Rechtstracker.at
Entscheidung 9 Ob 335/97y×

Entscheidung 9 Ob 335/97y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob335/97y

Entscheidungsdatum

22.10.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margarethe V*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Mag.Dr.Erhard Buder und Dr.Gabriele Buder-Steinhoff, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Günther D*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Wilhelm Huber, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 58.800,59 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 30. Juni 1997, GZ 35 R 438/97i-13, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob das Vorbringen des Beklagten zu von ihm behaupten Gegenforderungen ausreichend bestimmt und schlüssig ist, ist eine Frage des Einzelfalles, die - abgesehen von Fällen krasser Fehlbeurteilung - die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht rechtfertigt. Von einer krassen Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes kann aber hier schon deshalb nicht die Rede sein, weil der Beklagte seine beiden Gegenforderungen nicht beziffert hat (RS0034059), woran auch die Bezugnahme auf die Klageforderung nichts ändert, weil daraus die Höhe jeder einzelnen der beiden Forderungen in keiner Weise ableitbar ist. Die vom Revisionswerber zitierte Entscheidung 8 Ob 653/93 ist nicht vergleichbar, weil im dort beurteilenden Fall die Beklagte ihre Gegenforderungen ua durch den Hinweis auf einen beim selben Gericht anhängigen Prozeß, in dem die eingewendeten Ansprüche klageweise geltend gemacht worden waren, konkretisiert hat.

Den Vorwurf, der Erstrichter habe die ihn nach Paragraph 182, ZPO treffende Anleitungspflicht verletzt, wurde schon vom Berufungsgericht verneint. Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SZ 62/157 uva).

Anmerkung

E47815 09A03357

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0090OB00335.97Y.1022.000

Dokumentnummer

JJT_19971022_OGH0002_0090OB00335_97Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung