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Entscheidung 9 Ob 31/26p×

Entscheidung 9 Ob 31/26p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

9Ob31/26p

Entscheidungsdatum

23.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei Z*, vertreten durch die Stolz Rechtsanwalts-GmbH in Radstadt, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch Mag. Manfred Seidl und Mag. Ulrich Schmiedl, Rechtsanwälte in Bischofshofen, wegen zuletzt 23.964 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 5. Februar 2026, GZ 1 R 127/25i-52, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 27. August 2025, GZ 3 Cg 54/24h-43, teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 751,92 EUR (darin 125,32 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]         1. Der (vom Beklagten beantwortete) Rekurs des Klägers gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Paragraph 502, Absatz eins,, Paragraph 519, Absatz 2, ZPO) auf, ganz im Gegenteil: Der Kläger bringt sogar ausdrücklich vor, dass „entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage“ vorliege. Im Einklang damit findet sich im Rekurs kein Argument für das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung – insbesondere kein Hinweis darauf, dass das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweiche oder eine solche Rechtsprechung fehle oder uneinheitlich sei. Der Rekurs ist daher zurückzuweisen, obwohl das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass er zulässig sei (Paragraph 526, Absatz 2, S 2 ZPO; RS0102059). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, S 4, Paragraph 528 a, ZPO).

[2]         2. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat in der Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen.

Textnummer

E147473

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0090OB00031.26P.0423.000

Im RIS seit

18.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260423_OGH0002_0090OB00031_26P0000_000