Begründung:
Der Minderjährige befindet sich in der Obsorge der Mutter. Der Vater ist kroatischer Staatsbürger. Er verdiente in der Zeit vom 4. 9. 1995 bis zum 29. 11. 1996 als Bauhilfsarbeiter bei einem Bau- und Abbruchunternehmen in Wien ca S 17.600,- monatlich (incl. anteiliger Sonderzahlungen). Er hat keine weiteren Sorgepflichten, geht im Inland keiner versicherungspflichtigen Tätigkeit nach und ist auch nicht arbeitssuchend gemeldet. Sein Aufenthalt ist unbekannt.
Der Unterhaltssachwalter beantragte am 3. 12. 1996, den Vater ab 1. 10. 1995 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 2.800,- zu verpflichten. Der geforderte Betrag, der nicht den Durchschnittsbedarf erreiche, sei dem Vater aufgrund des von ihm bezogenen Einkommens zumutbar.
Der für den Vater bestellte Kurator brachte vor, daß das vom Unterhaltssachwalter behauptete Einkommen des Vaters im Hinblick auf seinen nunmehr unbekannten Aufenthalt offensichtlich nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Im Hinblick auf die derzeitige wirtschaftliche Situation der Bauwirtschaft halte er einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 2.000,- als angemessen und gerechtfertigt.
Das Erstgericht gab dem Antrag des Unterhaltssachwalters für die Zeit vom 1. 10. 1995 bis zum 30. 11. 1996 statt und wies ihn für die Zeit ab 1. 12. 1996 ab. Zum abweisenden Teil seiner Entscheidung verwies es auf eine Aussage der Mutter, wonach der Vater "von Abschiebung bedroht gewesen sein soll". Es vertrat die Rechtsauffassung, daß es dem ausländischen Vater nicht verwehrt werden könne, in seine Heimat zurückzukehren und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eine Anspannung auf ein fiktives in Österreich zu erzielendes Einkommen sei in einem solchen Fall unzulässig. Überdies komme eine Anspannung dann nicht in Betracht, wenn Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen unbekannt seien. Da sich der Unterhaltspflichtige nach der Aktenlage derzeit nicht in Österreich aufhalte, müsse als wahrscheinlich angesehen werden, daß er in seine Heimat zurückgekehrt sei, weshalb aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse in Jugoslawien davon auszugehen sei, daß er zu einer Unterhaltsleistung nicht imstande sei.
Das nur vom Unterhaltssachwalter angerufene Rekursgericht bestätigte den abweisenden Teil dieser Entscheidung und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die Festsetzung der Unterhaltspflicht eines unbekannt abwesenden Unterhaltspflichtigen dann möglich sei, wenn der Aktenlage ausreichende Grundlagen für dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu entnehmen seien. Sei die Wahrscheinlichkeit, daß ein ausländischer Vater in Österreich geblieben sei, nicht größer als die Wahrscheinlichkeit der Rückkehr in sein Heimatland, sei eine Anspannung auf österreichische Einkommensverhältnisse nicht möglich. Die Rekursbehauptung des Unterhaltssachwalters, der Vater sei nicht abgeschoben worden, könne dahingestellt bleiben, weil der Vater auch ohne Abschiebung in seine Heimat zurückgekehrt sein könne. Da ab 1. 12. 1996 sein Aufenthaltsort sowie seine Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bekannt seien, könne der Anspannungsgrundsatz nicht angewendet werden. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht gegeben seien.Das nur vom Unterhaltssachwalter angerufene Rekursgericht bestätigte den abweisenden Teil dieser Entscheidung und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die Festsetzung der Unterhaltspflicht eines unbekannt abwesenden Unterhaltspflichtigen dann möglich sei, wenn der Aktenlage ausreichende Grundlagen für dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu entnehmen seien. Sei die Wahrscheinlichkeit, daß ein ausländischer Vater in Österreich geblieben sei, nicht größer als die Wahrscheinlichkeit der Rückkehr in sein Heimatland, sei eine Anspannung auf österreichische Einkommensverhältnisse nicht möglich. Die Rekursbehauptung des Unterhaltssachwalters, der Vater sei nicht abgeschoben worden, könne dahingestellt bleiben, weil der Vater auch ohne Abschiebung in seine Heimat zurückgekehrt sein könne. Da ab 1. 12. 1996 sein Aufenthaltsort sowie seine Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bekannt seien, könne der Anspannungsgrundsatz nicht angewendet werden. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht gegeben seien.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Kindes mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung iS der Verpflichtung des Vaters zur Zahlung der begehrten Unterhaltsleistung über den 1. 12. 1996 hinaus abzuändern.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Entscheidung des Rekursgerichtes nicht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspricht. Er ist auch berechtigt.