Begründung:
Mit Beschluss vom 23. 3. 1999 wies das Erstgericht den Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz, das Kind, dessen gesetzliche Vertreter, dessen Pflegeperson und den Unterhaltsschuldner zur Rückzahlung zu Unrecht bezogener Unterhaltsvorschüsse von S 21.500,-- zu verpflichten, ab.
Mit Beschluss vom 18. 8. 1999 wies das Rekursgericht einen vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs als verspätet zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG - vorbehaltlich des § 14a AußStrG - nicht zulässig sei.Mit Beschluss vom 18. 8. 1999 wies das Rekursgericht einen vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs als verspätet zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG - vorbehaltlich des Paragraph 14 a, AußStrG - nicht zulässig sei.
Der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz stellte daraufhin mit seinem am 25. 10. 1999 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz ON 133 folgende Anträge:
Primär beantragte er, den Beschluss des Rekursgerichtes dahin zu berichtigen, dass die Zurückweisung seines Rekurses aufgehoben werde.
"Für den Fall, dass dem Berichtigungsantrag nicht stattgegeben werden sollte", beantragte er unter Berufung auf § 14a Abs 1 AußStrG, das Rekursgericht wolle in Abänderung seines Zulässigkeitsausspruchs den ordentlichen Revisionsrekurs als zulässig erklären. Gleichzeitig führte er den ordentlichen Revisionsrekurs aus."Für den Fall, dass dem Berichtigungsantrag nicht stattgegeben werden sollte", beantragte er unter Berufung auf Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG, das Rekursgericht wolle in Abänderung seines Zulässigkeitsausspruchs den ordentlichen Revisionsrekurs als zulässig erklären. Gleichzeitig führte er den ordentlichen Revisionsrekurs aus.
"Für den Fall, dass weder dem Berichtigungsantrag noch dem Antrag nach § 14a AußStrG noch dem ordentlichen Revisionsrekurs stattgegeben werden sollte", beantragte er, ihm die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rekursfrist zu bewilligen."Für den Fall, dass weder dem Berichtigungsantrag noch dem Antrag nach Paragraph 14 a, AußStrG noch dem ordentlichen Revisionsrekurs stattgegeben werden sollte", beantragte er, ihm die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rekursfrist zu bewilligen.
Diesen Schriftsatz legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Diese Vorgangsweise ist in zweifacher Hinsicht unzutreffend.