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Entscheidung 9 Ob 322/97m×

Entscheidung 9 Ob 322/97m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob322/97m

Entscheidungsdatum

22.10.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alojzij F*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Matthäus Grilc, Dr.Roland Grilc und Mag.Rudolf Vouk, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vertreten durch Dr.Gottfried Hammerschlag und Dr.Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 800.000 S und Feststellung (Streitwert insgesamt 900.000 S) sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 20.Juni 1997, GZ 5 R 218/96k-25, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Als Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO macht der Kläger geltend, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung die Judikatur zur ärztlichen Aufklärungspflicht nicht beachtet.

Rechtliche Beurteilung

Voraussetzung für die Geldendmachung eines Schadenersatzbegehrens ist vorerst, daß der Geschädigte das Vorliegen eines Schadens und einer kausalen Verknüpfung der Entstehung des Schadens mit einer Handlung oder Unterlassung der mit dem Begehren in Anspruch genommenen Person nachweist. Die Frage, ob das Verhalten dieser Person rechtswidrig und schuldhaft war, stellt sich erst, wenn die erstgenannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Hier steht fest, daß die Leidenszustände, aus denen der Kläger sein Begehren ableitet, nicht Folge der im Krankenhaus der beklagten Partei durchgeführten Operation sind (AS 383 und 393); diese Feststellungen wurden vom Berufungsgericht gebilligt. Damit stellt sich aber die erst in zweiter Linie zu prüfenden Frage, ob der Arzt, der die Operation durchführte, seine Aufklärungspflicht verletzt hat, nicht. Die Entscheidung über das Klagebegehren hängt daher von der in der Revision allein relevierten Frage, in welchen Fällen die Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht ein schuldhaftes zum Schadenersatz verpflichtendes Verhalten begründet, nicht ab. Die Revision ist daher gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.

Anmerkung

E47812 09A03227

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0090OB00322.97M.1022.000

Dokumentnummer

JJT_19971022_OGH0002_0090OB00322_97M0000_000