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Entscheidung 9 Ob 29/04m×

Entscheidung 9 Ob 29/04m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob29/04m

Entscheidungsdatum

26.05.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef R*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Helma W*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Krump, Rechtsanwalt in Graz, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 18 Cg 162/01w des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz (Streitwert EUR 34.612,55), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 13. Jänner 2004, GZ 5 R 175/03z-12, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO).

Eine Rechtsfrage dieser Qualität wird vom Revisionswerber nicht aufgezeigt. Ob nämlich der Kläger die (angeblich) unrichtige Aussage eines Zeugen als Wiederaufnahmsgrund iSd Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO oder zusammen mit neu aufgefundenen Beweismitteln unter dem Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO geltend machte (9 ObA 82, 83/90), wofür die alleinige Nennung des "§ 530 Ziffer 7, ZPO" wie auch des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO (der die Rechtzeitigkeit von Klagen im Falle dieses Wiederaufnahmsgrundes regelt) in der Wiederaufnahmsklage sprechen könnte, ist eine einzelfallbezogene Frage der Auslegung des Prozessvorbringens, der keine erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt (RIS-Justiz RS0042828, RS0044273 ua). Auch die Frage, ob der Wiederaufnahmskläger die nach Paragraph 530, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 1297, ABGB zumutbare Sorgfalt angewendet hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Einer Entscheidung darüber kommt grundsätzlich keine über diesen hinausgehende Bedeutung zu (3 Ob 248/02w; RIS-Justiz RS0111578 ua). Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass hier ein derartiges Verschulden zu bejahen sei, stellt keine auffallende Fehlbeurteilung der zweiten Instanz im Einzelfall dar.

Anmerkung

E73761 9Ob29.04m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00029.04M.0526.000

Dokumentnummer

JJT_20040526_OGH0002_0090OB00029_04M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung