Entscheidung 9 Ob 314/97k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.12.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G.S.Georg S***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Bernd Sedlazeck, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Alfred L*****, Inhaber der nicht protokollierten Firma L***** Beschläge, ***** vertreten durch Dr.Peter Zumtobel und Dr.Harald Kronberger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 819.247,33 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 9.Juli 1997, GZ 2 R 250/96i-28, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 3 ZPO abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Soweit in der außerordentlichen Revision auch eine Beweis- und Tatsachenrüge erhoben wird, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt. Im übrigen betrifft die Entscheidung des Berufungsgerichtes, gleichgültig welches Recht zur Anwendung kommt, entgegen der Ansicht des Revisionswerbers, im wesentlichen die Auslegung einer zwischen den Parteien getroffenen Alleinvertriebs- und vertretungsvereinbarung, sodaß schon wegen der kasuistischen Fallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vorliegt.Soweit in der außerordentlichen Revision auch eine Beweis- und Tatsachenrüge erhoben wird, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt. Im übrigen betrifft die Entscheidung des Berufungsgerichtes, gleichgültig welches Recht zur Anwendung kommt, entgegen der Ansicht des Revisionswerbers, im wesentlichen die Auslegung einer zwischen den Parteien getroffenen Alleinvertriebs- und vertretungsvereinbarung, sodaß schon wegen der kasuistischen Fallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0090OB00314.97K.1210.000
Dokumentnummer
JJT_19971210_OGH0002_0090OB00314_97K0000_000