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Entscheidung 9 Ob 35/04v×

Entscheidung 9 Ob 35/04v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob35/04v

Entscheidungsdatum

31.03.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Lisa (geboren am 23. Mai 1992), mj Kristina (geboren am 11. April 1996) und mj Anna B***** (geboren am 1. Oktober 2002), alle vertreten durch das Land Salzburg (Bezirkshauptmannschaft Zell am See) als Jugendwohlfahrtsträger, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" der Kinder gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 25. Februar 2004, GZ 21 R 72/04s, 21 R 73/04p, 21 R 74/04k-9, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Gegenstand des Rekursverfahrens war der erstgerichtliche Zuspruch von - über in Rechtskraft erwachsene Beträge hinausgehende - Unterhaltsvorschüsse im Umfang von EUR 104, EUR 67 und EUR 118 monatlich für die einzelnen Kinder. Das Rekursgericht änderte die erstgerichtliche Entscheidung insoweit im Sinne einer Abweisung der Anträge ab und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Übersteigt der Entscheidungsgegenstand die genannte Grenze nicht, kann eine Partei einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG).

Für die Ermittlung des Wertes des Entscheidungsgegenstandes ist Paragraph 58, Absatz eins, JN heranzuziehen. Danach ist als Wert des Rechtes, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge handelt, das Dreifache der Jahresleistung anzunehmen. Ansprüche auf Unterhaltsvorschuss sind als Unterhalts- oder Versorgungsbeträge im Sinne dieser Bestimmung anzusehen. Für die Bestimmung des Wertes des Entscheidungsgegenstandes ist jeweils nur jener Betrag heranzuziehen, der Gegenstand des Rekursverfahrens war, hier also die schließlich abgewiesenen Monatsbeträge. Der gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN anzunehmende 36-fache Monatsbetrag übersteigt bei keinem der drei Kinder vergleiche dazu auch RIS-Justiz RS0017257) 20.000 EUR.

Ein außerordentlicher Revisionsrekurs ist daher ausgeschlossen. In Betracht kommt lediglich ein (mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundener) Antrag an das Rekursgericht, den Revisionsrekurs für zulässig zu erklären (Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG). Sollte das Erstgericht der Auffassung sein, der vorliegende "außerordentliche Revisionsrekurs" sei als Antrag nach Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG zu verstehen, wird es diesen dem Rekursgericht zur Erledigung vorzulegen haben. Andernfalls wird ein (fristgebundener) Verbesserungsauftrag zu erteilen sein (RIS-Justiz RS0109505).

Anmerkung

E73017 9Ob35.04v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00035.04V.0331.000

Dokumentnummer

JJT_20040331_OGH0002_0090OB00035_04V0000_000