Begründung:
Die Beklagte war von einem russischen Endkunden mit der Lieferung einer automatischen Laminieranlage für Fensterprofile beauftragt worden. Sie beauftragte die Klägerin mit der Zulieferung des dazu benötigten Beschickungs- und Abstapelungsautomaten und einer Paneelsäge. Im zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag wurde ein Werklohn von 143.500 EUR vereinbart, auf den die Beklagte eine Anzahlung von 40 % leistete.
Mit der Behauptung, sie habe die ihr aufgetragenen Anlagen ordnungsgemäß hergestellt, begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung des restlichen Werklohns. Verzögerungen bei der Auftragserfüllung bzw den Umstand, dass die dem Endkunden zu liefernde Gesamtanlage nicht fehlerfrei funktioniere, habe die Beklagte zu verantworten, die nicht in der Lage gewesen sei, die von ihr beizustellende Laminieranlage fehlerfrei herzustellen. Die Beklagte hielt dem entgegen, dass die von der Klägerin zu liefernden Anlagen nicht funktionierten. Die Klägerin sei schuldhaft im Verzug und habe den Vertrag schuldhaft verletzt, sodass die Werklohnforderung weder fällig noch berechtigt sei. Zudem sei der Beklagten durch den Verzug mit der Fertigstellung ein Schaden von
656.853 EUR entstanden, der kompensando als Gegenforderung eingewendet werde.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Nach seinen Feststellungen haben die Streitteile den zunächst mit 17. 6. 2002 festgesetzten Liefertermin mehrmals einvernehmlich verschoben, weil die Klägerin den Projektaufwand völlig unrichtig eingeschätzt und weder ein Pflichtenheft noch einen detaillierten Terminplan erstellt habe. Bei wiederholten Testläufen seien immer wieder Fehler aufgetreten. Dabei seien sämtliche Anlagenteile beider Streitteile grundsätzlich auf dem Stand der Technik, vollständig und auch funktionsfähig. Die dennoch bei den Testläufen aufgetretenen Fehler seien auf mangelhafte Einstellungen zurückzuführen, die die Klägerin hätte vornehmen müssen. Beim Testlauf am 2. 12. 2002 sei es zu einem Totalcrash der Beschickungsanlage mit einer mechanischen Beschädigung gekommen. Diese Beschädigung sei jedoch von der Klägerin bis zum nächsten Tag repariert worden. Am 3. 12. 2002 habe während eines vier bis fünf Stunden dauernden Tests wieder kein kontinuierlicher Durchlauf erzielt werden können. Um Veränderungen in steuerungstechnischer Hinsicht vorzunehmen, hätte es des bei der Klägerin zuständigen Steuerungstechnikers bedurft, der aber nicht habe erreicht werden können und der seit dem 25. 11. 2002 nicht an der Anlage gearbeitet habe. Der äußerst verärgerte Projektleiter der Beklagten habe am 3. 12. 2002 erklärt, dass weitere Tests keinen Sinn mehr hätten und dass die Beklagte die Zusammenarbeit als beendet betrachte. Dies habe er der Klägerin auch in einem Schreiben vom 6. 12. 2002 (Beil ./22) mitgeteilt.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass die Beklagte wegen Leistungsverweigerung und Vertrauenserschütterung berechtigt iSd § 918 ABGB zurückgetreten sei. Einer (weiteren) Nachfristsetzung habe es nicht bedurft. Der höchst unzureichende Personaleinsatz in der letzten Phase der Einstellungsarbeiten nach den mehrfach gewährten Nachfristen sei der Klägerin als Leistungsverweigerung anzulasten. Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil in ein Zwischenurteil ab, mit dem festgestellt wurde, dass die Klageforderung dem Grunde nach zu Recht bestehe.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass die Beklagte wegen Leistungsverweigerung und Vertrauenserschütterung berechtigt iSd Paragraph 918, ABGB zurückgetreten sei. Einer (weiteren) Nachfristsetzung habe es nicht bedurft. Der höchst unzureichende Personaleinsatz in der letzten Phase der Einstellungsarbeiten nach den mehrfach gewährten Nachfristen sei der Klägerin als Leistungsverweigerung anzulasten. Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil in ein Zwischenurteil ab, mit dem festgestellt wurde, dass die Klageforderung dem Grunde nach zu Recht bestehe.
Die Berufung sei aus rechtlichen Gründen berechtigt, sodass eine Erörterung der umfangreichen Tatsachenrüge der Klägerin nicht erforderlich sei.
Es treffe zu, dass jede der Parteien eines Werkvertrags wegen einer schweren Erschütterung des Vertrauens in die Person des Vertragspartners ohne Nachfristsetzung gemäß § 918 ABGB vom Vertrag zurücktreten könne. Allerdings könnten nicht alle Koordinierungsprobleme, die nahezu bei jedem Großprojekt auftreten, eine sofortige Vertragsauflösung rechtfertigen. Die zahlreichen Terminverschiebungen und die fehlerhaften Testläufe vor dem 2. 12. 2002 mögen zu einer berechtigten Verärgerung der Beklagten geführt haben. Sie könnten aber eine Vertrauenserschütterung nicht rechtfertigen, weil sich die Beklagte mit Schreiben vom 29. 11. 2002 letztlich damit einverstanden erklärt habe, dass die Vorabnahme im Zeitraum von 9. bis 11. 12. 2002 durchgeführt werde. Denkbar wäre eine schwerwiegende Erschütterung des Vertrauens nur durch solche Umstände, die der Beklagten erst nach der Verfassung dieses Schreiben bekannt geworden seien. Der Totalcrash vom 2. 12. 2002 könne ebenfalls nicht als Vertrauenserschütterung gewertet werden, weil noch am nächsten Tag unter Mitwirkung des Projektleiters der Beklagten ein Test stattgefunden habe. Die Klägerin müsse daher zumindest am 3. 12. 2002 noch das Vertrauen der Beklagten besessen haben. Dass der Steuerungstechniker nicht anwesend gewesen sei, rechtfertige keine Vertrauenserschütterung und sei auch nicht einer endgültigen Leistungsverweigerung gleichzuhalten, weil zur Einhaltung der von der Beklagten gesetzten Nachfrist noch eine Woche zur Verfügung gestanden wäre. Die Anwesenheit des Steuerungstechnikers wäre daher höchst sinnvoll, nicht aber unbedingt nötig gewesen. Auch der Umstand, dass die Anlage am 3. 12. 2002 nicht funktioniert habe, rechtfertige den Widerruf der von der Beklagten gesetzten Nachfrist nicht, weil - was unbekämpft feststehe - die von der Klägerin hergestellten Anlagenteile prinzipiell vollständig und funktionsfähig gewesen und die Mängel nur in der Einstellung gelegen seien. Zudem habe sich die Beklagte in erster Instanz nie darauf berufen, dass ihr Vertrauen in den Vertragspartner schwerwiegend erschüttert worden sei. Sie habe nur eingewendet, dass die Klägerin schuldhaft im Verzug sei und den Vertrag schuldhaft verletzt habe, sodass die Werklohnforderung weder fällig noch berechtigt sei. Der Einwand der mangelnden Fälligkeit gehe aber fehl, weil das aus § 1052 ABGB abzuleitende Leistungsverweigerungsrecht des Werkbestellers nur dazu diene, die geschuldete mängelfreie Gegenleistung zu erzwingen. Habe der Werkbesteller aber erklärt, vom Vertrag zurückzutreten, komme eine Leistungsverweigerung zur Erzwingung der Gegenleistung nicht mehr in Betracht. Dass das Schreiben Beilage ./22 als Rücktrittsschreiben zu werten sei, sei nicht strittig. Schuldhafter Verzug des Werkunternehmers bringe die Werklohnforderung nicht zum Erlöschen, sondern berechtigte den Werkbesteller nur zum Rücktritt unter Nachfristsetzung gemäß § 918 ABGB. Ein Rücktritt ohne Nachfristsetzung habe nicht die vom Gläubiger beabsichtigte Gestaltungswirkung. Dass die Beklagte ohnedies ausreichend Nachfristen gesetzt habe, treffe nicht zu, weil als Nachfrist nur ein nach der Rücktrittserklärung liegender Zeitraum angesehen werden könne.Es treffe zu, dass jede der Parteien eines Werkvertrags wegen einer schweren Erschütterung des Vertrauens in die Person des Vertragspartners ohne Nachfristsetzung gemäß Paragraph 918, ABGB vom Vertrag zurücktreten könne. Allerdings könnten nicht alle Koordinierungsprobleme, die nahezu bei jedem Großprojekt auftreten, eine sofortige Vertragsauflösung rechtfertigen. Die zahlreichen Terminverschiebungen und die fehlerhaften Testläufe vor dem 2. 12. 2002 mögen zu einer berechtigten Verärgerung der Beklagten geführt haben. Sie könnten aber eine Vertrauenserschütterung nicht rechtfertigen, weil sich die Beklagte mit Schreiben vom 29. 11. 2002 letztlich damit einverstanden erklärt habe, dass die Vorabnahme im Zeitraum von 9. bis 11. 12. 2002 durchgeführt werde. Denkbar wäre eine schwerwiegende Erschütterung des Vertrauens nur durch solche Umstände, die der Beklagten erst nach der Verfassung dieses Schreiben bekannt geworden seien. Der Totalcrash vom 2. 12. 2002 könne ebenfalls nicht als Vertrauenserschütterung gewertet werden, weil noch am nächsten Tag unter Mitwirkung des Projektleiters der Beklagten ein Test stattgefunden habe. Die Klägerin müsse daher zumindest am 3. 12. 2002 noch das Vertrauen der Beklagten besessen haben. Dass der Steuerungstechniker nicht anwesend gewesen sei, rechtfertige keine Vertrauenserschütterung und sei auch nicht einer endgültigen Leistungsverweigerung gleichzuhalten, weil zur Einhaltung der von der Beklagten gesetzten Nachfrist noch eine Woche zur Verfügung gestanden wäre. Die Anwesenheit des Steuerungstechnikers wäre daher höchst sinnvoll, nicht aber unbedingt nötig gewesen. Auch der Umstand, dass die Anlage am 3. 12. 2002 nicht funktioniert habe, rechtfertige den Widerruf der von der Beklagten gesetzten Nachfrist nicht, weil - was unbekämpft feststehe - die von der Klägerin hergestellten Anlagenteile prinzipiell vollständig und funktionsfähig gewesen und die Mängel nur in der Einstellung gelegen seien. Zudem habe sich die Beklagte in erster Instanz nie darauf berufen, dass ihr Vertrauen in den Vertragspartner schwerwiegend erschüttert worden sei. Sie habe nur eingewendet, dass die Klägerin schuldhaft im Verzug sei und den Vertrag schuldhaft verletzt habe, sodass die Werklohnforderung weder fällig noch berechtigt sei. Der Einwand der mangelnden Fälligkeit gehe aber fehl, weil das aus Paragraph 1052, ABGB abzuleitende Leistungsverweigerungsrecht des Werkbestellers nur dazu diene, die geschuldete mängelfreie Gegenleistung zu erzwingen. Habe der Werkbesteller aber erklärt, vom Vertrag zurückzutreten, komme eine Leistungsverweigerung zur Erzwingung der Gegenleistung nicht mehr in Betracht. Dass das Schreiben Beilage ./22 als Rücktrittsschreiben zu werten sei, sei nicht strittig. Schuldhafter Verzug des Werkunternehmers bringe die Werklohnforderung nicht zum Erlöschen, sondern berechtigte den Werkbesteller nur zum Rücktritt unter Nachfristsetzung gemäß Paragraph 918, ABGB. Ein Rücktritt ohne Nachfristsetzung habe nicht die vom Gläubiger beabsichtigte Gestaltungswirkung. Dass die Beklagte ohnedies ausreichend Nachfristen gesetzt habe, treffe nicht zu, weil als Nachfrist nur ein nach der Rücktrittserklärung liegender Zeitraum angesehen werden könne.
Die Beklagte hätte frühestens nach dem erfolglosen Verstreichen des von ihr für die Vorabnahme eingeräumten Zeitraums vom 9. bis zum 11. 12. 2002 vom Vertrag zurücktreten können. § 918 ABGB stelle daher keine tragfähige Rechtsgrundlage für den Rücktritt dar. Zudem habe sich die Beklagte in erster Instanz auf einen berechtigten Rücktritt gar nicht berufen.Die Beklagte hätte frühestens nach dem erfolglosen Verstreichen des von ihr für die Vorabnahme eingeräumten Zeitraums vom 9. bis zum 11. 12. 2002 vom Vertrag zurücktreten können. Paragraph 918, ABGB stelle daher keine tragfähige Rechtsgrundlage für den Rücktritt dar. Zudem habe sich die Beklagte in erster Instanz auf einen berechtigten Rücktritt gar nicht berufen.
Dem Werkbesteller stehe es jederzeit frei, das Werk abzubestellen bzw dem Werkvertrag ein Ende zu bereiten. Er müsse dann allerdings iSd § 1168 ABGB die Rechtsfolgen tragen, was bedeute, dass er das vereinbarte Entgelt zahlen müsse. Der Werkunternehmer müsse sich jedoch gemäß § 1168 Abs 1 ABGB anrechnen, was er infolge des Unterbleibens der Arbeit erspart hat. Da die Anwendbarkeit des § 1168 ABGB in erster Instanz nicht erörtert worden sei, könne - um eine unzulässige Überraschungsentscheidung zu vermeiden - derzeit nur ein Zwischenurteil gemäß § 393 ZPO gefällt werden.Dem Werkbesteller stehe es jederzeit frei, das Werk abzubestellen bzw dem Werkvertrag ein Ende zu bereiten. Er müsse dann allerdings iSd Paragraph 1168, ABGB die Rechtsfolgen tragen, was bedeute, dass er das vereinbarte Entgelt zahlen müsse. Der Werkunternehmer müsse sich jedoch gemäß Paragraph 1168, Absatz eins, ABGB anrechnen, was er infolge des Unterbleibens der Arbeit erspart hat. Da die Anwendbarkeit des Paragraph 1168, ABGB in erster Instanz nicht erörtert worden sei, könne - um eine unzulässige Überraschungsentscheidung zu vermeiden - derzeit nur ein Zwischenurteil gemäß Paragraph 393, ZPO gefällt werden.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die oberstgerichtliche Judikatur zur Frage, ob eine Vertrauenserschütterung den fristlosen Rücktritt vom Vertrag nur bei Dauerschuldverhältnissen oder auch bei Zielschuldverhältnissen rechtfertige, nicht einheitlich sei.