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Entscheidung 9 Ob 311/97v×

Entscheidung 9 Ob 311/97v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob311/97v

Entscheidungsdatum

01.10.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 15.Juni 1978 geborenen Andreas W***** und der minderjährigen Kinder Benedikt (geborem 16.Juli 1980), Christoph (geboren am 31.März 1982) und Angelika (geboren am 20.Juli 1984) W***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Univ.Prof.Dr.Josef W*****, ***** vertreten durch Dr.Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 20.Mai 1997, GZ 51 R 43/97s-53, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG dauert die Rekursfrist im außerstreitigen Verfahren 14 Tage. Diese Frist gilt auch für Revisionsrekurse (9 Ob 136/97h). Da die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz am 4.8.1997 zugestellt wurde, endete sie hier - zumal in Außerstreitsachen die Gerichtsferien nicht zur Anwendung kommen (Artikel römisch 36 , erster Satz EGZPO; Ris-Justiz RS0006083) - am 18.8.1997. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wurde aber erst am 1.9.1997 zur Post gegeben und ist daher verspätet. Eine Bedachnahme auf das verspätete Rechtsmittel iS Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG kommt nicht in Betracht, weil sich die angefochtene Verfügung, mit der die antragsgemäße Festsetzung der den Kindern zustehenden Unterhaltsbeiträge bestätigt wurde, nicht mehr "ohne Nachteil eines Dritten" - hier der Minderjährigen - abändern läßt (EFSlg 76.459, 76.460 uva).

Anmerkung

E47723 09A03117

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0090OB00311.97V.1001.000

Dokumentnummer

JJT_19971001_OGH0002_0090OB00311_97V0000_000

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