Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 502 Abs 1 ZPO).Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO).
Eine Rechtsfrage dieser Qualität wird vom Revisionswerber nicht aufgezeigt. Ob nämlich der Kläger die (angeblich) unrichtige Aussage eines Zeugen als Wiederaufnahmsgrund iSd § 530 Abs 1 Z 2 ZPO oder zusammen mit neu aufgefundenen Beweismitteln unter dem Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend machte (9 ObA 82, 83/90), wofür die alleinige Nennung des "§ 530 Z 7 ZPO" wie auch des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO (der die Rechtzeitigkeit von Klagen im Falle dieses Wiederaufnahmsgrundes regelt) in der Wiederaufnahmsklage sprechen könnte, ist eine einzelfallbezogene Frage der Auslegung des Prozessvorbringens, der keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt (RIS-Justiz RS0042828, RS0044273 ua). Auch die Frage, ob der Wiederaufnahmskläger die nach § 530 Abs 2 ZPO iVm § 1297 ABGB zumutbare Sorgfalt angewendet hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Einer Entscheidung darüber kommt grundsätzlich keine über diesen hinausgehende Bedeutung zu (3 Ob 248/02w; RIS-Justiz RS0111578 ua). Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass hier ein derartiges Verschulden zu bejahen sei, stellt keine auffallende Fehlbeurteilung der zweiten Instanz im Einzelfall dar.Eine Rechtsfrage dieser Qualität wird vom Revisionswerber nicht aufgezeigt. Ob nämlich der Kläger die (angeblich) unrichtige Aussage eines Zeugen als Wiederaufnahmsgrund iSd Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO oder zusammen mit neu aufgefundenen Beweismitteln unter dem Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO geltend machte (9 ObA 82, 83/90), wofür die alleinige Nennung des "§ 530 Ziffer 7, ZPO" wie auch des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO (der die Rechtzeitigkeit von Klagen im Falle dieses Wiederaufnahmsgrundes regelt) in der Wiederaufnahmsklage sprechen könnte, ist eine einzelfallbezogene Frage der Auslegung des Prozessvorbringens, der keine erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt (RIS-Justiz RS0042828, RS0044273 ua). Auch die Frage, ob der Wiederaufnahmskläger die nach Paragraph 530, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 1297, ABGB zumutbare Sorgfalt angewendet hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Einer Entscheidung darüber kommt grundsätzlich keine über diesen hinausgehende Bedeutung zu (3 Ob 248/02w; RIS-Justiz RS0111578 ua). Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass hier ein derartiges Verschulden zu bejahen sei, stellt keine auffallende Fehlbeurteilung der zweiten Instanz im Einzelfall dar.