[4] Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Zurückweisung der ordentlichen Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO): [4] Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO). Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Zurückweisung der ordentlichen Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 4 ZPO):
[5] 1. Hat bei zweiseitig verbindlichen Geschäften ein Teil nicht einmal die Hälfte dessen, was er dem anderen gegeben hat, von diesem an dem gemeinen Wert erhalten, so räumt das Gesetz dem verletzten Teil das Recht ein, die Aufhebung und die Herstellung in den vorigen Stand zu fordern (§ 934 Satz 1 ABGB). Bei Ermittlung des Werts (vgl RS0018877; 7 Ob 59/14y Pkt 2. mwN) ist nach Lehre und Rechtsprechung vom Geschuldeten auszugehen, das heißt von den vertraglich vereinbarten Leistungen (Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 § 934 Rz 30 mwN; 2 Ob 210/13s Pkt II.2. mwN; 10 Ob 3/21w Pkt 1.1). Maßgeblich ist der Wert der gekauften Sache (RS0018871). In den Wertvergleich sind die im Austauschverhältnis stehenden Leistungen einzubeziehen (Hödl in Schwimann/Neumayr, ABGB Taschenkommentar5, § 934 ABGB Rz 5). [5] 1. Hat bei zweiseitig verbindlichen Geschäften ein Teil nicht einmal die Hälfte dessen, was er dem anderen gegeben hat, von diesem an dem gemeinen Wert erhalten, so räumt das Gesetz dem verletzten Teil das Recht ein, die Aufhebung und die Herstellung in den vorigen Stand zu fordern (Paragraph 934, Satz 1 ABGB). Bei Ermittlung des Werts vergleiche RS0018877; 7 Ob 59/14y Pkt 2. mwN) ist nach Lehre und Rechtsprechung vom Geschuldeten auszugehen, das heißt von den vertraglich vereinbarten Leistungen (Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 934, Rz 30 mwN; 2 Ob 210/13s Pkt römisch zwei.2. mwN; 10 Ob 3/21w Pkt 1.1). Maßgeblich ist der Wert der gekauften Sache (RS0018871). In den Wertvergleich sind die im Austauschverhältnis stehenden Leistungen einzubeziehen (Hödl in Schwimann/Neumayr, ABGB Taschenkommentar5, Paragraph 934, ABGB Rz 5).
[6] 2. Im vorliegenden Fall schuldete die Klägerin nach dem mit der Beklagten abgeschlossenen Werkvertrag die Reparatur des Radladers durch Einbau einer Original-Lichtmaschine von H* zum vereinbarten Preis von 6.058,25 EUR netto. Diese geschuldete Leistung ist in den vorzunehmenden Wertvergleich nach § 935 ABGB einzubeziehen, nicht aber die der Beklagten vorschwebende, von der Klägerin vertraglich nicht geschuldete Reparatur unter Verwendung eines günstigeren Austausch- oder Nachbauteils. [6] 2. Im vorliegenden Fall schuldete die Klägerin nach dem mit der Beklagten abgeschlossenen Werkvertrag die Reparatur des Radladers durch Einbau einer Original-Lichtmaschine von H* zum vereinbarten Preis von 6.058,25 EUR netto. Diese geschuldete Leistung ist in den vorzunehmenden Wertvergleich nach Paragraph 935, ABGB einzubeziehen, nicht aber die der Beklagten vorschwebende, von der Klägerin vertraglich nicht geschuldete Reparatur unter Verwendung eines günstigeren Austausch- oder Nachbauteils.
[7] Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen.
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision in ihrer Revisionsbeantwortung hingewiesen (RS0035979 [T16]). [8] Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision in ihrer Revisionsbeantwortung hingewiesen (RS0035979 [T16]).