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Entscheidung 9 Ob 260/01b×

Entscheidung 9 Ob 260/01b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob260/01b

Entscheidungsdatum

23.01.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ.Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, ***** vertreten durch Mag. Martin Kranich und Mag. Andreas Fehringer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei E***** Immobilienverwertung GmbH, ***** vertreten durch Dr. Gerhard Renner und Dr. Gerd Höllerl, Rechtsanwälte in Wien, wegen 1.) ATS 400.000 (= EUR 29.069,13) sA und 2.) Abgabe einer Erklärung (Streitwert EUR 29.069,13) sowie Feststellung (Streitwert EUR 7.267,28), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 13. August 2001, GZ 2 R 63/01a-26, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können nach stRSpr in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (s. Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 503,).

Soweit das Berufungsgericht ausführt, dass die begehrte Zustimmung von der beklagten Partei "ausdrücklich" im schriftlichen Vertrag zugesagt worden sei, liegt darin keine ergänzende Feststellung, sondern die Auslegung und somit rechtliche Beurteilung einer schon vom Erstgericht wörtlich wiedergegebenen Vertragsbestimmung (AS 181). Der gerügte Mangel, das Berufungsgericht habe ohne Beweiswiederholung oder -ergänzung eigene Feststellungen getroffen, liegt daher nicht vor.

Die Schlüssigkeit eines Klagebegehrens ist regelmäßig eine solche des Einzelfalls und daher nicht erheblich iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (Kodek aao Rz 5 zu Paragraph 502, ZPO). Auch im vorliegenden Fall bewegt sich das Berufungsgericht mit seiner Schlüssigkeitsbeurteilung in dem von ihm zitierten, durch die Rechtsprechung vorgegebenen Rahmen. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Zustimmungspflicht der beklagten Partei sei (- unbeschadet allfälliger Regressansprüche -) nicht von einer Sicherheitsleistung der klagenden Partei abhängig, ist Ergebnis einer vertretbaren und somit durch den Obersten Gerichtshof ebenfalls nicht zu überprüfenden Vertragsauslegung.

Anmerkung

E64464 9Ob260.01b-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00260.01B.0123.000

Dokumentnummer

JJT_20020123_OGH0002_0090OB00260_01B0000_000