Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Zurückweisung der ordentlichen Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO):Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO). Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Zurückweisung der ordentlichen Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 4 ZPO):
1. Die Klägerin stützt ihre gegen die Beklagten gerichtete Servitutenklage (actio confessoria) im Sinn des § 523 ABGB darauf, dass durch die Errichtung eines Holzlattenzauns (bestehen aus senkrechten Pfosten und waagrechten Latten) ihr bestehendes Geh- und Fahrtrecht auf einem Grundstück der Beklagten (Weg) unrechtmäßig auf eine Fahrbahnbreite von weniger als 3 m eingeschränkt worden sei und die Beklagten daher verpflichtet seien, den Zaun an den (im Urteilsbegehren näher bezeichneten) Pfosten 2–8 und 18–21 sowie die Zaunlatten zwischen den Pfosten 1–9 und 17–21 zu entfernen und eine Schmälerung des Servitutswegs auf weniger als 3 m in Hinkunft zu unterlassen.1. Die Klägerin stützt ihre gegen die Beklagten gerichtete Servitutenklage (actio confessoria) im Sinn des Paragraph 523, ABGB darauf, dass durch die Errichtung eines Holzlattenzauns (bestehen aus senkrechten Pfosten und waagrechten Latten) ihr bestehendes Geh- und Fahrtrecht auf einem Grundstück der Beklagten (Weg) unrechtmäßig auf eine Fahrbahnbreite von weniger als 3 m eingeschränkt worden sei und die Beklagten daher verpflichtet seien, den Zaun an den (im Urteilsbegehren näher bezeichneten) Pfosten 2–8 und 18–21 sowie die Zaunlatten zwischen den Pfosten 1–9 und 17–21 zu entfernen und eine Schmälerung des Servitutswegs auf weniger als 3 m in Hinkunft zu unterlassen.
2. Nach den bindenden Feststellungen des Erstgerichts im zweiten Rechtsgang wurde das Geh- und Fahrtrecht der Klägerin nicht durch die Errichtung des Holzzauns eingeschränkt. Die Einengung des Dienstbarkeitswegs zwischen den Pfosten 2–8 auf 2,80 m bis 2,88 m erfolgte nicht durch den auf der rechten (talseitigen) Wegseite errichteten Zaun, sondern durch das allmähliche Zuwachsen mit Gras auf der linken (bergseitigen) Böschung, wobei die Säuberung der Böschung, um wieder die volle Wegbreite von 3 m herzustellen, leicht möglich ist und durch die Klägerin selbst vorgenommen werden kann. Durch das Anbringen der Holzlatten kam es in diesem Bereich zu keiner Reduzierung der zur Verfügung stehenden Fahrbahnbreite. Die Einengung des Dienstbarkeitswegs zwischen den Pfosten 18–21 auf 2,65 m bis 2,90 m hat ihre Ursache in der – im Zuge der Herstellung der oberhalb des Servitutswegs im Jahr 2004 asphaltierten „Interessentenstraße“ errichteten – Steinschlichtung an der bergseitigen Böschung und nicht durch die an der talseitigen (direkt an den Servitutsweg anschließende) Böschungskante eingeschlagenen Pfosten. Eine zusätzliche Einengung durch den Holzlattenzaun ist nicht erfolgt, der Fahrkanal auf dem Dienstbarkeitsweg blieb in der ursprünglichen Breite erhalten.
3. Die in der Zulassungsbegründung des Berufungsgerichts aufgeworfenen und in der Revision der Klägerin ausgeführten Rechtsfragen zum – von den Vorinstanzen übereinstimmend bejahten – teilweisen Verzicht der Klägerin auf ihr Geh- und Fahrtrecht im Ausmaß von einer Wegbreite von 3 m durch die im Jahr 2004 errichtete Steinschlichtung bzw einer teilweisen Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB durch die mehr als drei Jahre vor Klagseinbringung eingeschlagenen Zaunpfosten stellen sich daher nicht.3. Die in der Zulassungsbegründung des Berufungsgerichts aufgeworfenen und in der Revision der Klägerin ausgeführten Rechtsfragen zum – von den Vorinstanzen übereinstimmend bejahten – teilweisen Verzicht der Klägerin auf ihr Geh- und Fahrtrecht im Ausmaß von einer Wegbreite von 3 m durch die im Jahr 2004 errichtete Steinschlichtung bzw einer teilweisen Freiheitsersitzung nach Paragraph 1488, ABGB durch die mehr als drei Jahre vor Klagseinbringung eingeschlagenen Zaunpfosten stellen sich daher nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung hingewiesen (RS0035979 [T16]).Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung hingewiesen (RS0035979 [T16]).