Entscheidung 9 Ob 33/06b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.03.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Christian P*****, gegen die beklagte Partei Dipl. Phys. Raimund S*****, vertreten durch Dr. Christian Fuchs, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 15.597,18 s. A., infolge „außerordentlicher" Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. Jänner 2006, GZ 2 R 9/06t-34, mit dem das Endurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 7. November 2005, GZ 6 Cg 112/04p-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Hat das Berufungsgericht ausgesprochen, dass die (ordentliche) Revision nicht zulässig ist und übersteigt der Entscheidungsgegenstand zwar EUR 4.000 nicht aber EUR 20.000, kommt eine außerordentliche Revision nicht in Betracht (§ 502 Abs 3 ZPO). Die durch das Berufungsurteil beschwerte Partei kann lediglich einen - mit einer ordentlichen Revision verbundenen - Antrag an das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO) stellen, seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision abzuändern (vgl nur RIS-Justiz RS0109623, RS0109620).Hat das Berufungsgericht ausgesprochen, dass die (ordentliche) Revision nicht zulässig ist und übersteigt der Entscheidungsgegenstand zwar EUR 4.000 nicht aber EUR 20.000, kommt eine außerordentliche Revision nicht in Betracht (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO). Die durch das Berufungsurteil beschwerte Partei kann lediglich einen - mit einer ordentlichen Revision verbundenen - Antrag an das Berufungsgericht (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO) stellen, seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision abzuändern vergleiche nur RIS-Justiz RS0109623, RS0109620).
Sollte das Erstgericht den als „außerordentliche Revision" bezeichneten Schriftsatz der Beklagten, die ersichtlich das Berufungsurteil bekämpfen will, in diesem Sinne als einen (mit einer ordentlichen Revision verbundenen) Abänderungsantrag verstehen, wird es die Akten dem Berufungsgericht zur Entscheidung darüber vorzulegen haben. Andernfalls wird der Beklagten ein (befristeter) Verbesserungsauftrag zur Klarstellung ihres Begehrens zu erteilen sein.
Anmerkung
E80553
9Ob33.06b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0090OB00033.06B.0329.000
Dokumentnummer
JJT_20060329_OGH0002_0090OB00033_06B0000_000