Diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegen zu halten:Diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegen zu halten:
Dass der Beklagte bei seinen Angriffen gegen den Kläger „zumindest in Misshandlungsabsicht" gehandelt hat, hat das Erstgericht - wenn auch systemwidrig im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung - festgestellt. Das Berufungsgericht hat diese (auch von ihm als solche gewertete) Feststellung übernommen. Ihre Bekämpfung ist daher in dritter Instanz nicht mehr möglich. Damit ist aber dem Berufungsgericht beizupflichten, dass der Beklagte - weil er die Tat an einem Polizisten in Vollziehung seiner Aufgaben begangen hat - den Tatbestand der §§ 83 Abs 2, 84 Abs 2 Z 4 StGB verwirklichte. Nach § 1489 ABGB kommt die dreißigjährige Verjährungsfrist ua dann zur Anwendung, wenn „der Schaden aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind", entstanden ist.Dass der Beklagte bei seinen Angriffen gegen den Kläger „zumindest in Misshandlungsabsicht" gehandelt hat, hat das Erstgericht - wenn auch systemwidrig im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung - festgestellt. Das Berufungsgericht hat diese (auch von ihm als solche gewertete) Feststellung übernommen. Ihre Bekämpfung ist daher in dritter Instanz nicht mehr möglich. Damit ist aber dem Berufungsgericht beizupflichten, dass der Beklagte - weil er die Tat an einem Polizisten in Vollziehung seiner Aufgaben begangen hat - den Tatbestand der Paragraphen 83, Absatz 2, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB verwirklichte. Nach Paragraph 1489, ABGB kommt die dreißigjährige Verjährungsfrist ua dann zur Anwendung, wenn „der Schaden aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind", entstanden ist.
Die vom Kläger „begründete" (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) „strafbare Handlung" nach den §§ 83 Abs 2, 84 Abs 2 Z 4 StGB (zur Terminologie: Ratz in Fuchs/Ratz, WK zum StGB, Vorbem zu §§ 28 - 31) kann nur vorsätzlich begangen werden und ist mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht. Damit ist iSd § 1489 ABGB die dreißigjährige Verjährungsfrist maßgebend.Die vom Kläger „begründete" (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) „strafbare Handlung" nach den Paragraphen 83, Absatz 2, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB (zur Terminologie: Ratz in Fuchs/Ratz, WK zum StGB, Vorbem zu Paragraphen 28, - 31) kann nur vorsätzlich begangen werden und ist mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht. Damit ist iSd Paragraph 1489, ABGB die dreißigjährige Verjährungsfrist maßgebend.
Der Einwand, dass Körperverletzungsdelikte auch fahrlässig begangen werden können, verkennt, dass bei der Beurteilung iSd § 1489 ABGB auf die konkrete vom Täter verwirklichte strafbare Handlung abzustellen ist und daher der Umstand, dass es auch andere Körperverletzungsdelikte gibt, die Fahrlässigkeitsdelikte sind, ohne Relevanz ist (vgl dazu M. Bydlinski in Rummel³ § 1489 Rz 5 unter Berufung auf RdW 1994, 244, wonach nur die qualifizierten Betrugsformen mit entsprechender Strafe bedroht und daher § 1489 ABGB zu unterstellen sind, während Ansprüche aus nicht qualifziertem Betrug der kurzen Verjährungsfrist unterliegen; auch in diesem Zusammenhang kann nicht gesagt werden, dass - weil es auch Betrugsdelikte gibt, die nicht mit entsprechender Strafe bedroht sind - Betrugsdelikte generell der kurzen Verjährungsfrist unterliegen). Dass die Anwendung der langen Verjährungsfrist nicht von der strafgerichtliche Verurteilung des Täters abhängig ist (Dehn in KBB, § 1489 Rz 5), hat bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Der Einwand, dass Körperverletzungsdelikte auch fahrlässig begangen werden können, verkennt, dass bei der Beurteilung iSd Paragraph 1489, ABGB auf die konkrete vom Täter verwirklichte strafbare Handlung abzustellen ist und daher der Umstand, dass es auch andere Körperverletzungsdelikte gibt, die Fahrlässigkeitsdelikte sind, ohne Relevanz ist vergleiche dazu M. Bydlinski in Rummel³ Paragraph 1489, Rz 5 unter Berufung auf RdW 1994, 244, wonach nur die qualifizierten Betrugsformen mit entsprechender Strafe bedroht und daher Paragraph 1489, ABGB zu unterstellen sind, während Ansprüche aus nicht qualifziertem Betrug der kurzen Verjährungsfrist unterliegen; auch in diesem Zusammenhang kann nicht gesagt werden, dass - weil es auch Betrugsdelikte gibt, die nicht mit entsprechender Strafe bedroht sind - Betrugsdelikte generell der kurzen Verjährungsfrist unterliegen). Dass die Anwendung der langen Verjährungsfrist nicht von der strafgerichtliche Verurteilung des Täters abhängig ist (Dehn in KBB, Paragraph 1489, Rz 5), hat bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.