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Entscheidung 9 Ob 27/20s×

Entscheidung 9 Ob 27/20s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob27/20s

Entscheidungsdatum

29.07.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Fichtenau, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien M*, vertreten durch Draxler Rexeis Sozietät von Rechtsanwälten OG in Graz, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch Mag. Walter Krautgasser, Rechtsanwalt in Graz, wegen 12.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 1.000 EUR), den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die gemeinsame Ruhensanzeige wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Über die Revision des Beklagten hat der Senat am 25. 6. 2020 entschieden. Der Zurückweisungsbeschluss langte im Sinn des Paragraph 416, Absatz 2, ZPO in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung am 29. 6. 2020 in der Geschäftsstelle ein.

Die Parteien brachten beim Erstgericht erst am 1. 7. 2020, beim Obersten Gerichtshof am 17. 7. 2020 einlangend, eine gemeinsame Ruhensanzeige ein.

Gemäß Paragraph 483, Absatz 3, ZPO können die Parteien auch noch im Berufungsverfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung oder – in den Fällen des Paragraph 492, ZPO – bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts (Paragraph 416, Absatz 2, ZPO) vereinbaren, dass das Verfahren ruhen solle. Gemäß Paragraph 513, ZPO sind die Vorschriften über die Berufung auch auf die Revision anzuwenden. Die Parteien können daher auch im Revisionsverfahren nur bis zu den genannten Zeitpunkten Ruhen des Verfahrens vereinbaren.

Da hier die gemeinsame Ruhensanzeige der Parteien erst nach dem Vorliegen der Entscheidung im Sinn des Paragraph 416, Absatz 2, ZPO bei Gericht einlangte, war sie zurückzuweisen.

Textnummer

E128849

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:E128849

Im RIS seit

20.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2024

Dokumentnummer

JJT_20200729_OGH0002_0090OB00027_20S0000_000