Begründung:
Der Vater bezog im maßgeblichen Zeitraum ein monatliches Nettoeinkommen von mehr als EUR 7.500. Er war zuletzt zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von S 9.900 (= EUR 719,46) ab 1. 7. 2001 für Veronika und von S 8.200 (= EUR 595,91) seit 1. 2. 2001 für Helena verpflichtet.
Gegenstand des Rekursverfahrens ist der Antrag des Vaters auf Herabsetzung der Unterhaltspflicht ab 1. 11. 2001, und zwar für Veronika auf EUR 624,20 monatlich und für Helena auf EUR 528,20. Der Vater vertritt die Auffassung, auch in den Fällen des sogenannten "Unterhaltsstopps" sei die nach den bisherigen Grundsätzen berechtigte Unterhaltshöhe auf Grund der Notwendigkeit einer steuerlichen Entlastung des Unterhaltspflichtigen entsprechend zu kürzen.
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts, das die Notwendigkeit einer derartigen Entlastung abgelehnt hatte. Grundsätzlich sei zwar ausgehend von der Judikatur des VfGH der - wie bisher - zu bemessende Geldunterhalt im Interesse der gebotenen steuerlichen Entlastung von Unterhaltsschuldnern in verfassungskonformer Auslegung des § 140 ABGB um jenen Teil des Kinderabsetzbetrages und der Familienbeihilfe zu kürzen, der die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bezwecke. Dieser Grundsatz sei jedoch auf jene Fälle, in denen der Unterhaltspflichtige ohnehin weniger an Unterhalt zahlt als er nach der Prozentwertmethode zu zahlen hätte, nur eingeschränkt anzuwenden. Das Rekursgericht erachte es - entgegen der Judikatur des Obersten Gerichtshofes und seiner bisherigen Rechtsprechung - im Anschluss an die Lehrmeinung von Gitschthaler (JBl 2003, 16) für sachgerecht, für die zu gewährende steuerliche Entlastung den sich durch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ergebenden Unterhaltsbetrag heranzuziehen. Es erscheine unbillig, wenn der Vater, der auf Grund seines überdurchschnittlich hohen Einkommens zur Zahlung eines erheblich höheren Unterhalts in der Lage wäre, über den sogenannten "Unterhaltsstopp" hinaus noch eine weitere Entlastung erfahren würde, obwohl dieser "Unterhaltsstopp" ausschließlich eine Überalimentierung des Unterhaltsberechtigten verhindern solle. Die steuerliche Entlastung werde in solchen Fällen ohnehin schon durch den "Unterhaltsstopp" bewirkt; eine weitere Kürzung des Unterhaltsbeitrags würde ausschließlich eine Beschränkung der "Bedürfnisse des Kindes" bewirken. Stets müsse in solchen Fällen aber eine Kontrollrechnung durchgeführt werden. Dabei sei die gebotene steuerliche Entlastung nicht von dem durch den "Unterhaltsstopp" gedeckten Betrag zu berechnen, sondern von jenem, der sich aus einer Berechnung nach den üblichen Prozentsätzen ergäbe. Da der auf diese Weise errechnete Betrag erheblich über dem liege, den der Vater an Unterhalt bisher zu zahlen habe, sei eine Herabsetzung nicht in Betracht zu ziehen. Die durch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vorgegebene steuerliche Entlastung komme daher nicht nur bei einem unterdurchschnittlichen, sondern auch bei einem erheblich über dem Durchschnitt gelegenen Einkommen des Geldunterhaltspflichtigen nicht zum Tragen. Angesichts der Abweichung dieser Entscheidung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der bisher vom Rekursgericht vertretenen Ansicht sei der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 1 AußStrG zulässig.Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts, das die Notwendigkeit einer derartigen Entlastung abgelehnt hatte. Grundsätzlich sei zwar ausgehend von der Judikatur des VfGH der - wie bisher - zu bemessende Geldunterhalt im Interesse der gebotenen steuerlichen Entlastung von Unterhaltsschuldnern in verfassungskonformer Auslegung des Paragraph 140, ABGB um jenen Teil des Kinderabsetzbetrages und der Familienbeihilfe zu kürzen, der die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bezwecke. Dieser Grundsatz sei jedoch auf jene Fälle, in denen der Unterhaltspflichtige ohnehin weniger an Unterhalt zahlt als er nach der Prozentwertmethode zu zahlen hätte, nur eingeschränkt anzuwenden. Das Rekursgericht erachte es - entgegen der Judikatur des Obersten Gerichtshofes und seiner bisherigen Rechtsprechung - im Anschluss an die Lehrmeinung von Gitschthaler (JBl 2003, 16) für sachgerecht, für die zu gewährende steuerliche Entlastung den sich durch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ergebenden Unterhaltsbetrag heranzuziehen. Es erscheine unbillig, wenn der Vater, der auf Grund seines überdurchschnittlich hohen Einkommens zur Zahlung eines erheblich höheren Unterhalts in der Lage wäre, über den sogenannten "Unterhaltsstopp" hinaus noch eine weitere Entlastung erfahren würde, obwohl dieser "Unterhaltsstopp" ausschließlich eine Überalimentierung des Unterhaltsberechtigten verhindern solle. Die steuerliche Entlastung werde in solchen Fällen ohnehin schon durch den "Unterhaltsstopp" bewirkt; eine weitere Kürzung des Unterhaltsbeitrags würde ausschließlich eine Beschränkung der "Bedürfnisse des Kindes" bewirken. Stets müsse in solchen Fällen aber eine Kontrollrechnung durchgeführt werden. Dabei sei die gebotene steuerliche Entlastung nicht von dem durch den "Unterhaltsstopp" gedeckten Betrag zu berechnen, sondern von jenem, der sich aus einer Berechnung nach den üblichen Prozentsätzen ergäbe. Da der auf diese Weise errechnete Betrag erheblich über dem liege, den der Vater an Unterhalt bisher zu zahlen habe, sei eine Herabsetzung nicht in Betracht zu ziehen. Die durch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vorgegebene steuerliche Entlastung komme daher nicht nur bei einem unterdurchschnittlichen, sondern auch bei einem erheblich über dem Durchschnitt gelegenen Einkommen des Geldunterhaltspflichtigen nicht zum Tragen. Angesichts der Abweichung dieser Entscheidung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der bisher vom Rekursgericht vertretenen Ansicht sei der ordentliche Revisionsrekurs gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig.
Der Revisionsrekurs des Vaters ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist auch berechtigt.