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Entscheidung 9 Ob 27/25y×

Entscheidung 9 Ob 27/25y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob27/25y

Entscheidungsdatum

29.04.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. M*, vertreten durch Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei E* GmbH, *, vertreten durch BEURLE Rechtsanwalts GmbH & Co KG in Linz, und die auf Seiten der beklagten Partei beigetretene Nebenintervenientin Landeshauptstadt *, vertreten durch hba Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Feststellung, Unterlassung und Leistung (Gesamtstreitwert: 15.776,78 EUR), über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 10.200 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 27. November 2024, GZ 3 R 181/24p-24, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 31. Mai 2024, GZ 20 C 3/24w-18, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und der Nebenintervenientin je die mit 1.032,90 EUR (darin 172,15 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1]           Die Klägerin hat mit der Beklagten, einem Stromversorgungsunternehmen, einen Stromliefervertrag abgeschlossen. Alleingesellschafterin der Beklagten ist die S* AG mit der Nebenintervenientin als Alleinaktionärin.

[2] Die Beklagte verrechnet der Klägerin mit der Stromrechnung die auf der Benützungsabgabeverordnung der Stadt Klagenfurt in Verbindung mit dem (richtig:) Kärntner Gemeindegrund-Benützungsabgabegesetz (K-GGBG) beruhende Benützungsabgabe, welche sich mit 6 % der in diesem Gesetz festgesetzten Bemessungsgrundlage errechnet. Die Benützungsabgabe betrug im Jahr 2023 2,21 Cent pro kW/h, ab 1. 1. 2024 fiel sie geringer aus. Zudem verrechnet die Beklagte monatlich auch – neben einem „Grundpreis Netz“ – den „Grundpreis Energie“ (für Strom) von 4,90 EUR. Bei diesem Strompreisanteil handelt es sich um die Fixkosten der Beklagten, bestehend ua aus Servicekosten, Lizenzgebühren, Abrechnungskosten, anteiligen Kosten für Forderungsausfälle, Forderungsmanagement und Debitorenbuchhaltung. Die Klägerin bezahlte sowohl die Benützungsabgabe als auch den „Grundpreis Energie“.

[3] Die Klägerin stellte – neben einem Feststellungsbegehren und einem Leistungsbegehren, die beide rechtskräftig abgewiesen wurden – zwei Unterlassungsbegehren, mit denen (sinngemäß) der Beklagten untersagt werden soll, die Benützungsabgabe und den „Grundpreis Energie“ zu verrechnen. Zusammengefasst brachte die Klägerin dazu im erstinstanzlichen Verfahren vor, dass Paragraph 3, Absatz 3, K-GGBG, auf die sich die Verrechnung der Benützungsabgabe gründe, verfassungswidrig sei, weil nach Paragraph 51, ElWOG 2010, einem Bundesgesetz, eine Verrechnung von Entgelten, die in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Netzbetrieb stünden aber nicht Bestandteil des Systemnutzungsentgelts seien, unzulässig sei. Die Verfassungswidrigkeit des Landesgesetzes habe die Gesetzwidrigkeit der Benützungsabgabeverordnung zur Folge. Paragraph 3, K-GGBG sei aber auch wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig, weil nur Gemeinden mit eigenen Stadtwerken eine derartige Abgabe einheben dürften, Gemeinden ohne eigene Stadtwerke (eigene Unternehmen) jedoch nicht. Diese unterschiedliche Behandlung sei sachlich nicht zu rechtfertigen. Es werde daher angeregt, einen entsprechenden Gesetzes- bzw Verordnungsprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Die Verrechnung des Grundpreises von 4,90 EUR monatlich neben dem zu bezahlenden Arbeitspreis für Strom und Netzentgelt sei unzulässig, weil es sich dabei im Ergebnis um eine nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB unzulässige Servicepauschale handle.

[4] Die Beklagte und die Nebenintervenientin bestritten (auch) die Unterlassungsbegehren und beantragten Klagsabweisung. Paragraph 3, Absatz 3, K-GGBG, der seine verfassungsrechtliche Grundlage in Paragraph 8, Absatz 5, Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948) habe, sei nicht verfassungswidrig, weil die damit gesetzlich vorgesehene Weiterverrechnung der von der Stadt Klagenfurt vorgeschriebenen Benützungsabgabe durch das abgabenpflichtige Unternehmen an den Endverbraucher nicht gegen Paragraph 51, ElWOG 2010 verstoße. Die letztgenannte Bestimmung verbiete dem Netzbetreiber lediglich die Verrechnung von zusätzlichen Entgelten neben den Systemnutzungsentgelten, nicht aber die Verrechnung von Abgaben. Beim „Grundpreis Energie“ handle es sich um kein unzulässiges Zusatzentgelt für Mehr- oder Nebenleistungen, das gemeinsam mit dem Arbeitspreis die Kosten der von der Beklagten bereit gestellten Leistungen abdecke, sondern um einen Entgeltbestandteil für die Erbringung ihrer Hauptleistung, nämlich der Stromlieferung.

[5] Das Erstgericht wies sämtliche Klagebegehren ab. Die Abweisung der Unterlassungsbegehren begründete es damit, dass die Einhebung der Benützungsabgabe dem Gesetz bzw der Verordnung entspreche. Der Grundpreis stelle keine Servicepauschale dar, zumal dessen Verrechnung in Paragraph 81, Absatz eins, ElWOG 2010 ausdrücklich geregelt sei.

[6] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Bedenken an der Verfassungskonformität des Paragraph 3, Absatz 3, K-GGBG bestünden nicht. Die bundesgesetzliche Bestimmung des Paragraph 51, ElWOG 2010, die die Zusammensetzung des Systemnutzungsentgelts festlege, stehe nicht in Widerspruch mit der landesgesetzlichen Regelung des Paragraph 3, Absatz 3, K-GGBG, zumal in Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 5, ElWOG 2010 auch Landesabgaben zur Nutzung öffentlichen Grundes angeführt seien. Der Landesgesetzgeber könne nach Paragraph 8, Absatz 5, F-VG 1948 Gemeinden auch ermächtigen, Abgaben einzuheben. Da der „Grundpreis Energie“ als Entgeltbestandteil für die erbrachte Hauptleistung zu qualifizieren sei, könne er nicht als unzulässige Servicepauschale angesehen werden.

[7]           Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des berufungsgerichtlichen Entscheidungsgegenstands jeweils insgesamt 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und die ordentliche Revision in Ansehung der beiden Unterlassungsbegehren mangels Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zulässig sei.

[8]           In ihrer gegen die Abweisung der Unterlassungsbegehren gerichteten Revision beantragt die Klägerin die Abänderung des Berufungsurteils im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgabe (gemeint: im Sinne einer Stattgabe der Unterlassungsbegehren); hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[9]           Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen in ihrer jeweiligen Revisionsbeantwortung, die Revision der Klägerin als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[10]       Die Revision der Klägerin ist zur Klarstellung zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

[11] Die Revisionswerberin vertritt die Rechtsauffassung, dass Gemeindeabgaben, wie die Benützungsabgabe nach dem K-GGBG, ausschließlich als Teil des von der E-Control festgelegten Systemnutzungsentgelts an den „Kunden/Netznutzer“ weiterverrechnet werden dürften. Paragraph 3, Absatz 3, K-GGBG stehe daher in Widerspruch zu Paragraph 51, ElWOG 2010. Sollte Paragraph 3, Absatz 3, K-GGBG nicht verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass das Landesgesetz nicht dem Bundesgesetz widerspreche, werde angeregt, einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung des Paragraph 3, Absatz 3, K-GGBG zu stellen. Da auch nur Gemeinden mit eigenen Unternehmen (Stadtwerken) eine derartige Abgabe einheben dürften, seien Gemeinden ohne Stadtwerke sachlich ungerechtfertigt ungleich behandelt. Insofern seien Bürger mit einem Stromanschluss in Klagenfurt gegenüber Bürgern, die nicht in Klagenfurt wohnen, diskriminiert, weil sie um 7,2 % mehr für den Strom bezahlen müssten. Wäre Paragraph 3, Absatz 3, K-GGBG verfassungswidrig, fiele auch die Benützungsabgabeverordnung der Stadt Klagenfurt und damit die rechtliche Grundlage für die Verrechnung einer Benützungsabgabe durch die Beklagte weg.

Dazu ist auszuführen:

[12] 1. Voranzustellen ist, dass die Klägerin die Beklagte ausdrücklich als Stromlieferantin aus dem zwischen den Parteien aufrecht bestehenden Stromlieferungsvertrag in Anspruch nimmt. Sie behauptet nicht, die Beklagte sei (auch) Netzbetreiberin und als solche Gegenpartei der klagsgegenständlichen Unterlassungsbegehren. Da auch weder die Beklagte noch die Nebenintervenientin einen Sachverhalt vorbringen, der unter Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, ElWOG 2010 fiele, erübrigen sich Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, ElWOG 2010. Die Beklagte stellt auch ihre passive Klagslegitimation nicht in Frage.

[13] 2.1. Nach Paragraph 8, Absatz 5, F-VG 1948 kann die Landesgesetzgebung Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben vergleiche 7 Ob 269/08x).

[14] 2.2. Paragraph eins, Absatz eins, Kärntner Gemeindegrund-Benützungsabgabegesetz (K-GGBG) berechtigt die Gemeinden, für die Benützung öffentlichen Gemeindegrundes und des darüber befindlichen Luftraums durch Anlagen ihrer eigenen, der Versorgung mit Energie (zB Elektrizität und Wärme), Gas und Wasser dienenden Unternehmen sowie ihrer eigenen Verkehrsbetriebe eine Abgabe zu erheben. Nach Paragraph 3, Absatz 3, leg cit hat der Abgabepflichtige die auf der jeweiligen Versorgungsleistung lastende Abgabe zusätzlich zu den Systemnutzungstarifen und allfälligen Zuschlägen weiter zu verrechnen.

[15] 2.3. Nach Paragraph eins, Benützungsabgabeverordnung der Stadt Klagenfurt am Wörthersee (Fassung vom 4. 10. 2022, Zl. AG-34/657/2022) wird im Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee für die Benützung öffentlichen Gemeindegrundes und des darüber befindlichen Luftraums durch Anlagen ihrer eigenen, der Versorgung mit Energie (Elektrizität, Wärme, Gas) und Wasser dienenden Unternehmen eine Abgabe erhoben. Abgabepflichtiger ist das betreffende Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, dieser Verordnung (Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung).

[16] 2.4.1. Die bundesgesetzliche Bestimmung des Paragraph 51, ElWOG 2010 steht mit Paragraph 3, Absatz 3, K-GGBG nicht in Widerspruch. Paragraph 51, Absatz eins, ElWOG 2010 verpflichtet die Netzbenutzer zur Zahlung eines Systemnutzungsentgelts, das sich aus den in Absatz 2, Ziffer eins bis 7 bezeichneten Bestandteilen (näher geregelt in Paragraphen 52 bis 58 leg cit) zusammensetzt. Die in den Ziffer eins, 2, 4, 5, 6 und 7 angeführten Entgelte sind durch Verordnung der Regulierungsbehörde zu bestimmen (Paragraph 51, Absatz 2, ElWOG 2010). Die hier zu behandelnde Benützungsabgabe ist in Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 ElWOG 2010 nicht genannt und daher kein Systemnutzungsentgelt nach diesen Bestimmungen.

[17] 2.4.2. Paragraph 51, Absatz eins, Satz 3 ElWOG 2010 erklärt eine über die im Absatz 2, Ziffer eins bis 8 angeführten Entgelte hinausgehende Verrechnung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Netzbetrieb, unbeschadet gesonderter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, für unzulässig. Eine solche „gesonderte Bestimmung“ ist Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 5, ElWOG 2010, die ausdrücklich Landesabgaben zur Nutzung öffentlichen Grundes (Gebrauchsabgabe) als nicht beeinflussbare Kosten im Zusammenhang mit den Grundsätzen der den Entgelten zugrunde liegenden Kostenermittlung (Paragraph 59, Absatz eins, ElWOG 2010) nennt. Die Rechtsauffassung der Revisionswerberin, die Benützungsabgabe nach dem K-GGBG dürfe ausschließlich als Teil des von der E-Control festgelegten Systemnutzungsentgelts an den „Kunden/Netznutzer“ weiterverrechnet werden, findet daher im Gesetz keine Grundlage.

[18]       2.5.1. Die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs vom 11. 3. 2016 V 136/03 ua; B 1162/04, VfSlg 17.798 und vom 19. 6. 2009, V 455/08 ua, VfSlg 18.789 belegen die Rechtsansicht der Revisionswerberin, die Beklagte „als Abgabepflichtige“ dürfe (auch) Landesabgaben nur im Rahmen des von der E-Control festgesetzten Systemnutzungsentgelts verrechnen, nicht. Diesen Entscheidungen lag – anders als hier – zugrunde, dass es der dort antragstellenden Linz Strom GmbH mangels gesetzlicher Weiterverrechnungsmöglichkeit der Gebrauchsabgabe nach dem Oö Gebrauchsabgabengesetz an den Endkunden nicht möglich war, die Gebrauchsabgabe neben den Systemnutzungsentgelten an ihre Endkunden weiter zu verrechnen.

[19] 2.5.2. Nach Ansicht des Senats überzeugen auch die verfassungsrechtlichen Bedenken der Revisionswerberin nicht. In der von der Revisionswerberin zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 7. 12. 1984 B 43/80 (richtig: B 43/83), VfSlg 10.305 warf die dort zu lösende verfassungsrechtliche Frage der Umstand auf, dass die Besteuerung des Gebrauches von öffentlichem Grund der Anordnung des Fernmeldegesetzgebers, der Gebrauch öffentlichen wie privaten Grundes sei unentgeltlich zu dulden, für den Teilbereich des öffentlichen Grundes genau entgegenläuft. Da im vorliegenden Fall das ElWOG 2010 aber keine Bestimmung enthält, nach welcher die Nutzung öffentlichen Grundes kostenlos erfolgen müsse, sind die beiden Sachverhalte nicht miteinander vergleichbar. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis klargestellt, dass Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden von der Bundesgesetzgebung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, F-VG den Ländern (Gemeinden) überlassen und zur ausschließlichen Gemeindeabgabe erklärt wurde (Pkt römisch zwei.2.). Dem Argument der Klägerin, Paragraph eins, ElWOG sei eine verfassungsrechtliche lex specialis zu Paragraph 8, Absatz 5, F-VG kommt keine Berechtigung zu. Die Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, ElWOG regelt lediglich die Kompetenzgrundlage und Vollziehung der in dieser Bestimmung genannten Vorschriften des ElWOG im Verhältnis zum B-VG. Das F-VG ist in Paragraph eins, Satz 1 ElWOG nicht genannt.

[20]       2.5.3. Auch in seinem Erkenntnis vom 4. 10. 1986 B 112/85; B 113/85; B 573/85, VfSlg 11.031 hat der Verfassungsgerichtshof die Regelung einer Gebrauchsabgabe als Abgabe „für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes“ – wenn auch in einem anderen Zusammenhang – als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen.

[21]       2.5.4. In seinem Erkenntnis vom 3. 3. 2007 G 152/06 ua, VfSlg 18.077 beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof konkret mit der Frage der allfälligen Verfassungswidrigkeit des Tiroler Gebrauchsabgabegesetzes im Zusammenhang mit Gebrauchsabgaben für die Nutzung öffentlichen Grundes durch Elektrizitätsunternehmen und kam zum Ergebnis, dass gegen das Tiroler Gebrauchsabgabegesetz keine finanzverfassungsrechtlichen Bedenken bestünden.

[22]       2.5.5. Die weiters in der Revision zitierte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 3. 12. 1984 G 81/84; G 82/84, VfSlg 10.292 betraf das NÖ Jagdgesetz sowie das Forstgesetz und kann für die Beurteilung des hier vorliegenden Falls daher nicht fruchtbar gemacht werden.

[23] 2.6. In den Bestimmungen des K-GGBG, wonach lediglich Gemeinden mit eigenen Unternehmen, an denen sie mehr als 50 % Anteile halten, berechtigt sind, eine Abgabe für die Nutzung des öffentlichen Gemeindegrundes zu verrechnen, was in Kärnten nur auf die Stadt Klagenfurt zutrifft, kann gegenüber Gemeinden ohne eigene Stadtwerke auch die von der Revisionswerberin monierte Gleichheitswidrigkeit nicht erkannt werden. In seinem Erkenntnis vom 11. 3. 2016 V136/03 ua; B 1162/04, VfSlg 17.798 führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Anerkennung einer Gebrauchsabgabe (nach dem Oö Gebrauchsabgabengesetz, Landesgesetzblatt 9 aus 1967,) im Rahmen des Systemnutzungsentgelts aus Gleichheitserwägungen geboten sei, weil andernfalls eine unsachliche Benachteiligung von Netzbetreibern, welche eine Gemeindeabgabe zahlen müssten mit solchen, welche aufgrund eines privatrechtlichen (Servituts-)Vertrags für die Nutzung des Bodens zahlen müssten, gegeben sei. Darauf nahm der Verfassungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis V 455/08 ua, VfSlg 18.789 Bezug. In der Entscheidung B 928/05 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde mit der Begründung ab, dass vor dem Hintergrund des Erkenntnisses G 152, 153/06 keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angewandten Bestimmungen des Tiroler Gebrauchsabgabegesetzes bestünden. Auch im Umstand, dass nur in Gemeinden mit gemeindeeigenen Netzbetreibern nicht gemeindeeigene Versorgungsunternehmen zur Abgabe herangezogen werden, könne keine Unsachlichkeit erblickt werden, weil bei Gemeindeabgaben wie der Gebrauchsabgabe die unterschiedliche Situation in einzelnen Gemeinden nicht am Gleichheitssatz gemessen werden könne.

[24]       3. In ihrer Revision hält die Klägerin auch ihre Rechtsansicht zur Unzulässigkeit der Vorschreibung des „Grundpreises Energie“ aufrecht. Der Senat teilt diese Auffassung nicht.

[25] 3.1. Gemäß Paragraph 81, Absatz eins, ElWOG 2010 sind Stromlieferanten verpflichtet, dem Endverbraucher auf Rechnungen, Informations- und Werbematerial den Energiepreis in Cent pro kW/h und unter Angabe eines allfälligen Grundpreises anzugeben. Der von der Beklagten verrechnete und auf der Stromrechnung gesondert ausgewiesene „Grundpreis Energie“ ist daher Teil des von der Beklagten verrechneten Gesamtentgelts für die Stromlieferung (Fixkosten) und kein „Zusatzentgelt“, das das eigentliche Leistungsversprechen der Beklagten einschränkt, verändert oder aushöhlt vergleiche RS0016908 [T5, T8]; RS0016931 [T2, T11]). Schon deshalb erübrigen sich weitere Ausführungen zur „Klauselkontrolle“ im Zusammenhang mit Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.

[26]       Der Revision der Klägerin war daher nicht Folge zu geben.

[27] Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Revisionsstreitwert beträgt 10.200 EUR.

Textnummer

E144426

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0090OB00027.25Y.0429.000

Im RIS seit

23.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Dokumentnummer

JJT_20250429_OGH0002_0090OB00027_25Y0000_000