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Entscheidung 9 Ob 29/05p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob29/05p

Entscheidungsdatum

03.08.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Elisabeth C. Schaller, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Nikolaus Weselik, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rechnungslegung (Streitwert EUR 35.778,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24. Februar 2005, GZ 4 R 263/04g-15, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.) Schriftliche Vereinbarungen sind regelmäßig so auszulegen, wie sie objektiv, also aus der Sicht vernünftiger Vertragsparteien im gesamten Vertragskontext zu verstehen sind. Liegt - wie hier - eine in diesem Sinne eindeutige Vertragsklausel vor, kann ein allenfalls davon abweichendes (übereinstimmendes) Verständnis der konkreten Vertragspartner nur dann berücksichtigt werden, wenn sich eine Prozesspartei hinreichend deutlich darauf beruft.

Ob dies der Fall ist, ist nach den konkreten Umständen und dem Inhalt der Prozesserklärungen in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, sodass regelmäßig eine im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen ist. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Klägerin habe in diesem Verfahren ein entsprechendes Vorbringen nicht erstattet, stellt keineswegs eine bedenkliche Fehlbeurteilung dar, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit bzw der Einzelfallgerechtigkeit aufgegriffen werden müsste.

2.) Die Klägerin hat ihren Rechnungslegungsanspruch im Verfahren erster Instanz insbesondere darauf gestützt, dass die Beklagte (richtig wohl: die Klägerin) „laut Punkt römisch fünf. des Werkvertrages" nur die durch die Sonderwünsche verursachten effektiven Mehrkosten hätte tragen sollen. Im Zuge der Erörterung durch die Erstrichterin, welche Vereinbarungen zwischen den Streitteilen über die den Gegenstand des Rechnungslegungsbegehrens bildenden „Sonderwünsche" getroffen wurden (AS 78), stellten die Parteien außer Streit, dass die Vertragsgrundlage der Werkvertrag und hier insbesondere der Punkt römisch fünf. betreffend Sonderwünsche sei. Ein besonderes (übereinstimmendes) Verständnis dieses Vertragspunktes behauptete die Klägerin nicht. Die in erster Instanz abgegebene Erklärung, die „beklagte Partei" (richtig: Klägerin) habe „laut Punkt römisch fünf. des Werkvertrages" nur die durch die Sonderwünsche verursachten effektiven Mehrkosten tragen sollen, kann ein konkretes nachvollziehbares Tatsachenvorbringen nicht ersetzen. Wenn das Berufungsgericht diese Darlegung in der Sache als eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Inhalts der Vereinbarung angesehen hat, so stellt dies keinesfalls eine krasse Fehlbeurteilung dar.

3.) Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin sind auch ihre erstinstanzlichen Behauptungen zur tatsächlichen Abwicklung der Sonderwünsche nicht geeignet, eindeutige Rückschlüsse auf das übereinstimmende Verständnis der fraglichen Vertragsklausel zu ziehen bzw ein konkretes Vorbringen dazu zu ersetzen. Wenn sie darauf hinweist, die Beklagte habe ihr zu den jeweiligen „Sonderwünschen" Kopien der von ihr eingeholten Kostenvoranschläge übermittelt, so steht dies keineswegs im Widerspruch zu der in Punkt römisch fünf. des Werkvertrages festgelegten Vorgangsweise. Dieses Verhalten kann vielmehr vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass die jeweilige Zusatzleistung zu dem aus dem Kostenvoranschlag ersichtlichen Preis angeboten wird.

Die in der Revision wiederholt aufgestellte Behauptung, die Klägerin hätte auf die Verrechnung eines Generalunternehmerzuschlages verzichtet - wobei einmal von einem ausdrücklichen ein anderes Mal von einem konkludenten Verzicht gesprochen wird -, findet im erstinstanzlichen Vorbringen keine Deckung. Die Klägerin hat im Verfahren erster Instanz lediglich dargelegt, ihrer Ansicht nach sei aus den getroffenen Vereinbarungen rechtlich abzuleiten, dass der Beklagten für die Erfüllung der „Sonderwünsche" nur Auslagenersatz zustehe.

4.) Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die Regelung in Punkt römisch fünf. des Werkvertrags keinen Aufwandersatzanspruch im Sinne des Paragraph 1170, Satz 2 ABGB normiert, sondern vielmehr festlegt, auf welche Weise eine Preisvereinbarung für derartige Zusatzleistungen zustandekommen soll. Hat die Beklagte nun über den Wunsch der Klägerin im Einzelfall die Erfüllung der jeweiligen „Sonderwünsche" zu einem bestimmten Preis - etwa durch Übermittlung entsprechender Kostenvoranschläge - angeboten und hat die Klägerin dem nicht im Sinne der festgelegten Vorgangsweise widersprochen, so ist eine Einzelvereinbarung im Rahmen des Werkvertrages zustandegekommen, in der sowohl Leistung als auch Preis enthalten sind. Soweit die entsprechenden Leistungen (mangelfrei) erbracht wurden, hat die Klägerin den vereinbarten Werklohn zu entrichten, ohne dass es von Bedeutung wäre, welches Entgelt die Beklagte an ihre Subunternehmer zu zahlen hatte.

Dass bei einer betragsmäßigen Werklohnvereinbarung kein Raum für einen Rechnungslegungsanspruch über die Eigenkosten des Werkunternehmers verbleibt, erkennt die Revisionswerberin selbst. Eine dem Paragraph 1170, Satz 2 ABGB zu unterstellende Konstellation liegt nicht vor.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E78392 9Ob29.05p-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0090OB00029.05P.0803.000

Dokumentnummer

JJT_20050803_OGH0002_0090OB00029_05P0000_000