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Entscheidung 9 Ob 36/08x×

Entscheidung 9 Ob 36/08x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob36/08x

Entscheidungsdatum

07.05.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Astrid M*****, Hausfrau, *****, 2.) ***** Versicherung AG, *****, beide vertreten durch Mag.iur. Oliver Lorber Rechtsanwalts GmbH, Klagenfurt, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Parteien Mag. ***** N*****, Rechtsanwalt, *****, vertreten durch Mag. Peter Riedel, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Dr. ***** T***** Rechtsanwalts GmbH, *****, wegen

1.) 10.070 EUR sA und Feststellung sowie 2.) 10.501,14 EUR sA (Gesamtstreitwert 25.571,14 EUR sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 28. Februar 2008, GZ 6 R 218/07m, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens wurde geprüft, er liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Das Berufungsgericht verkennt keineswegs die Rechtsprechung, nach der ein substituierender Rechtsanwalt nur für sein Auswahlverschulden, der Substitut für eigene Fehler dem Klienten aber direkt haftet (RIS-Justiz RS0019402 ua). Dies schließt jedoch nicht aus, dass daneben auch der unmittelbar beauftragte Rechtsanwalt seinem Klienten für eigenes, dem Substituten nicht zurechenbares Fehlverhalten haften kann vergleiche 1 Ob 343/71 in RIS-Justiz RS0019402).

Mit jedenfalls vertretbarer Rechtsauffassung geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, dass die beklagte Rechtsanwaltsgesellschaft bzw deren Rechtsvorgängerin als Vertreterin der Erstklägerin im Vorprozess die Notwendigkeit hätte erkennen müssen, den Schadenersatzanspruch nicht nur auf einen ärztlichen Kunstfehler, sondern auch auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht zu stützen, was nicht nur möglich, sondern spätestens aufgrund der Andeutungen im Gutachten jedenfalls indiziert gewesen wäre. Genauso vertretbar ist weiters die Rechtsauffassung, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten auch dadurch eine eigene Vertragspflichtverletzung begangen hat, dass sie es dabei bewenden ließ, dem Substituten nur den Handakt auszuhändigen und diesen auf Fragestellungen betreffend mögliche Aufklärungsfehler hinzuweisen, ohne darauf aufmerksam zu machen, dass ein entsprechendes Klagevorbringen noch gar nicht erstattet worden war und daher unbedingt nachzuholen sei.

Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erweist sich die Revision der Beklagten daher als unzulässig.

Anmerkung

E87336 9Ob36.08x

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Zak 2008/476 S 277 - Zak 2008,277 = RdW 2008/662 S 713 - RdW 2008,713 = AnwBl 2008,484 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0090OB00036.08X.0507.000

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20080507_OGH0002_0090OB00036_08X0000_000

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