Rechtstracker.at
Entscheidung 9 Ob 38/22m×

Entscheidung 9 Ob 38/22m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob38/22m

Entscheidungsdatum

19.05.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn in der Ablehnungssache des Antragstellers J* E*, vertreten durch B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH in Wien, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 10. März 2022, GZ 2 Nc 5/22v-1, mit dem der Antrag auf Ablehnung sämtlicher Richter/Richterinnen der Landesgerichte Feldkirch und Innsbruck zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

[1]           Mit seiner beim Landesgericht Feldkirch eingebrachten Klage nimmt der Ablehnungswerber als Kläger den Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes wegen einer unrichtigen Gutachtenserstattung in einem gegen ihn geführten Zwangsversteigerungsverfahren in Anspruch.

[2]           Gleichzeitig mit der Klage lehnte der Kläger sämtliche Richter/Richterinnen der Landesgerichte Feldkirch und Innsbruck ab. Der Beklagte sei seit rund einem viertel Jahrhundert als Immobilien-(bewertungs-)Sachverständiger in Tirol und Vorarlberg tätig und gehöre zu den am häufigsten beauftragten Gerichtssachverständigen in Verwertungsverfahren in Vorarlberg. Zudem sei er Vizepräsident des Landesverbandes der Gerichtssachverständigen Tirol und Vorarlberg. Dies führe zwangsläufig zu einer gewissen Nahebeziehung und zu einem gewissen Vertrauensverhältnis zu den Vorarlberger und Tiroler Richterinnen und Richtern und – objektiv betrachtet – zu einer gewissen Voreingenommenheit betreffend die Gutachtenstätigkeit des Sachverständigen. Dies begründe eine – zumindest objektive – Befangenheit der Richterinnen und Richter der Landesgerichte Feldkirch und Innsbruck, umso mehr, da es im gegenständlichen Zivilverfahren um Schadenersatz aufgrund des unrichtigen Verwertungsgutachtens des Beklagten gehe.

[3]           Der nach der Geschäftsverteilung des Landesgerichts Feldkirch für die Behandlung dieser Rechtssache zuständige Richter erklärte sich für nicht befangen. Die Präsidentin des Landesgerichts Feldkirch sah aufgrund des Vorbringens des Ablehnungswerbers von der Einholung von Äußerungen aller Richterinnen und Richter des Landesgerichts Feldkirch ab und legte den Ablehnungsantrag dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung vor. Auch Äußerungen sämtlicher Richterinnen und Richter des Landesgerichts Innsbruck wurden nicht eingeholt.

[4]           Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Innsbruck den Antrag zurück.

[5]           Dagegen richtet sich der Rekurs des Ablehnungswerbers, mit dem Abänderungsantrag, seinem Ablehnungsantrag Folge zu geben; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

[6] Der Rekurs ist nach Paragraph 24, Absatz 2, JN zulässig, aber nicht berechtigt.

[7] Nach Paragraph 19, Ziffer 2, JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn nach objektiver Prüfung und Beurteilung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

[8] Wie schon das Oberlandesgericht Innsbruck zutreffend erkannt hat, ist die pauschale Ablehnung eines ganzen Gerichtshofs nach Lehre und ständiger Rechtsprechung unzulässig. Es können nur namentlich bezeichnete Richter unter Angabe von detaillierten Ablehnungsgründen für jede einzelne Person abgelehnt werden (Ballon in Fasching/Konecny3 Paragraph 19, JN Rz 7; RS0046005 [T1, T2, T7, T8, T9, T22]; RS0045983 [T6, T20]). Pauschal und ohne Anführung bestimmter Gründe zu namentlich bezeichneten Richtern eingebrachte Ablehnungserklärungen sind nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (RS0046005 [T12]; RS0045983 [T13]). Nur ausnahmsweise kann ein ganzer Gerichtshof oder können mehrere Gerichtshöfe abgelehnt werden, wenn dem Ablehnungsantrag sinngemäß zu entnehmen ist, dass bei jedem einzelnen Richter des Gerichtshofs bzw der Gerichtshöfe im Wesentlichen dieselben Befangenheitsgründe vorliegen (RS0045983 [T23]).

[9] Dies ist hier nicht der Fall. Die Ablehnung sämtlicher Richterinnen und Richter des vom Kläger angerufenen Landesgerichts Feldkirch und jener des Landesgerichts Innsbruck wurde auf keine substantiierten Befangenheitsgründe gestützt. Der pauschale Vorwurf, die jahrelange Tätigkeit des Beklagten als Sachverständiger bei den Landesgerichten Feldkirch und Innsbruck führe zwangsläufig zu einer gewissen Nahebeziehung und zu einem gewissen Vertrauensverhältnis zu den Vorarlberger und Tiroler Richterinnen und Richtern und zu einer gewissen Voreingenommenheit betreffend die Gutachtenstätigkeit des Sachverständigen, lässt keine geeigneten Gründe erkennen, die an der Objektivität aller abgelehnten Richter und Richterinnen mit Grund zweifeln ließen. Eine Befangenheit jener Richter, bei denen eine Prozesspartei als Sachverständiger tätig war bzw ist, kann zwar unter Umständen eine Befangenheit der betreffenden Richter begründen vergleiche Ballon in Fasching/Konecny3 Paragraph 19, JN Rz 9), aber nicht zwangsläufig – so aber der Rekurswerber – muss eine Befangenheit aller bei diesem Gerichtshof tätigen Richter begründen, die bislang noch in keinem beruflichen Kontakt zu diesem standen. Die bloße Befürchtung einer – hier dem Beklagten günstigen – allgemeinen Stimmung reicht nicht aus vergleiche RS0045983 [T22]).

[10] Die behauptete Mangelhaftigkeit des Ablehnungsverfahrens liegt nicht vor. Ist die Ablehnungserklärung – wie hier – nicht ausreichend substantiiert, bedarf es keiner Äußerung der abgelehnten Richter zum Ablehnungsantrag (Paragraph 22, Absatz 2, JN; RS0046011 [T5]; RS0045983 [T14]). Es ist nicht Aufgabe des Äußerungsverfahrens, von Amts wegen Erkundigungen darüber einzuholen, wann, wie oft und in welchem Rahmen jeder einzelne Richter bereits mit dem Sachverständigen zusammengetroffen ist bzw ihn zum Sachverständigen bestellt hat.

Textnummer

E135120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0090OB00038.22M.0519.000

Im RIS seit

21.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022

Dokumentnummer

JJT_20220519_OGH0002_0090OB00038_22M0000_000