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Entscheidung 9 Ob 35/11d×

Entscheidung 9 Ob 35/11d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0009177 Rechtssatz 11.02.1953Zivilrecht
Es gibt sowohl Agrargemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit wie auch solche ohne Rechtsfähigkeit. (Agrargemeinschaft Michelndorf NÖ).
RS0013177 Rechtssatz 21.05.1975Zivilrecht
Auch eine Agrargemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit unterscheidet sich so grundlegend von der schlichten Eigentumsgemeinschaft nach bürgerlichem Recht, daß die Regeln der §§ 825 ff ABGB auf sie auch nicht dem Sinne nach angewendet werden können.
RS0017874 Rechtssatz 11.04.1951Zivilrecht
Agrarische Gemeinschaften besitzen juristische Persönlichkeit.
RS0017901 Rechtssatz 21.04.1970Zivilrecht
Auch die nicht körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaft (Nachbarschaft Aichhorn - Kärnten) kann im Hinblick auf die Bestimmungen des § 83 Abs 1, 2 und 4 Krnt FLG vermögensfähig sein und ein Sondervermögen besitzen. Grundsätzlich steht daher dem einz …
RS0035327 Rechtssatz 02.07.1975Zivilrecht
Parteifähig sind alle physischen und juristischen Personen und darüber hinaus jene Gebilde, denen die Rechtsordnung durch besondere Vorschriften die Fähigkeit, zu klagen und geklagt zu werden, verliehen hat, ohne ihnen im übrigen Rechtspersönlichkeit zuzuer …
RS0110705 Rechtssatz 13.08.1998Zivilrecht
Die mangelnde Parteifähigkeit ist eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen die Klage zurückzuweisen ist. Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist, das sind alle natürlichen Personen, alle juristischen Personen sowie auch sonstige G …
RS0127548 Rechtssatz 21.12.2011Zivilrecht
Für die Parteifähigkeit einer historischen Agrargemeinschaft in Vorarlberg ohne behördlich genehmigtes Statut genügt es, wenn sie über ein Mindestmaß an körperschaftlicher Organisation (Satzung, Organe wie Vollversammlung, Obmann, ggf Ausschüsse) verfügt, d …