zu 1.) Hat das Berufungsgericht im Berufungsurteil nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist, so kann in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20.000 EUR übersteigt, eine außerordentliche Revision erhoben werden (§ 505 Abs 4 ZPO). Diese ist jedoch nach § 502 Abs 1 ZPO nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Eine Rechtsfrage dieser Qualität wird vom Revisionswerber nicht aufgezeigt.zu 1.) Hat das Berufungsgericht im Berufungsurteil nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist, so kann in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20.000 EUR übersteigt, eine außerordentliche Revision erhoben werden (Paragraph 505, Absatz 4, ZPO). Diese ist jedoch nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Eine Rechtsfrage dieser Qualität wird vom Revisionswerber nicht aufgezeigt.
Die Klägerin kann ihr Herausgabebegehren auf ihr - auch nicht vom Beklagten bestrittenes - Eigentum an den herauszugebenden Bildern stützen. Obligatorische Rechte des Beklagten an den Bildern, die dem Herausgabebegehren der Klägerin entgegengehalten werden können, wurden vom Berufungsgericht verneint. Soweit der Revisionswerber ein „dreipersonales Rechtsverhältnis" behauptet, an das auch die Klägerin gebunden sei, handelt es sich um eine Frage der Auslegung der rechtsgeschäftlichen Erklärungen der beteiligten Personen. Ob aber ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar, wenn vom Berufungsgericht infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936 ua). Dies ist hier nicht der Fall. Die außerordentliche Revision des Beklagten ist daher hinsichtlich jenes Teils der Berufungsentscheidung, der das führende Begehren betrifft, zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO nicht. zu 2.) Die Verbindung mehrerer Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hat auf die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen das gemeinsame Urteil keinen Einfluss. Hatte daher das Berufungsgericht über verbundene Sachen gemeinsam entschieden, so ist dies für die Rechtsmittelzulässigkeit ohne Bedeutung. Die Zulässigkeit der Revision ist nach der Höhe des Entscheidungsgegenstands jedes einzelnen Rechtsstreits zu beurteilen. Ob die in den verbundenen Streitsachen geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, ist unwesentlich (RIS-Justiz RS0037252 ua). Die Zulässigkeit der Revision gegen die Entscheidung über das Zahlungsbegehren der Klägerin im verbundenen Verfahren (3 C 879/07a) richtet sich entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nach § 502 Abs 3 ZPO, weil der diesbezügliche Entscheidungsgegenstand (9.880 EUR) zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur gemäß § 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (9 Ob 34/08b ua).Die Klägerin kann ihr Herausgabebegehren auf ihr - auch nicht vom Beklagten bestrittenes - Eigentum an den herauszugebenden Bildern stützen. Obligatorische Rechte des Beklagten an den Bildern, die dem Herausgabebegehren der Klägerin entgegengehalten werden können, wurden vom Berufungsgericht verneint. Soweit der Revisionswerber ein „dreipersonales Rechtsverhältnis" behauptet, an das auch die Klägerin gebunden sei, handelt es sich um eine Frage der Auslegung der rechtsgeschäftlichen Erklärungen der beteiligten Personen. Ob aber ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar, wenn vom Berufungsgericht infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936 ua). Dies ist hier nicht der Fall. Die außerordentliche Revision des Beklagten ist daher hinsichtlich jenes Teils der Berufungsentscheidung, der das führende Begehren betrifft, zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss gemäß Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO nicht. zu 2.) Die Verbindung mehrerer Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hat auf die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen das gemeinsame Urteil keinen Einfluss. Hatte daher das Berufungsgericht über verbundene Sachen gemeinsam entschieden, so ist dies für die Rechtsmittelzulässigkeit ohne Bedeutung. Die Zulässigkeit der Revision ist nach der Höhe des Entscheidungsgegenstands jedes einzelnen Rechtsstreits zu beurteilen. Ob die in den verbundenen Streitsachen geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, ist unwesentlich (RIS-Justiz RS0037252 ua). Die Zulässigkeit der Revision gegen die Entscheidung über das Zahlungsbegehren der Klägerin im verbundenen Verfahren (3 C 879/07a) richtet sich entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO, weil der diesbezügliche Entscheidungsgegenstand (9.880 EUR) zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (9 Ob 34/08b ua).
Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, soweit es das verbundene Verfahren betrifft (3 C 879/07a), und den „in eventu" gestellten Abänderungsantrag gemäß § 508 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen haben.Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, soweit es das verbundene Verfahren betrifft (3 C 879/07a), und den „in eventu" gestellten Abänderungsantrag gemäß Paragraph 508, ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen haben.