Begründung:
Der Kläger war 1988 Eigentümer der Segeljacht "Monsun III". Am 6.7.1988 wurde dieses Schiff bei einer Kollision mit der in Holland registrierten Segeljacht "Mary Eliezer" beschädigt. Dieser Unfall wurde vom Eigner der Mary Eliezer verschuldet.
Der Kläger begehrte in erster Instanz vom Beklagten - einem Rechtsanwalt - letztlich S 183.660,-- sA. Er habe dem Beklagten Vollmacht und Auftrag zur Durchsetzung der Schadenersatzansprüche aus dem Unfall erteilt. Die Amsterdamer Versicherung der "Mary Eliezer" habe mit Schreiben vom 18.1.1990 dem Beklagten zur Bereinigung der Ansprüche des Klägers einen Entschädigungsbetrag von S 93.600,-- angeboten. Dieses Anbot sei dem Kläger nie zugekommen. Er sei nämlich
was er dem Beklagten im September 1989 ausdrücklich mitgeteilt habe
bis Frühsommer 1990 nicht in Österreich gewesen. Der Beklagte wäre daher verpflichtet gewesen, Vorkehrungen zur Sicherung einer allenfalls erforderlichen Klagsführung zu treffen. Er habe aber auf das Anbot der Versicherung vom 18.1.1990 erst mit Schreiben vom 2.10.1990 geantwortet. Die Versicherung habe daraufhin erklärt, daß die Ansprüche des Klägers bereits verjährt seien, da laut dem hier anzuwendenden "Brüsseler Kollisionsabkommen" die Verjährungsfrist zwei Jahre betrage. In weiterer Folge habe der Beklagte ein Anwaltsbüro in Amsterdam mit der Einbringung einer Klage gegen den Eigner der "Mary Eliezer" beauftragt und auf Klagsführung erst gedrängt, als nach seiner (unzutreffenden) Ansicht eine dreijährige Verjährungszeit abzulaufen gedroht habe. Der eingeleitete Prozeß sei erfolglos verlaufen, wobei die Amsterdamer Anwälte dem Beklagten mehrfach mitgeteilt hätten, daß die Einbringung der Klage und die Fortsetzung des Verfahrens wegen der eingetretenen Verjährung sinnlos seien. Der Kläger begehrte daher aus dem Titel des Schadenersatzes vom Beklagten den ihm entgangenen Entschädigungsbetrag von S 93.000,-- und den an die Amsterdamer Rechtsanwälte bezahlten Betrag von S 90.660,24. Der Beklagte habe es verabsäumt, sich über die Verjährungsfristen des "Brüsseler Kollisionsabkommens" zu informieren und habe deshalb weder das Anbot der Versicherung akzeptiert noch fristgerecht die Klage eingebracht. Habe er von der 2-jährigen Verjährungsfrist gewußt, wäre er - da er den Kläger nicht erreichen habe können - verpflichtet gewesen, innerhalb der genannten Frist die erforderlichen Schritte einzuleiten bzw für die Klagseinbringung zu sorgen. Die vom Beklagten geratene und letztlich vorgenommene Beauftragung der Amsterdamer Anwälte sei unzweckmäßig gewesen, weshalb er dem Kläger auch den für diese Anwälte aufgewendeten Betrag zu ersetzen habe.
Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Er sei vom Kläger nur beauftragt worden, dessen Ansprüche gegenüber der Versicherung außergerichtlich geltend zu machen. Er habe den Kläger im Zuge der außergerichtlichen Verhandlungen wiederholt dahin informiert, daß er dessen Interessen ausschließlich im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Forderungseintreibung übernehme und daß der Kläger wegen des hier anzuwendenden ausländischen Rechtes für die gerichtliche Durchsetzung des Schadens einen ausländischen Rechtsanwalt beauftragen müsse. Die Versicherung habe auf die vom Kläger erhobenen Ansprüche einen Teilbetrag von S 49.191,56 gezahlt. Der Kläger habe darüberhinaus Verdienstentgang von S 200.000,-- begehrt. Der Beklagte habe ihn wiederholt darauf hingewiesen, daß er das anzuwendende Recht nicht klären könne und die Möglichkeit bestehe, daß der Anspruch des Klägers nach Ablauf von zwei Jahren verjähre. Ende August 1989 habe der Kläger dem Beklagten erklärt, seine Schadenersatzforderung auf S 150.000,-- zu reduzieren, mit einer weiteren Reduktion aber keinesfalls einverstanden zu sein. Auch zu diesem Zeitpunkt sei er vom Beklagten darauf hingewiesen worden, daß er sich - sofern innerhalb der 2-jährigen Frist die Angelegenheit nicht außergerichtlich erledigt werden könne - zwecks Durchsetzung seiner Ansprüche eines ausländischen Anwaltes bedienen müsse. Trotzdem habe der Kläger weiterhin auf Verhandlungen mit der Versicherung bestanden. Während der weiteren Verhandlungen habe der Kläger wiederholt Urlaubtörns übernommen und sei für den Beklagten oft monatelang nicht erreichbar gewesen. Am 22.1.1990 sei beim Beklagten ein Anbot der Versicherung eingelangt, die Ansprüche des Klägers mit S 93.600,-- zu bereinigen. Dem Kläger sei dieses Anbot mit Schreiben vom 22.1.1990 samt einer Rechtsbelehrung übermittelt worden; daß er es nicht erhalten habe, sei unglaubwürdig. Überdies habe ein Familienmitglied des Klägers im April oder Mai 1990 sämtliche Urkunden aus dem Handakt des Beklagten - und damit auch das Schreiben vom 22.1.1990 - fotokopiert. Trotz wiederholter Urgenzen habe der Kläger aber erst am 13.7.1990 mit dem Beklagten telefonisch Kontakt aufgenommen und diesen schließlich Ende September 1990 zu einer Reduktion der geltend gemachten Forderung auf S 115.000,-- ermächtigt. Bis dahin habe der Beklagte, der vom Kläger keinen Klagsauftrag gehabt habe, mit der Weiterbetreibung der Angelegenheit zugewartet. Mit Schreiben vom 6.11.1990 habe die Versicherung jegliche Zahlung unter Hinweis auf die mittlerweile eingetretene Verjährung abgelehnt. Trotz mehrfacher Hinweise auf die bereits eingetretene Verjährung habe der Kläger den Beklagten mit der Einschaltung der holländischen Anwälte beauftragt. Deren Tätigkeit habe daher der Kläger selbst zu verantworten.
Das Erstgericht gab der Klage im Umfang von S 93.000,-- samt 4 % Zinsen seit 6.7.1990 statt und wies das darüberhinausgehende Mehrbegehren ab. Soweit im Revisionsverfahren von Interesse, stellte es folgenden Sachverhalt fest:
Der Beklagte erhielt vom Kläger den Auftrag, den Gesamtschaden nach dem Jachtunfall in der Türkei geltend zu machen. Dem Kläger war bekannt, daß das Brüsseler Kollisionsabkommen eine Verjährungsfrist von zwei Jahren vorsieht. Der Beklagte folgte dem Kläger bei einem Gespräch am 8.2.1989, den Text des Abkommens aus und trug auch in seinem Fristenbuch die 2-jährige Verjährungsfrist ein.
Mit Schreiben vom 18.1.1990 bot die Versicherung zur Abgeltung des Schadens S 93.600,-- an. Dieses Anbot wurde vom Beklagten mit Schreiben vom 22.1.1990 an den Kläger weitergeleitet; der Beklagte wies darauf hin, daß für den Fall der 2-jährigen Verjährungsfrist die Ansprüche bis längstens Juni 1990 gerichtlich geltend zu machen seien. Es müsse eine Klage gegen den Schädiger eingebracht werden, da ein Korrespondenzwechsel die Verjährung nicht unterbreche.
Der Kläger befand sich zwischen Oktober 1989 und Ende Juni 1990 in der Karibik. Er kam alle 14 Tage zu seinem Stützpunkt zurück. Zwischen ihm und seiner Familie sind "zahlreiche Faxe hin- und hergegangen". Die Adresse des Klägers in der Karibik war dem Beklagten nicht bekannt. Der Kläger hatte sich beim Beklagten im Oktober 1989 abgemeldet und dabei erklärt, er werde im Frühjahr oder Sommer 1990 wieder zurückkommen. Er erschien erst im September 1990 beim Beklagten. Die Frau des Klägers hatte ihm im Frühjahr 1990 mitgeteilt, daß der Beklagte angerufen und gefragt habe, ob er da sei. In der Zeit ab Jänner 1990 war die Frau des Klägers die ganze Zeit in Graz. Die Tochter des Klägers hatte während seiner Abwesenheit seine Post geöffnet. "Entscheidende Sachen hat sie immer sofort per Fax weitergeleitet". Der Kläger meldete sich regelmäßig bei ihr, sodaß immer eine Kontaktaufnahme per Fax oder Telefon möglich war. Der Beklagte "ist sich sicher", daß er oder seine Kanzlei "wenigstens knapp vor Eintritt der 2-jährigen Verjährungszeit" beim Kläger angerufen hat. Der Brief vom 22.1.1990 ist auch nie an den Beklagten zurückgekommen.
Mit Schreiben vom 2.10.1990 forderte der Beklagte nach einer Konferenz mit dem Kläger in dessen Namen von der Versicherung zur Abgeltung der Schadenersatzansprüche S 100.000,-- zuzüglich Kosten von S 15.000,--. Mit Schreiben vom 6.11.1990 lehnte die Versicherung jegliche Zahlung wegen eingetretener Verjährung ab. Der Beklagte wies den Kläger darauf hin, daß ihm eine Klagsführung in Holland ziemlich aussichtslos erscheine, weil er weder die Anwälte noch die Rechtslage kenne. Trotzdem ersuchte ihn der Kläger, die holländischen Anwälte zu beauftragen. Insofern gab der Beklagte nur den Auftrag des Klägers weiter.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß der Beklagte im Rahmen des ihm erteilten Auftrages verpflichtet gewesen sei, sämtliche rechtlichen Schritte rechtzeitig einzuleiten, um den Kläger vor einem Anspruchsverlust zu bewahren. Als er auf das Schreiben vom 22.1.1990 keine erkennbare Reaktion des Klägers erhalten habe, hätte er es nicht dabei bewenden lassen dürfen, knapp vor Ablauf der 2-jährigen Verjährungsfrist nur eine telefonische Kontaktaufnahme zu versuchen. Vielmehr wäre er verpflichtet gewesen, alle möglichen rechtlichen Schritte auch ohne Anweisung des Klägers zu unternehmen, zumal er mit einer noch längeren Ortsabwesenheit des Klägers zu rechnen gehabt habe. Auch hätte er sich entsprechende Kenntnis zur Frage einer Fristenhemmung nach holländischem Recht aneignen müssen. "Da durch diese Unterlassungen des Beklagten dem Kläger zumindest der Schaden von S 93.000,-- entstanden" sei, sei der Beklagte zum Ersatz dieses Schadens zu verpflichten. Die durch das Einschreiten der holländischen Anwälte entstandenen Kosten des Klägers seien hingegen nicht vom Beklagten zu verantworten.
Das nur vom Beklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und vertrat dazu folgende Rechtsauffassung:
Im Bereich der Anwaltshaftung treffe den Klienten als Schadenersatzkläger die Behauptungs- und Beweislast, daß der ihm vertraglich zur Interessenwahrung verpflichtet gewesene Parteienvertreter in einer konkreten Lage der Interessensverfolgung ein Verhalten gesetzt habe, das für die der Ersatzforderung zu Grunde gelegten Nachteile adäquat kausal und deshalb rechtswidrig gewesen sei, weil die vertraglich geschuldete Interessensverfolgung ein anderes Verhalten gefordert hätte. Erst wenn dies feststehe, sei es gemäß § 1298 ABGB Sache des Parteienvertreters, Umstände zu behaupten und zu beweisen, die ihn wegen des tatsächlich gesetzten, als vertrags- und daher rechtswidrig erkannten Verhaltens entschuldigten. Im Anlaßfall werfe der Kläger dem Beklagten vor, auf das Vergleichsanbot der Versicherung vom 18.1.1990 erst am 2.10.1990 - somit nach Ablauf der 2-jährigen Verjährungsfrist - geantwortet zu haben; der Beklagte habe sich nicht ausreichend über die Verjährungsfrist informiert und damit bewirkt, daß innerhalb der Verjährungszeit weder das Angebot der Versicherung angenommen noch eine Klage eingebracht worden sei. Dieser Sachverhalt sei auch erwiesen. Wenngleich dazu Behauptungen des Klägers fehlten, habe das Erstgericht überdies - wenn auch überschießend im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - festgestellt, daß dem Kläger durch diese Unterlassungen des Beklagten zumindest ein Schaden von S 93.000,-- entstanden sei. Zur Entschuldigung seines unzweifelhaft vertrags- und daher rechtswidrigen Verhaltens habe sich der Beklagte im wesentlichen darauf berufen, den Kläger über die Verjährungsbestimmungen ausreichend belehrt und die Angelegenheit nur deshalb nicht weiterverfolgt zu haben, weil sich der Kläger auf das Schreiben vom 22.1.1990 ungeachtet mehrfacher Urgenzen nicht gemeldet habe. Die behaupteten Urgenzen seien jedoch nicht erwiesen. Solche Urgenzen wären aber notwendig gewesen, da der Beklagte damit rechnen hätte müssen, daß dem Kläger seine Nachricht nicht oder nicht rechtzeitig zukommen könnte. Warum er damit gerechnet habe, daß den im Ausland befindlichen Kläger ein an die Grazer Wohnanschrift gerichtetes Schreiben erreichen werde bzw daß die Gattin des Klägers diesem Nachrichten weiterleiten werde, sei nicht ersichtlich. Der Beklagte, der die zwischen der Absendung seines Schreibens vom 22.1.1990 und dem Ablauf der Verjährungsfrist am 5.7.1990 liegende Zeit ohne zielführenden weiteren Versuch einer Kontaktaufnahme mit dem Kläger verstreichen habe lassen, könne sich daher nicht darauf berufen, daß die verspätete Übermittlung des Vergleichs(gegen)anbotes vom 2.10.1990 nicht von ihm verschuldet worden sei. Sorglosigkeit des Klägers in eigenen Angelegenheiten sei zu verneinen. Der Kläger habe seinen Auslandsaufenthalt angekündigt und sei vom Beklagten nicht auf das Erfordernis weiterer Kontaktaufnahmen hingewiesen worden. Er habe daher im Hinblick auf die von ihm erteilte Vollmacht auf die Wahrnehmung seiner Interessen vertrauen dürfen.Im Bereich der Anwaltshaftung treffe den Klienten als Schadenersatzkläger die Behauptungs- und Beweislast, daß der ihm vertraglich zur Interessenwahrung verpflichtet gewesene Parteienvertreter in einer konkreten Lage der Interessensverfolgung ein Verhalten gesetzt habe, das für die der Ersatzforderung zu Grunde gelegten Nachteile adäquat kausal und deshalb rechtswidrig gewesen sei, weil die vertraglich geschuldete Interessensverfolgung ein anderes Verhalten gefordert hätte. Erst wenn dies feststehe, sei es gemäß Paragraph 1298, ABGB Sache des Parteienvertreters, Umstände zu behaupten und zu beweisen, die ihn wegen des tatsächlich gesetzten, als vertrags- und daher rechtswidrig erkannten Verhaltens entschuldigten. Im Anlaßfall werfe der Kläger dem Beklagten vor, auf das Vergleichsanbot der Versicherung vom 18.1.1990 erst am 2.10.1990 - somit nach Ablauf der 2-jährigen Verjährungsfrist - geantwortet zu haben; der Beklagte habe sich nicht ausreichend über die Verjährungsfrist informiert und damit bewirkt, daß innerhalb der Verjährungszeit weder das Angebot der Versicherung angenommen noch eine Klage eingebracht worden sei. Dieser Sachverhalt sei auch erwiesen. Wenngleich dazu Behauptungen des Klägers fehlten, habe das Erstgericht überdies - wenn auch überschießend im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - festgestellt, daß dem Kläger durch diese Unterlassungen des Beklagten zumindest ein Schaden von S 93.000,-- entstanden sei. Zur Entschuldigung seines unzweifelhaft vertrags- und daher rechtswidrigen Verhaltens habe sich der Beklagte im wesentlichen darauf berufen, den Kläger über die Verjährungsbestimmungen ausreichend belehrt und die Angelegenheit nur deshalb nicht weiterverfolgt zu haben, weil sich der Kläger auf das Schreiben vom 22.1.1990 ungeachtet mehrfacher Urgenzen nicht gemeldet habe. Die behaupteten Urgenzen seien jedoch nicht erwiesen. Solche Urgenzen wären aber notwendig gewesen, da der Beklagte damit rechnen hätte müssen, daß dem Kläger seine Nachricht nicht oder nicht rechtzeitig zukommen könnte. Warum er damit gerechnet habe, daß den im Ausland befindlichen Kläger ein an die Grazer Wohnanschrift gerichtetes Schreiben erreichen werde bzw daß die Gattin des Klägers diesem Nachrichten weiterleiten werde, sei nicht ersichtlich. Der Beklagte, der die zwischen der Absendung seines Schreibens vom 22.1.1990 und dem Ablauf der Verjährungsfrist am 5.7.1990 liegende Zeit ohne zielführenden weiteren Versuch einer Kontaktaufnahme mit dem Kläger verstreichen habe lassen, könne sich daher nicht darauf berufen, daß die verspätete Übermittlung des Vergleichs(gegen)anbotes vom 2.10.1990 nicht von ihm verschuldet worden sei. Sorglosigkeit des Klägers in eigenen Angelegenheiten sei zu verneinen. Der Kläger habe seinen Auslandsaufenthalt angekündigt und sei vom Beklagten nicht auf das Erfordernis weiterer Kontaktaufnahmen hingewiesen worden. Er habe daher im Hinblick auf die von ihm erteilte Vollmacht auf die Wahrnehmung seiner Interessen vertrauen dürfen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.