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Entscheidung 9 Ob 257/99f×

Entscheidung 9 Ob 257/99f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob257/99f

Entscheidungsdatum

13.10.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut S***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Raimund Hora, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ernst S*****, Schottergrubenunternehmer, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Kolarz, Rechtsanwalt in Stockerau, wegen S 1,500.000,- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems a.d. Donau als Berufungsgericht vom 6. Juli 1999, GZ 2 R 39/99v-37, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin stützte ihren Anspruch auf die - wegen Beendigung des Vertrages - titellose Entnahme von Schotter durch den Beklagten. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen wurde jedoch selbst dann, wenn man das von der Klägerin behauptete Vertragsende per 31. 12. 1995 annehmen wollte, nach diesem Zeitpunkt zum Zwecke des Abtransports kein Schotter mehr abgebaut. Soweit sich die Klägerin erstmals in der Berufung auf - nicht näher konkretisierte - Ansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Rückgabe (Paragraph 1109, ABGB) des Bestandgegenstandes bzw Beschädigungen an diesem (Paragraph 1111, ABGB) berief, ging das Berufungsgericht zu Recht auf dieses gegen das Neuerungsverbot verstoßende Vorbringen nicht ein.

Der Revisionswerberin gelingt es somit nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

Anmerkung

E55525 09A02579

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00257.99F.1013.000

Dokumentnummer

JJT_19991013_OGH0002_0090OB00257_99F0000_000