Rechtstracker.at
Entscheidung 9 Ob 37/06s×

Entscheidung 9 Ob 37/06s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob37/06s

Entscheidungsdatum

29.03.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Johann W*****, vertreten durch Dr. Aleksa Paunovic, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei Maria W*****, vertreten durch Dr. Franz Amler, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Ehescheidung und Unterhalt, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 9. September 2005, GZ 23 R 164/05y-75, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Vorliegen einer Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird mit keinem Wort aufgezeigt. Das insofern nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsmittel geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus; die behaupteten Eheverfehlungen finden in den Feststellungen der Vorinstanzen keinerlei Deckung. Die Behauptung, dass der Revisionswerber „behindert wurde" sich „auszusprechen", bleibt - abgesehen von vom Revisionswerber selbst verfassten Vorwürfen gegen den Erstrichter - völlig unkonkretisiert. Zudem wurden sämtliche vom Revisionswerber in zweiter Instanz geltend gemachten Mängel des Verfahrens erster Instanz verneint. Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens können aber - ebenso wie in zweiter Instanz gar nicht geltend gemachte Mängel - im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Revision braucht daher nicht eingegangen zu werden.

Anmerkung

E80355 9Ob37.06s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0090OB00037.06S.0329.000

Dokumentnummer

JJT_20060329_OGH0002_0090OB00037_06S0000_000