Begründung:
Sabine M***** wurde auf Grund einer schizoaffektiven Psychose, die zu einer erheblichen Selbst- und Fremdgefährdung führte, in die Universitätsklinik für Psychiatrie in Innsbruck eingeliefert und dort nach Erstellung der zwei fachärztlichen Zeugnisse im Sinne des § 10 Abs 1 UbG am 4. 10. 2001 auf der geschlossenen Abteilung untergebracht. Auf Grund einer Überbelegung dieser Abteilung wurde sie über ärztliche Veranlassung am 5. 10. 2001 in den geschlossenen Bereich des Psychiatrischen Krankenhauses Hall, das nur wenige Kilometer von der Innsbrucker Universitätsklinik entfernt ist, überstellt. Der Patientenanwalt verlangte die gerichtliche Überprüfung dieses Transports, da die Patientin "gegen ihren erklärten Willen" vom Rettungsdienst und Polizeibeamten in ein anderes Krankenhaus verbracht worden sei; dass der Transport wegen eines Überbelags aus organisatorischer Notwendigkeit erfolgt ist, werde nicht in Frage gestellt.Sabine M***** wurde auf Grund einer schizoaffektiven Psychose, die zu einer erheblichen Selbst- und Fremdgefährdung führte, in die Universitätsklinik für Psychiatrie in Innsbruck eingeliefert und dort nach Erstellung der zwei fachärztlichen Zeugnisse im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, UbG am 4. 10. 2001 auf der geschlossenen Abteilung untergebracht. Auf Grund einer Überbelegung dieser Abteilung wurde sie über ärztliche Veranlassung am 5. 10. 2001 in den geschlossenen Bereich des Psychiatrischen Krankenhauses Hall, das nur wenige Kilometer von der Innsbrucker Universitätsklinik entfernt ist, überstellt. Der Patientenanwalt verlangte die gerichtliche Überprüfung dieses Transports, da die Patientin "gegen ihren erklärten Willen" vom Rettungsdienst und Polizeibeamten in ein anderes Krankenhaus verbracht worden sei; dass der Transport wegen eines Überbelags aus organisatorischer Notwendigkeit erfolgt ist, werde nicht in Frage gestellt.
Das Erstgericht sprach aus, dass der Transport zulässig war. Es stellte fest, dass trotz der Verwendung zusätzlicher Zimmer - an der Frauenstation sind an sich nur sechs Betten systemisiert - überbelegt war, weshalb der Patientin am 5. 10. 2000 in der Früh mitgeteilt wurde, dass die wegen des Überbelages in das PKH Hall überstellt werde, was die Patientin vorerst ablehnte. Nachdem ihr vom Oberarzt erklärt worden war, dass der Transport notwendig sei, stimmte sie "vordergründig" zu. Um vollkommen sicher zu sein, dass es zu keinen Komplikationen kommt, sofern die Patientin ihre Zustimmung widerruft, ersuchte der Oberarzt die Polizei, das Rettungsfahrzeug bei der Überstellungsfahrt zu begleiten. Für die Überstellung ist in erster Linie die Sicherheit der Patientin maßgeblich gewesen. Bei einem Überbelag steht zu wenig Pflegepersonal zur Verfügung, um eine lückenlose Überwachung der Patientinnen im geschlossenen Bereich zu gewährleisten; am 5. 10. 2000 sind einige Patienten auf der geschlossenen Abteilung gewesen, die eine intensive Betreuung und Beobachtung gebraucht hatten.
Gemäß § 37 UbG sei die (nach § 36 Abs 1 UbG sonst erforderliche) Zustimmung des Patienten und die gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Zustimmung oder der Genehmigung verbundene Aufschub das Leben des Kranken gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit des Kranken verbunden wäre; über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheide der Abteilungsleiter. Im vorliegenden Fall habe der Transport zwar insoweit keine medizinischen Gründe gehabt, als auch im PKH Hall keine besondere medizinische Behandlung durchgeführt werden sollte; eine Überstellung sei jedoch insoweit aus medizinischer Sicht notwendig gewesen, als sonst die gebotene ärztliche Behandlung und Betreuung nicht gewährleistet gewesen wäre. Wende man die Bestimmungen der "einfachen Heilbehandlung" analog auf die Frage des Transports an, genüge eine nachträgliche Überprüfung. Auch bei einer "besonderen Heilbehandlung" habe der Abteilungsleiter nach § 37 UbG über die Notwendigkeit und Dringlichkeit zu entscheiden. Unmittelbar vor dem Wochenende sei mit weiteren Neuunterbringungen zu rechnen gewesen. Der Transport entspreche auch dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, da die beiden Orte nur wenige Kilometer voneinander entfernt seien und die Überbelegung der Station in der Universitätsklinik eine Gefährdung der Patientin und auch der Mitpatienten bedeutet hätte.Gemäß Paragraph 37, UbG sei die (nach Paragraph 36, Absatz eins, UbG sonst erforderliche) Zustimmung des Patienten und die gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Zustimmung oder der Genehmigung verbundene Aufschub das Leben des Kranken gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit des Kranken verbunden wäre; über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheide der Abteilungsleiter. Im vorliegenden Fall habe der Transport zwar insoweit keine medizinischen Gründe gehabt, als auch im PKH Hall keine besondere medizinische Behandlung durchgeführt werden sollte; eine Überstellung sei jedoch insoweit aus medizinischer Sicht notwendig gewesen, als sonst die gebotene ärztliche Behandlung und Betreuung nicht gewährleistet gewesen wäre. Wende man die Bestimmungen der "einfachen Heilbehandlung" analog auf die Frage des Transports an, genüge eine nachträgliche Überprüfung. Auch bei einer "besonderen Heilbehandlung" habe der Abteilungsleiter nach Paragraph 37, UbG über die Notwendigkeit und Dringlichkeit zu entscheiden. Unmittelbar vor dem Wochenende sei mit weiteren Neuunterbringungen zu rechnen gewesen. Der Transport entspreche auch dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, da die beiden Orte nur wenige Kilometer voneinander entfernt seien und die Überbelegung der Station in der Universitätsklinik eine Gefährdung der Patientin und auch der Mitpatienten bedeutet hätte.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Patientenanwalts nicht Folge. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs gelte die Überstellung als Teil der einmal begonnenen Unterbringung. Soweit das UbG Fragen der ärztlichen Behandlung regle, sei es auf einen derartigen Transport nicht anzuwenden, da kein medizinisches Behandlungsproblem vorliege. Die Frage der Zulässigkeit eines Krankentransportes habe somit im Unterbringungsgesetz keine dezidierte Regelung erfahren. Angesichts der Regelungen des Art 1 des B-VG über den Schutz der persönlichen Freiheit und des § 1 UbG sei an die gesetzte Maßnahme die Messlatte der Verhältnismäßigkeit anzulegen. Bei jeder die Persönlichkeitsrechte beeinträchtigenden Maßnahme sei zu überprüfen, ob die Menschenwürde hiebei geachtet wird und die beschränkende Maßnahme nicht zum Zweck außer Verhältnis steht. Im vorliegenden Fall habe die Wahl bestanden, entweder die medizinische Versorgung und die Sicherheit der Patienten auf der geschlossenen Abteilung der Universitätsklinik durch Beibehaltung des Überbelags in Frage zu stellen oder gegen den Willen der Patientin (oder eines anderen Patienten) eine Verlegung in eine andere Krankenanstalt vorzunehmen. Ziehe man ins Kalkül, dass die Menschenwürde - gerade in einer geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Anstalt - auch durch einen Überbelag beeinträchtigt werde, so erweise sich der Transport in eine andere Krankenanstalt, die die sonst gleiche medizinische Versorgung gewährleistet, nicht als unverhältnismäßig. In seinem Revisionsrekurs macht der Patientenanwalt geltend, dass die Patientin am 5. 10. 2001 "gegen ihren erklärten Willen" vom geschlossenen Bereich der Universitätsklinik für Psychiatrie Innsbruck in das Psychiatrische Krankenhaus Hall gebracht worden sei. Nach § 1 Abs 2 UbG seien Beschränkungen von Persönlichkeitsrechten nur insoweit zulässig, als sie im Verfassungsrecht, im Unterbringungsgesetz oder in anderen gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich vorgesehen sind. Durch den - gesetzlich nicht erfassten - Transport der Patientin "mittels Polizeigewahrsam" in eine andere Anstalt sei das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen - über die psychiatrische Unterbringung hinaus - weiter beeinträchtigt worden, ohne dass es für eine derartige Vorgangsweise eine gesetzliche Eingriffsermächtigung gegeben hätte. Auch aus § 3 UbG könne eine derartige Ermächtigung nicht abgeleitet werden. Ein Transport gegen den erklärten Willen einer Person unter Polizeibegleitung stelle somit einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von Betroffenen dar, der über das im Rahmen einer "normalen" Unterbringung normierte Ausmaß hinausgehe.Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Patientenanwalts nicht Folge. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs gelte die Überstellung als Teil der einmal begonnenen Unterbringung. Soweit das UbG Fragen der ärztlichen Behandlung regle, sei es auf einen derartigen Transport nicht anzuwenden, da kein medizinisches Behandlungsproblem vorliege. Die Frage der Zulässigkeit eines Krankentransportes habe somit im Unterbringungsgesetz keine dezidierte Regelung erfahren. Angesichts der Regelungen des Artikel eins, des B-VG über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Paragraph eins, UbG sei an die gesetzte Maßnahme die Messlatte der Verhältnismäßigkeit anzulegen. Bei jeder die Persönlichkeitsrechte beeinträchtigenden Maßnahme sei zu überprüfen, ob die Menschenwürde hiebei geachtet wird und die beschränkende Maßnahme nicht zum Zweck außer Verhältnis steht. Im vorliegenden Fall habe die Wahl bestanden, entweder die medizinische Versorgung und die Sicherheit der Patienten auf der geschlossenen Abteilung der Universitätsklinik durch Beibehaltung des Überbelags in Frage zu stellen oder gegen den Willen der Patientin (oder eines anderen Patienten) eine Verlegung in eine andere Krankenanstalt vorzunehmen. Ziehe man ins Kalkül, dass die Menschenwürde - gerade in einer geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Anstalt - auch durch einen Überbelag beeinträchtigt werde, so erweise sich der Transport in eine andere Krankenanstalt, die die sonst gleiche medizinische Versorgung gewährleistet, nicht als unverhältnismäßig. In seinem Revisionsrekurs macht der Patientenanwalt geltend, dass die Patientin am 5. 10. 2001 "gegen ihren erklärten Willen" vom geschlossenen Bereich der Universitätsklinik für Psychiatrie Innsbruck in das Psychiatrische Krankenhaus Hall gebracht worden sei. Nach Paragraph eins, Absatz 2, UbG seien Beschränkungen von Persönlichkeitsrechten nur insoweit zulässig, als sie im Verfassungsrecht, im Unterbringungsgesetz oder in anderen gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich vorgesehen sind. Durch den - gesetzlich nicht erfassten - Transport der Patientin "mittels Polizeigewahrsam" in eine andere Anstalt sei das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen - über die psychiatrische Unterbringung hinaus - weiter beeinträchtigt worden, ohne dass es für eine derartige Vorgangsweise eine gesetzliche Eingriffsermächtigung gegeben hätte. Auch aus Paragraph 3, UbG könne eine derartige Ermächtigung nicht abgeleitet werden. Ein Transport gegen den erklärten Willen einer Person unter Polizeibegleitung stelle somit einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von Betroffenen dar, der über das im Rahmen einer "normalen" Unterbringung normierte Ausmaß hinausgehe.