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Entscheidung 9 Ob 31/23h×

Entscheidung 9 Ob 31/23h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob31/23h

Entscheidungsdatum

26.07.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Fichtenau als Vorsitzende sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Christopher Hirz, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei V* OG, *, wegen 8.000 EUR sA, infolge des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 29. November 2021, GZ 18 R 74/21t-43, mit dem die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 4. Mai 2021, GZ 7 C 11/20p-34, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Rekursverfahren wird bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens über den im Rekurs enthaltenen Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden des Berufungssenats unterbrochen.

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie dem Landesgericht Wiener Neustadt zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag vorzulegen. Erst nach Rechtskraft dieser Entscheidung sind die Akten dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] In ihrem gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässigen Rekurs macht die Klägerin inhaltlich einen Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO geltend. Sie vertritt erkennbar die Ansicht, dass der Vorsitzende des Berufungssenats befangen sei, weil alle Entscheidungen gegen die Rekurswerberin getroffen worden seien, obwohl sich diese nichts zu Schulden habe kommen lassen. Die Rekurswerberin werde als Doppelstaatsbürgerin ungerecht behandelt.

[2]           Die Aktenvorlage ist verfrüht.

[3] Die Ablehnung von Richtern kann auch nach einer Entscheidung im dagegen erhobenen Rechtsmittel erklärt werden (RS0041933; RS0042028). Über die Ablehnung hat hier der nach Paragraph 23, JN zuständige Senat des Berufungsgerichts zu entscheiden. Davor kann über den im Rekurs geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht erkannt werden. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung des zuständigen Senats des Berufungsgerichts ist das Verfahren über den Rekurs zu unterbrechen (6 Ob 29/23t mwH ua).

Textnummer

E139299

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0090OB00031.23H.0726.000

Im RIS seit

04.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023

Dokumentnummer

JJT_20230726_OGH0002_0090OB00031_23H0000_000