Lediglich ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:
Im Hinblick darauf, dass der Hund infolge des Betriebs einer Privatpension an Menschen gewöhnt war, ohne bisher je ein auffälliges oder aggressives Verhalten gezeigt zu haben und bisher der Tochter des Beklagten auch immer gefolgt hatte, bestand, wie schon vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, keine besondere Veranlassung, an der Eignung dieser Person zur Beaufsichtigung des Tieres irgendwelche Zweifel zu hegen oder aber dieser konkrete Weisungen erteilen zu müssen. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann im vorliegenden Fall auch kein Verstoß gegen ein Schutzgesetz, nämlich § 1a NÖ Polizeistrafgesetz, erkannt werden. Diese Bestimmung unterscheidet schon in ihrer Überschrift zwischen „Mitführen" und „Verwahren" von Hunden. Nach der von der Klägerin ins Treffen geführten Bestimmung § 1a Abs 4 NÖ Polizeistrafgesetz müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt (Anm: Hervorhebung durch das Gericht) werden. Schon aus dem Wortlaut ergibt sich daher keine ausdrückliche Leinen- oder Maulkorbpflicht für das Verwahren von Hunden auf einem Privatgrundstück. Wegen des auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Analogieverbots ist eine über den Wortsinn einer Strafnorm hinausgehende Auslegung verpönt (VwSlg 13848 A/1993; VwGH 96/17/0488). Eine Gesetzeslücke darf auch im Verwaltungsstrafrecht im Hinblick auf die Bestimmung des § 1 Abs 1 VStG 1950 nicht im Wege der Auslegung ausgefüllt werden (stRsp VwGH 0495/69 uva). Gegen diese Grundsätze würde die von der Klägerin gewünschte Auslegung, nämlich das Gleichsetzen einer Privatpension mit Mehrfamilienhäusern bzw des „Führens" eines Hundes mit „Verwahren", verstoßen.Im Hinblick darauf, dass der Hund infolge des Betriebs einer Privatpension an Menschen gewöhnt war, ohne bisher je ein auffälliges oder aggressives Verhalten gezeigt zu haben und bisher der Tochter des Beklagten auch immer gefolgt hatte, bestand, wie schon vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, keine besondere Veranlassung, an der Eignung dieser Person zur Beaufsichtigung des Tieres irgendwelche Zweifel zu hegen oder aber dieser konkrete Weisungen erteilen zu müssen. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann im vorliegenden Fall auch kein Verstoß gegen ein Schutzgesetz, nämlich Paragraph eins a, NÖ Polizeistrafgesetz, erkannt werden. Diese Bestimmung unterscheidet schon in ihrer Überschrift zwischen „Mitführen" und „Verwahren" von Hunden. Nach der von der Klägerin ins Treffen geführten Bestimmung Paragraph eins a, Absatz 4, NÖ Polizeistrafgesetz müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt Anmerkung, Hervorhebung durch das Gericht) werden. Schon aus dem Wortlaut ergibt sich daher keine ausdrückliche Leinen- oder Maulkorbpflicht für das Verwahren von Hunden auf einem Privatgrundstück. Wegen des auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Analogieverbots ist eine über den Wortsinn einer Strafnorm hinausgehende Auslegung verpönt (VwSlg 13848 A/1993; VwGH 96/17/0488). Eine Gesetzeslücke darf auch im Verwaltungsstrafrecht im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, VStG 1950 nicht im Wege der Auslegung ausgefüllt werden (stRsp VwGH 0495/69 uva). Gegen diese Grundsätze würde die von der Klägerin gewünschte Auslegung, nämlich das Gleichsetzen einer Privatpension mit Mehrfamilienhäusern bzw des „Führens" eines Hundes mit „Verwahren", verstoßen.
Selbst wenn man sich - mit Koziol - auf den Standpunkt stellen wollte, dass den Tierhalter eine verschärfte Gehilfenhaftung treffe, so hat er maximal für grobes Verschulden des Gehilfen einzustehen (stRsp RIS-Justiz RS0028825). Von einem groben Verschulden der Tochter des Beklagten kann aber hier nicht die Rede sein. Das Tier lag nur ca 10 m von der Aufsichtsperson vor einer Tür und folgte, wie festgestellt, selbst nach dem Biss der Tochter des Beklagten aufs Wort. Wenn diese durch ihr Gespräch mit Pensionsgästen kurz vom Tier abgelenkt war, sodass es geschehen konnte, dass dieses beim Passieren der Klägerin zubiss, kann darin kein grobes Verschulden erkannt werden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.