enthaltenen gewerbepolizeilichen Auflagen" verwiesen wurde. Damit wurden entgegen der Auffassung der Revisionswerberin die im Gutachten des technischen Amtssachverständigen erstatteten Ausführungen zu baubehördlichen Fragen - die Klägerin bezieht sich hier insbesondere auf Punkt 6. des "baubehördlichen Teils" - gerade nicht Gegenstand der spruchmäßigen Entscheidung der Gewerbebehörde. Da sich die Prüfpflicht des Beklagten durch den ausdrücklichen Hinweis auf § 82b GewO ausschließlich darauf bezog, ob die Betriebsanlage des Versicherungsnehmers den für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Rechtsgrundlagen entspricht, kann ihm keine rechtswidrige Unterlassung vorgeworfen werden, wenn er seine Überprüfung nicht auch auf baurechtliche Fragen ausgedehnt hat. Auch bei den Bestimmungen der von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Verordnung über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten (LGBl für OÖ, 1980/83) handelt es sich um keine gewerberechtlichen Vorschriften im Sinne des § 82b Abs 1 Satz 1 GewO, sondern vielmehr um Normen, die auch außerhalb von Gewerbebetrieben gelten.1. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte es der Beklagte vertraglich übernommen, den Betrieb des Versicherungsnehmers der klagenden Partei "gemäß Paragraph 82 b, GewO" zu überprüfen. Diese Gesetzesbestimmung verpflichtet den Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage, diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht. Bereits aus dem klaren Gesetzeswortlaut ist ersichtlich, dass eine derartige Überprüfung sich auf gewerberechtliche Belange zu erstrecken und sich dabei am Genehmigungsbescheid sowie den sonst für die Anlage geltenden "gewerberechtlichen Vorschriften" zu orientieren hat. Wie bereits das Erstgericht zutreffend dargelegt hat, gehört nun aber die Ausführung der Leitungen zwischen dem Heizöltank und dem Brenner zu jenem Teil der (auch ein Wohngebäude umfassenden) Gesamtanlage, der dem baurechtlichen bzw baubehördlichen Bereich zuzuordnen ist, was auch die Revisionswerberin grundsätzlich zugesteht. Soweit sie hingegen die Auffassung vertritt, auch die baurechtlichen Fragen seien der gewerbebehördlichen Genehmigung zuzuordnen, weil sich die "verfahrensgegenständlichen Prüfprotokolle" sowohl auf den baupolizeilichen als auch den gewerberechtlichen Teil des gewerberechtlichen Genehmigungsbescheides bezögen, weshalb beide Bereiche als Bestandteile eines subjektiv konkreten Rechtsaktes anzusehen seien, übersieht sie, dass dem Genehmigungsbescheid der Gewerbebehörde vom 7. 1. 1988 (Beilage ./1) zwar die gesamte Verhandlungsschrift vom 15. 12. 1987 angeschlossen, im Spruch des Bescheides aber maßgeblich nur auf die in der Verhandlungsschrift "auf S 6 enthaltenen gewerbepolizeilichen Auflagen" verwiesen wurde. Damit wurden entgegen der Auffassung der Revisionswerberin die im Gutachten des technischen Amtssachverständigen erstatteten Ausführungen zu baubehördlichen Fragen - die Klägerin bezieht sich hier insbesondere auf Punkt 6. des "baubehördlichen Teils" - gerade nicht Gegenstand der spruchmäßigen Entscheidung der Gewerbebehörde. Da sich die Prüfpflicht des Beklagten durch den ausdrücklichen Hinweis auf Paragraph 82 b, GewO ausschließlich darauf bezog, ob die Betriebsanlage des Versicherungsnehmers den für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Rechtsgrundlagen entspricht, kann ihm keine rechtswidrige Unterlassung vorgeworfen werden, wenn er seine Überprüfung nicht auch auf baurechtliche Fragen ausgedehnt hat. Auch bei den Bestimmungen der von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Verordnung über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten (LGBl für OÖ, 1980/83) handelt es sich um keine gewerberechtlichen Vorschriften im Sinne des Paragraph 82 b, Absatz eins, Satz 1 GewO, sondern vielmehr um Normen, die auch außerhalb von Gewerbebetrieben gelten.
2. Darüber hinaus behauptet die Revisionswerberin gar nicht, dass das Leck in der Ölleitung zum Zeitpunkt der Überprüfung durch den Beklagten bereits vorhanden war. Nur in diesem Fall hätte aber die von ihr für erforderlich gehaltene Dichtheitsprüfung den später durch Ölaustritt verursachten Schaden verhindern können. Soweit das Berufungsgericht darüber hinaus eine Unschlüssigkeit der Klagebehauptungen darin erblickt hat, dass die klagende Partei nicht vorgebracht hat, dass ein Hinweis des Beklagten auf eine allfällige unzureichende Ummantelung der Ölleitung den Betriebsinhaber dazu veranlasst hätte, diese noch vor dem schließlich eingetretenen Schaden auszutauschen, so kann dies jedenfalls nicht als krasse Fehlbeurteilung angesehen werden, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte; die Beurteilung der Schlüssigkeit einer Klage stellt in der Regel keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (JUS 46, 20).2. Darüber hinaus behauptet die Revisionswerberin gar nicht, dass das Leck in der Ölleitung zum Zeitpunkt der Überprüfung durch den Beklagten bereits vorhanden war. Nur in diesem Fall hätte aber die von ihr für erforderlich gehaltene Dichtheitsprüfung den später durch Ölaustritt verursachten Schaden verhindern können. Soweit das Berufungsgericht darüber hinaus eine Unschlüssigkeit der Klagebehauptungen darin erblickt hat, dass die klagende Partei nicht vorgebracht hat, dass ein Hinweis des Beklagten auf eine allfällige unzureichende Ummantelung der Ölleitung den Betriebsinhaber dazu veranlasst hätte, diese noch vor dem schließlich eingetretenen Schaden auszutauschen, so kann dies jedenfalls nicht als krasse Fehlbeurteilung angesehen werden, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte; die Beurteilung der Schlüssigkeit einer Klage stellt in der Regel keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (JUS 46, 20).
3. Die von der Revisionswerberin weiters aufgeworfene Frage, ob eine von einer Prozesspartei "zugestandene Tatsache im Sinne des § 266 ZPO" sich auch auf Umstände beziehen kann, die im Rahmen einer Zeugenaussage hervorgekommen sind, stellt sich im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil weder ein ausdrückliches noch ein "schlüssiges" (§ 267 ZPO) Zugeständnis des Beklagten vorliegt. Selbst wenn er im Rahmen seiner Parteiaussage die Angabe eines Zeugen, es sei auch eine "Überprüfung auf Arbeitnehmerschutzvorschriften" vereinbart worden, bestätigt haben sollte, kann dies schon deshalb nicht die Wirkung eines Geständnisses im Sinne der §§ 266 f ZPO haben, weil im Anwaltsprozess die Partei selbst keine wirksamen Prozesserklärungen abgeben kann. Darüber hinaus ist auch nicht nachvollziehbar, inwieweit gesetzliche Bestimmungen, die unter anderem die Dichtheit von im Freien verlaufenden Ölleitungen sicherstellen sollen, Belange des Arbeitnehmerschutzes betreffen könnten; dies wird von der Revisionswerberin trotz entsprechender Ausführungen im Urteil des Berufungsgerichts auch nicht dargelegt.3. Die von der Revisionswerberin weiters aufgeworfene Frage, ob eine von einer Prozesspartei "zugestandene Tatsache im Sinne des Paragraph 266, ZPO" sich auch auf Umstände beziehen kann, die im Rahmen einer Zeugenaussage hervorgekommen sind, stellt sich im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil weder ein ausdrückliches noch ein "schlüssiges" (Paragraph 267, ZPO) Zugeständnis des Beklagten vorliegt. Selbst wenn er im Rahmen seiner Parteiaussage die Angabe eines Zeugen, es sei auch eine "Überprüfung auf Arbeitnehmerschutzvorschriften" vereinbart worden, bestätigt haben sollte, kann dies schon deshalb nicht die Wirkung eines Geständnisses im Sinne der Paragraphen 266, f ZPO haben, weil im Anwaltsprozess die Partei selbst keine wirksamen Prozesserklärungen abgeben kann. Darüber hinaus ist auch nicht nachvollziehbar, inwieweit gesetzliche Bestimmungen, die unter anderem die Dichtheit von im Freien verlaufenden Ölleitungen sicherstellen sollen, Belange des Arbeitnehmerschutzes betreffen könnten; dies wird von der Revisionswerberin trotz entsprechender Ausführungen im Urteil des Berufungsgerichts auch nicht dargelegt.