Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist aufgrund des Mietvertrags vom 18. 8. 1990 Mieter des Geschäftslokals *****, „zum Betrieb eines Obst- u. Gemüsegeschäftes“. Dieses Mietobjekt, das unmittelbar an den *****markt angrenzt, wurde schon vom Vormieter des Beklagten als Lager für den am Markt betriebenen Obst- und Gemüsestand verwendet. Das gemietete Lokal verfügte ursprünglich weder über Strom noch Heizung. In den Nachtstunden wurde der Marktstand jeweils in das Geschäftslokal geschoben; lediglich das Gestell des Schiebestands blieb draußen stehen. Im Geschäftslokal selbst wurden nur bei großer Kälte Waren verkauft. Der Beklagte übernahm 1990 nicht nur den vom Vormieter betriebenen Marktstand, sondern schloss über Vermittlung des Vormieters seinerseits einen Mietvertrag über das gegenständliche Lokal mit dem Kläger (bzw mit dessen Rechtsvorgängerin) ab. Der Beklagte benützte das Geschäftslokal in der Folge genauso wie sein Vorgänger; es wurde daher nur bei großer Kälte zu Verkaufszwecken verwendet. Änderungen erfolgten im Lauf der Zeit lediglich insoweit, als der Beklagte 1991/92 in das Lokal Strom einleiten ließ. Ab dieser Zeit durften auch die Schiebestände draußen stehen bleiben. Ab 1995 wurden schließlich Fixstände am *****markt eingeführt. Der Beklagte ließ den Innenraum des Lokals verfliesen, Regale errichten und auch ein Kühlhaus einbauen. Im Jahr1995 übernahmen Ay***** und H***** A***** vom Beklagten gegen Zahlung eines Betrags von 195.000 ATS (14.171,20 EUR) sowohl den Marktstand als auch das Geschäftslokal. Der Beklagte arbeitete in der Folge selbst nur mehr aushilfsweise mit.
Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage, gestützt auf verschiedene Kündigungsgründe, von denen aber im Revisionsverfahren nur mehr jener des § 30 Abs 2 Z 7 MRG relevant ist, die gerichtliche Aufkündigung des gegenständlichen Mietvertrags. Dieser Kündigungsgrund sei verwirklicht, weil der Beklagte das Mietobjekt nur als Lager für einen am *****markt betriebenen Marktstand verwende.Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage, gestützt auf verschiedene Kündigungsgründe, von denen aber im Revisionsverfahren nur mehr jener des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG relevant ist, die gerichtliche Aufkündigung des gegenständlichen Mietvertrags. Dieser Kündigungsgrund sei verwirklicht, weil der Beklagte das Mietobjekt nur als Lager für einen am *****markt betriebenen Marktstand verwende.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Kündigungsbegehrens und wendete ein, das Mietobjekt vertragsgemäß zu benützen.
Das Erstgericht hob in seinem Urteil die Aufkündigung vom 14. 11. 2007 auf und wies das Klagebegehren ab. Ausgehend von den eingangs wiedergegebenen Feststellungen führte es in rechtlicher Hinsicht aus, dass der Beklagte das gegenständliche Geschäftslokal wie der Vormieter verwendet habe. Aufgrund der mangelnden Stromversorgung des Lokals (keine Beleuchtung, keine Heizung) und dessen räumlicher Nähe zum Verkaufsstand des Beklagten am *****markt, könne der Mietvertragspassus „zum Betrieb eines Obst- und Gemüsegeschäfts“ nicht so verstanden werden, dass im Lokal eine regelmäßige Verkaufstätigkeit entfaltet werden müsse. Im Übrigen gehörten auch die Kühlung und Lagerung zum Betrieb eines Obst- und Gemüsegeschäfts.
Das Berufungsgericht gab der gegen das Ersturteil erhobenen Berufung des Klägers Folge und änderte das Ersturteil im Sinn, dass die Aufkündigung vom 14.11.2007 rechtswirksam sei, und der Stattgebung des Klagebegehrens ab. Der im Mietvertrag vereinbarte Verwendungszweck beinhalte die Durchführung der Verkaufstätigkeit. Da ausdrücklich ein Verwendungszweck vereinbart worden sei, sei die Ausgestaltung des Geschäftslokals irrelevant, zumal vom Beklagten auch nicht eingewendet worden sei, dass der Verwendungszweck in der Folge abgeändert worden sei. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil die Frage, ob eine regelmäßige geschäftliche Tätigkeit im Sinn des § 30 Abs 2 Z 7 MRG vorliege, eine Frage des Einzelfalls sei.Das Berufungsgericht gab der gegen das Ersturteil erhobenen Berufung des Klägers Folge und änderte das Ersturteil im Sinn, dass die Aufkündigung vom 14.11.2007 rechtswirksam sei, und der Stattgebung des Klagebegehrens ab. Der im Mietvertrag vereinbarte Verwendungszweck beinhalte die Durchführung der Verkaufstätigkeit. Da ausdrücklich ein Verwendungszweck vereinbart worden sei, sei die Ausgestaltung des Geschäftslokals irrelevant, zumal vom Beklagten auch nicht eingewendet worden sei, dass der Verwendungszweck in der Folge abgeändert worden sei. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil die Frage, ob eine regelmäßige geschäftliche Tätigkeit im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG vorliege, eine Frage des Einzelfalls sei.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Ersturteil wiederherzustellen.
Der Kläger beantragt in der Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.