Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Übersteigt der Entscheidungsgegenstand die genannte Grenze nicht, kann eine Partei einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (§ 14a Abs 1 AußStrG).Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Übersteigt der Entscheidungsgegenstand die genannte Grenze nicht, kann eine Partei einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG).
Für die Ermittlung des Wertes des Entscheidungsgegenstandes ist § 58 Abs 1 JN heranzuziehen. Danach ist als Wert des Rechtes, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge handelt, das Dreifache der Jahresleistung anzunehmen. Ansprüche auf Unterhaltsvorschuss sind als Unterhalts- oder Versorgungsbeträge im Sinne dieser Bestimmung anzusehen. Für die Bestimmung des Wertes des Entscheidungsgegenstandes ist jeweils nur jener Betrag heranzuziehen, der Gegenstand des Rekursverfahrens war, hier also die schließlich abgewiesenen Monatsbeträge. Der gemäß § 58 Abs 1 JN anzunehmende 36-fache Monatsbetrag übersteigt bei keinem der drei Kinder (vgl dazu auch RIS-Justiz RS0017257) 20.000 EUR.Für die Ermittlung des Wertes des Entscheidungsgegenstandes ist Paragraph 58, Absatz eins, JN heranzuziehen. Danach ist als Wert des Rechtes, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge handelt, das Dreifache der Jahresleistung anzunehmen. Ansprüche auf Unterhaltsvorschuss sind als Unterhalts- oder Versorgungsbeträge im Sinne dieser Bestimmung anzusehen. Für die Bestimmung des Wertes des Entscheidungsgegenstandes ist jeweils nur jener Betrag heranzuziehen, der Gegenstand des Rekursverfahrens war, hier also die schließlich abgewiesenen Monatsbeträge. Der gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN anzunehmende 36-fache Monatsbetrag übersteigt bei keinem der drei Kinder vergleiche dazu auch RIS-Justiz RS0017257) 20.000 EUR.
Ein außerordentlicher Revisionsrekurs ist daher ausgeschlossen. In Betracht kommt lediglich ein (mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundener) Antrag an das Rekursgericht, den Revisionsrekurs für zulässig zu erklären (§ 14a Abs 1 AußStrG). Sollte das Erstgericht der Auffassung sein, der vorliegende "außerordentliche Revisionsrekurs" sei als Antrag nach § 14a Abs 1 AußStrG zu verstehen, wird es diesen dem Rekursgericht zur Erledigung vorzulegen haben. Andernfalls wird ein (fristgebundener) Verbesserungsauftrag zu erteilen sein (RIS-Justiz RS0109505).Ein außerordentlicher Revisionsrekurs ist daher ausgeschlossen. In Betracht kommt lediglich ein (mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundener) Antrag an das Rekursgericht, den Revisionsrekurs für zulässig zu erklären (Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG). Sollte das Erstgericht der Auffassung sein, der vorliegende "außerordentliche Revisionsrekurs" sei als Antrag nach Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG zu verstehen, wird es diesen dem Rekursgericht zur Erledigung vorzulegen haben. Andernfalls wird ein (fristgebundener) Verbesserungsauftrag zu erteilen sein (RIS-Justiz RS0109505).