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Entscheidung 9 Ob 263/01v×

Entscheidung 9 Ob 263/01v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob263/01v

Entscheidungsdatum

28.11.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei R***** AG, D-*****, vertreten durch Salpius & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen den Gegner der gefährdeten Partei Dr. Peter ***** T*****, Kaufmann, D-*****, vertreten durch Dr. Erwin Köll, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen einstweiliger Verfügung (DM 608.642,15 sA = S 4,260.495,05 sA), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 27. Juli 2001, GZ 4 R 371/01i, 4 R 368/01y-15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei wird gemäß Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Voraussetzungen, unter denen das Vorliegen einer subjektiven Gefährdung iS des Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO zu bejahen ist, richtig wiedergegeben. Die Anwendung dieser - vom Revisionsrekurswerber in ihrer Richtigkeit nicht bestrittenen - Rechtsprechung auf den konkreten Einzelfall begründet keine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO. Eine krasse Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit des Revisionsrekurses rechtfertigen könnte, vermag der Revisionsrekurswerber nicht aufzuzeigen. Seine Ausführungen, mit denen er Einzelaspekte des als bescheinigt angenommenen Sachverhaltes herausgreift, ignorieren das von der zweiten Instanz nachvollziehbar gewürdigte Gesamtbild des Verhaltens des Gegners der gefährdeten Partei (in der Folge: Antragsgegner), das die Bejahung einer subjektiven Gefährdung iS des Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO keinesfalls unvertretbar erscheinen lässt.

Mit seiner Entscheidung über den Widerspruch des Antragsgegners hat das Erstgericht die in der einstweiligen Verfügung gesetzte Befristung iS des Paragraph 391, Absatz eins, EO nicht abgeändert, sondern zusätzlich der gefährdeten Partei "gemäß Paragraph 391, EO" eine Frist gesetzt, innerhalb der "Schritte und Anträge zur Erreichung einer Exekutionsbewilligung und deren Zustellung" an den Antragsgegner nachzuweisen sind. Damit hat das Erstgericht dem Einwand des Antragsgegners Rechnung getragen, dass die Erlassung der einstweiligen Verfügung "bis zum Zeitpunkt der Erlassung einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Exekutionsbewilligung und deren Zustellung an den Drittschuldner" unzureichend sei, weil es im Belieben der gefährdeten Partei stünde, durch Unterlassung entsprechender Schritte die einstweilige Verfügung ewig aufrechtzuerhalten. Dem Revisionsrekurswerber ist lediglich darin zuzustimmen, dass die nunmehr erteilte Friste zum Nachweis von "Schritte(n) und Anträge(n) zur Erreichung einer Exekutionsbewilligung und deren Zustellung" unrichtigerweise als Frist nach Paragraph 391, Absatz eins, EO bezeichnet wurde. Diese Fehlbezeichnung ist allerdings unerheblich, zumal inhaltlich kein Zweifel daran bestehen kann, dass es sich bei der nunmehr gesetzten Frist um eine Rechtfertigungsfrist nach Paragraph 391, Absatz 2, EO handelt, durch die die im Zusammenhang mit der zunächst gegen die Befristung der einstweiligen Verfügung geäußerten Bedenken ausgeräumt wurden. Durch diese Frist ist sichergestellt, dass die gefährdete Partei nicht - wie vom Revisionswerber befürchtet - durch Untätigkeit die einstweilige Verfügung über Gebühr aufrecht erhalten kann.

Dass die Formulierung der vom Erstgericht gesetzten Frist vom Gesetzeswortlaut, der auf den Nachweis der Einbringung des Exekutionsantrages abstellt, abweicht, ist nicht von Bedeutung, zumal unter den fristgemäß zu setzenden "Schritten und Anträgen zur Erreichung der Exekutionsbewilligung und deren Zustellung" sinnvollerweise ohnedies nur die Einbringung des Exekutionsantrages verstanden werden kann.

Anmerkung

E64000 09A02631

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00263.01V.1128.000

Dokumentnummer

JJT_20011128_OGH0002_0090OB00263_01V0000_000