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Entscheidung 9 Ob 313/99s×

Entscheidung 9 Ob 313/99s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob313/99s

Entscheidungsdatum

15.12.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Christian B*****, geboren am *****, infolge Revisionsrekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 18. August 1999, GZ 21 R 206/99-129, womit der Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 23. März 1999, GZ 4 P 1057/95w-122, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 23. 3. 1999 wies das Erstgericht den Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz, das Kind, dessen gesetzliche Vertreter, dessen Pflegeperson und den Unterhaltsschuldner zur Rückzahlung zu Unrecht bezogener Unterhaltsvorschüsse von S 21.500,-- zu verpflichten, ab.

Mit Beschluss vom 18. 8. 1999 wies das Rekursgericht einen vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs als verspätet zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG - vorbehaltlich des Paragraph 14 a, AußStrG - nicht zulässig sei.

Der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz stellte daraufhin mit seinem am 25. 10. 1999 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz ON 133 folgende Anträge:

Primär beantragte er, den Beschluss des Rekursgerichtes dahin zu berichtigen, dass die Zurückweisung seines Rekurses aufgehoben werde.

"Für den Fall, dass dem Berichtigungsantrag nicht stattgegeben werden sollte", beantragte er unter Berufung auf Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG, das Rekursgericht wolle in Abänderung seines Zulässigkeitsausspruchs den ordentlichen Revisionsrekurs als zulässig erklären. Gleichzeitig führte er den ordentlichen Revisionsrekurs aus.

"Für den Fall, dass weder dem Berichtigungsantrag noch dem Antrag nach Paragraph 14 a, AußStrG noch dem ordentlichen Revisionsrekurs stattgegeben werden sollte", beantragte er, ihm die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rekursfrist zu bewilligen.

Diesen Schriftsatz legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise ist in zweifacher Hinsicht unzutreffend.

Rechtliche Beurteilung

Zum einen ließ das Erstgericht die zulässige und wirksame Reihung der erhobenen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1689) unbeachtet. Der mit der Ausführung des ordentlichen Rechtsmittels verbundene Antrag nach Paragraph 14 a, AußStrG wurde ausdrücklich bedingt, nämlich nur für den Fall der Erfolglosigkeit des primär gestellten Berichtigungsantrages, erhoben. Der Antrag nach Paragraph 14 a, AußStrG wird daher erst wirksam, wenn über den Berichtigungsantrag rechtskräftig negativ entschieden wurde.

Ungeachtet der nicht eindeutigen Formulierung im Berichtigungsantrag ist davon auszugehen, dass sich dieser Antrag an das Rekursgericht richtet.

Im Fall der Erfolgslosigkeit des Berichtigungsantrages wird der Antrag nach Paragraph 14 a, AußStrG wirksam. Über diesen hat ebenfalls das Rekursgericht zu entscheiden. Vorher kommt eine Vorlage des Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof nicht in Betracht.

Der Akt war daher dem Erstgericht zurückzustellen, das ihn dem Rekursgericht vorzulegen haben wird.

Anmerkung

E56280 09A03139

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00313.99S.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19991215_OGH0002_0090OB00313_99S0000_000