Entscheidung 9 Ob 33/07d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.05.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen *****, geboren am 5. März 2002, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Franz M*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 1. März 2007, GZ 48 R 37/07g-S51, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Vorwurf, das Rekursgericht sei von der Rechtsprechung abgewichen, dass der Aufenthalt eines Elternteils in einer Strafanstalt für sich allein nicht die Voraussetzung einer nicht bloß vorübergehenden Trennung erfülle, ist unzutreffend. Das Rekursgericht hat vielmehr ausdrücklich auf diese Rechtsprechung hingewiesen und seine Annahme einer nicht bloß vorübergehenden Trennung der Eltern mit weiteren gewichtigen Argumenten begründet. Diese Begründung ist alles andere als unvertretbar: Die Eltern leben in Scheidung; zwischen ihnen bestehen massive Konflikte. Der Vater, der eine fünfjährige Haftstrafe verbüßt, benützt bei seinen Haftausgängen andere Wohnmöglichkeiten als die Ehewohnung. Die dagegen im Revisionsrekurs vorgebrachten Argumente laufen auf eine Erklärung dieser Situation hinaus, sind aber nicht geeignet, die Vertretbarkeit der Rechtsauffassung der zweiten Instanz in Frage zu stellen. Der Hinweis auf die Möglichkeit einer Innehaltung des Verfahrens bis zum Ende des Ehescheidungsverfahrens ist - gerade angesichts der hier gegebenen Umstände - von vornherein ungeeignet, die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu rechtfertigen.
Anmerkung
E84403
9Ob33.07d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0090OB00033.07D.0530.000
Dokumentnummer
JJT_20070530_OGH0002_0090OB00033_07D0000_000