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Entscheidung 9 Ob 277/99x×

Entscheidung 9 Ob 277/99x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob277/99x

Entscheidungsdatum

03.11.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Dominik M*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Großmutter Irene M*****, vertreten durch Dr. Fritz Miller, Rechtsanwalt in Schruns, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 7. September 1999, GZ 1 R 214/99z-61, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Großmutter wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht geht von der Rechtsprechung aus, nach welcher im allgemeinen, um den Zweck des Besuchsrechts zu erreichen, dem Besuchsberechtigten der Kontakt zu seinem Kind unbeschränkt, das heisst ohne Beeinträchtigung durch Zuziehung weiterer Personen oder Bindung an bestimmte Örtlichkeiten zu gewähren und ihm die Möglichkeit einer individuellen Gestaltung der Besuche zu bieten ist (RIS-Justiz RS0048369 zuletzt 6 Ob 2304/96h). Soweit das Rekursgericht der Auffassung ist, dass hier keine besonderen Umstände vorliegen, welche Anlass zu einem Abgehen von diesem Grundsatz geben, weil die dem besuchsberechtigten Vater gegenüber erhobenen Vorwürfe, alkoholisiert den Minderjährigen in seinem Fahrzeug befördert zu haben, schon länger zurückliegende Ereignisse betreffen, liegt darin eine vertretbare Rechtsansicht. Da die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles abhängig ist und das Rekursgericht keine leitenden Grundsätze der Rechtsprechung verletzt hat (RIS-Justiz RS0097114, zuletzt 9 Ob 203/99i), kann der von der Revisionsrekurswerberin aufgeworfenen Frage keine Bedeutung iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zuerkannt werden.

Anmerkung

E55787 09A02779

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00277.99X.1103.000

Dokumentnummer

JJT_19991103_OGH0002_0090OB00277_99X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung