In den vorliegenden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren entschieden die Vorinstanzen über Klage und Widerklage.
Soweit die Klägerin und Widerbeklagte mit ihrer außerordentlichen Revision (auch) die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Zurechtbestehen des Widerklagebegehrens (im Umfang von 529,20 EUR) bekämpft, entspricht die Vorlage des Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof nicht der Rechtslage:
Die Zulässigkeit der Revision ist nach ständiger Rechtsprechung für die Entscheidung über die Klage und die Widerklage gesondert zu prüfen (RS0037252 [T10]; RS0036717 [T18]). Dabei sind die Entscheidungsgegenstände des Berufungsgerichts auch bei einer Verbindung der Verfahren nicht zusammenzurechnen (RS0036717; RS0037271; RS0037173).
Da das Berufungsgericht die ordentliche Revision auch hinsichtlich der Widerklage – deren Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert, über den das Berufungsgericht entschied, nach dem Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteigt – für nicht zulässig erklärt hat, kann die Klägerin und Widerbeklagte insoweit nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde (§ 508 Abs 1 ZPO). Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz zur Behandlung gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel (pauschal) als „außerordentliche Revision“ bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet wird; dieser darf darüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist (RS0109623).Da das Berufungsgericht die ordentliche Revision auch hinsichtlich der Widerklage – deren Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert, über den das Berufungsgericht entschied, nach dem Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteigt – für nicht zulässig erklärt hat, kann die Klägerin und Widerbeklagte insoweit nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO). Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz zur Behandlung gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel (pauschal) als „außerordentliche Revision“ bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet wird; dieser darf darüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist (RS0109623).
Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel der Klägerin und Widerbeklagten zunächst dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der dem Berufungsgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T5, T8]).Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel der Klägerin und Widerbeklagten zunächst dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der dem Berufungsgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T5, T8]).
Der Akt ist daher zunächst ohne weitere inhaltliche Prüfung dem Erstgericht zurückzustellen.