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Entscheidung 9 Ob 260/98w×

Entscheidung 9 Ob 260/98w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob260/98w

Entscheidungsdatum

07.10.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Spenling und Dr. Hopf als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin Elsa K*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Stanger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider den Antragsgegner Otto K*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Stefan Offer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen nachehelicher Aufteilung gemäß Paragraphen 81, ff EheG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 15. Juni 1998, GZ 52 R 72/98i-38, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 528 a und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Soweit der Rekurswerber meint, die Vorinstanzen hätten die bisherigen Eigentumsverhältnisse an der Ehewohnung (Ehegattenwohnungseigentum!) unverändert lassen müssen, übersieht er Paragraph 11, Absatz eins, WEG, wonach im Fall der Scheidung der Ehe die bisherigen Ehegatten ihre Miteigentumsgemeinschaft am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum aufzuheben haben. Das Gericht kann dabei gemäß Paragraph 90, Absatz 2, EheG nur die Übertragung des halben Mindestanteiles von einem auf den anderen Ehegatten anordnen (MietSlg 38.712; Würth in Rummel, ABGB**2, Rz 2 zu Paragraph 11, WEG). Die umfangreichen Ausführungen der Vorinstanzen, warum die Wohnung nicht ihm, sondern der Antragstellerin zugewiesen wurde, werden im Rekurs mit keinem Wort in Frage gestellt.

Die Auferlegung einer Ausgleichszahlung in Teilbeträgen ist - wie Paragraph 94, Absatz 2, ABGB unzweifelhaft zu entnehmen ist - zulässig. Daß in einem solchen Fall neben (oder anstatt) der hier ohnedies angeordneten Wertsicherung in jedem Fall eine Verzinsung vorzuschreiben wäre, ist weder dem Gesetz noch der dazu ergangenen Rechtsprechung zu entnehmen. Im übrigen hat die Entscheidung über die Art der Entrichtung der Ausgleichszahlung ebenso wie die Festsetzung ihrer Höhe nach Billigkeit zu erfolgen (SZ 58/24). Die solcherart im konkreten Einzelfall zu treffende Billigkeitsentscheidung könnte vom Rekurswerber nur im Falle einer krassen Fehlbeurteilung angefochten werden. Von einer solchen krassen Fehlbeurteilung kann aber hier nicht die Rede sein.

Anmerkung

E51605 09A02608

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00260.98W.1007.000

Dokumentnummer

JJT_19981007_OGH0002_0090OB00260_98W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung