Entscheidung 9 Ob 26/05x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.05.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst K*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei P***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 63.458,70 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 16. März 2005, GZ 1 R 237/04k-26, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber übersieht, dass das Berufungsgericht - trotz der seiner Auffassung nach nicht gesetzmäßig ausgeführten Tatsachenrüge - die angefochtenen Feststellungen über den Zeitpunkt der Kenntnis von bereits erkennbaren Schäden durch den Kläger auch aus anderen Gründen für unbedenklich gehalten und sich somit sachlich mit der Beweisrüge auseinandergesetzt hat. Unrichtig ist ferner der Vorwurf, das Berufungsgericht gehe nicht von der Kenntnisnahme des Klägers, sondern eines Vertreters der Beklagten aus. Das Berufungsgericht verweist vielmehr ausdrücklich auf die entsprechenden Feststellungen auf SS 15, 16 des Ersturteils. Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens liegt somit nicht vor.
Da der Revisionswerber mit seiner „Rechtsrüge" keine unrichtige Beurteilung des Sachverhalts aufzeigt (RIS-Justiz RS0043312), sondern nur den - nicht vorliegenden - Verfahrensmangel zu untermauern sucht, ist eine Überprüfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht vornzunehmen.
Anmerkung
E77383
9Ob26.05x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0090OB00026.05X.0511.000
Dokumentnummer
JJT_20050511_OGH0002_0090OB00026_05X0000_000