Rechtstracker.at
Entscheidung 9 Ob 27/02i×

Entscheidung 9 Ob 27/02i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob27/02i

Entscheidungsdatum

13.03.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ.Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1) Ing. Michael W*****, 2) Michael K*****, 3) Wolfgang J*****, vertreten durch Dr. Werner Masser ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Wolfgang P*****, vertreten durch Mag. Günter Petzelbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 107.710,30 (S 1,482.126,-) sA und Feststellung ( EUR 726,73 [S 10.000,-]) (Revisionsinteresse EUR 106.102,34 [S 1,460.000,-]), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 3. Dezember 2001, GZ 16 R 56/01z-101, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Aktenwidrigkeit des Berufungsurteils liegt nicht vor. Aktenwidrig sind vielmehr die dazu erstatteten Revisionsausführungen, zumal der Revisionswerber die Aussage des von ihm ins Treffen geführten Zeugen unrichtig zitiert (...."die direkt von den Klägern beauftragt wurden"... statt richtig: ..."die direkt vom Beklagten beauftragt worden waren" [S 2 des Prot. über die Tagsatzung vom 14. 5. 1996]) und dadurch in ihr Gegenteil verkehrt.

Auf der Grundlage der Feststellungen der Vorinstanzen stellt sich aber die als erheblich bezeichnete Rechtsfrage nach der Wirksamkeit des Paragraph römisch elf Absatz 9, des Vertrages nicht, weil diese Bestimmung gar nicht zur Anwendung kommt.

Die Mangelhaftigkeit des Kellergeschosses begründete das Erstgericht (dessen Rechtsauffasung das Berufungsgericht billigte) nicht mit Paragraph 98, Absatz 3, der Wiener Bauordnung, sondern mit deren Paragraph 98, Absatz 2, Diese zuletzt genannte Bestimmung wird im Übrigen vom Revisionswerber unrichtig zitiert. Jedenfalls steht fest, dass die mangelnde Isolierung des Kellergeschosses dazu geführt hat, dass in den Kellerräumen eine Luftfeuchtigkeit von 90 % herrscht, dass sich an den dort gelagerten Gegenständen Schimmel bildet und dass bereits mehrmals Wasser eingetreten ist, was wiederum Schäden am Gebäude und an eingelagerten Gegenständen herbeigeführt hat. Dass der Revisionswerber dessen ungeachtet darauf beharrt, das Kellergeschoss mangelfrei errichtet zu haben, ist schlicht unverständlich.

Anmerkung

E65217 9Ob27.02i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00027.02I.0313.000

Dokumentnummer

JJT_20020313_OGH0002_0090OB00027_02I0000_000