[6] Der Rekurs ist nach § 24 Abs 2 JN zulässig, aber nicht berechtigt. [6] Der Rekurs ist nach Paragraph 24, Absatz 2, JN zulässig, aber nicht berechtigt.
[7] Nach § 19 Z 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn nach objektiver Prüfung und Beurteilung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. [7] Nach Paragraph 19, Ziffer 2, JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn nach objektiver Prüfung und Beurteilung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
[8] Wie schon das Oberlandesgericht Innsbruck zutreffend erkannt hat, ist die pauschale Ablehnung eines ganzen Gerichtshofs nach Lehre und ständiger Rechtsprechung unzulässig. Es können nur namentlich bezeichnete Richter unter Angabe von detaillierten Ablehnungsgründen für jede einzelne Person abgelehnt werden (Ballon in Fasching/Konecny3 § 19 JN Rz 7; RS0046005 [T1, T2, T7, T8, T9, T22]; RS0045983 [T6, T20]). Pauschal und ohne Anführung bestimmter Gründe zu namentlich bezeichneten Richtern eingebrachte Ablehnungserklärungen sind nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (RS0046005 [T12]; RS0045983 [T13]). Nur ausnahmsweise kann ein ganzer Gerichtshof oder können mehrere Gerichtshöfe abgelehnt werden, wenn dem Ablehnungsantrag sinngemäß zu entnehmen ist, dass bei jedem einzelnen Richter des Gerichtshofs bzw der Gerichtshöfe im Wesentlichen dieselben Befangenheitsgründe vorliegen (RS0045983 [T23]). [8] Wie schon das Oberlandesgericht Innsbruck zutreffend erkannt hat, ist die pauschale Ablehnung eines ganzen Gerichtshofs nach Lehre und ständiger Rechtsprechung unzulässig. Es können nur namentlich bezeichnete Richter unter Angabe von detaillierten Ablehnungsgründen für jede einzelne Person abgelehnt werden (Ballon in Fasching/Konecny3 Paragraph 19, JN Rz 7; RS0046005 [T1, T2, T7, T8, T9, T22]; RS0045983 [T6, T20]). Pauschal und ohne Anführung bestimmter Gründe zu namentlich bezeichneten Richtern eingebrachte Ablehnungserklärungen sind nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (RS0046005 [T12]; RS0045983 [T13]). Nur ausnahmsweise kann ein ganzer Gerichtshof oder können mehrere Gerichtshöfe abgelehnt werden, wenn dem Ablehnungsantrag sinngemäß zu entnehmen ist, dass bei jedem einzelnen Richter des Gerichtshofs bzw der Gerichtshöfe im Wesentlichen dieselben Befangenheitsgründe vorliegen (RS0045983 [T23]).
[9] Dies ist hier nicht der Fall. Die Ablehnung sämtlicher Richterinnen und Richter des vom Kläger angerufenen Landesgerichts Feldkirch und jener des Landesgerichts Innsbruck wurde auf keine substantiierten Befangenheitsgründe gestützt. Der pauschale Vorwurf, die jahrelange Tätigkeit des Beklagten als Sachverständiger bei den Landesgerichten Feldkirch und Innsbruck führe zwangsläufig zu einer gewissen Nahebeziehung und zu einem gewissen Vertrauensverhältnis zu den Vorarlberger und Tiroler Richterinnen und Richtern und zu einer gewissen Voreingenommenheit betreffend die Gutachtenstätigkeit des Sachverständigen, lässt keine geeigneten Gründe erkennen, die an der Objektivität aller abgelehnten Richter und Richterinnen mit Grund zweifeln ließen. Eine Befangenheit jener Richter, bei denen eine Prozesspartei als Sachverständiger tätig war bzw ist, kann zwar unter Umständen eine Befangenheit der betreffenden Richter begründen (vgl Ballon in Fasching/Konecny3 § 19 JN Rz 9), aber nicht zwangsläufig – so aber der Rekurswerber – muss eine Befangenheit aller bei diesem Gerichtshof tätigen Richter begründen, die bislang noch in keinem beruflichen Kontakt zu diesem standen. Die bloße Befürchtung einer – hier dem Beklagten günstigen – allgemeinen Stimmung reicht nicht aus (vgl RS0045983 [T22]). [9] Dies ist hier nicht der Fall. Die Ablehnung sämtlicher Richterinnen und Richter des vom Kläger angerufenen Landesgerichts Feldkirch und jener des Landesgerichts Innsbruck wurde auf keine substantiierten Befangenheitsgründe gestützt. Der pauschale Vorwurf, die jahrelange Tätigkeit des Beklagten als Sachverständiger bei den Landesgerichten Feldkirch und Innsbruck führe zwangsläufig zu einer gewissen Nahebeziehung und zu einem gewissen Vertrauensverhältnis zu den Vorarlberger und Tiroler Richterinnen und Richtern und zu einer gewissen Voreingenommenheit betreffend die Gutachtenstätigkeit des Sachverständigen, lässt keine geeigneten Gründe erkennen, die an der Objektivität aller abgelehnten Richter und Richterinnen mit Grund zweifeln ließen. Eine Befangenheit jener Richter, bei denen eine Prozesspartei als Sachverständiger tätig war bzw ist, kann zwar unter Umständen eine Befangenheit der betreffenden Richter begründen vergleiche Ballon in Fasching/Konecny3 Paragraph 19, JN Rz 9), aber nicht zwangsläufig – so aber der Rekurswerber – muss eine Befangenheit aller bei diesem Gerichtshof tätigen Richter begründen, die bislang noch in keinem beruflichen Kontakt zu diesem standen. Die bloße Befürchtung einer – hier dem Beklagten günstigen – allgemeinen Stimmung reicht nicht aus vergleiche RS0045983 [T22]).
[10] Die behauptete Mangelhaftigkeit des Ablehnungsverfahrens liegt nicht vor. Ist die Ablehnungserklärung – wie hier – nicht ausreichend substantiiert, bedarf es keiner Äußerung der abgelehnten Richter zum Ablehnungsantrag (§ 22 Abs 2 JN; RS0046011 [T5]; RS0045983 [T14]). Es ist nicht Aufgabe des Äußerungsverfahrens, von Amts wegen Erkundigungen darüber einzuholen, wann, wie oft und in welchem Rahmen jeder einzelne Richter bereits mit dem Sachverständigen zusammengetroffen ist bzw ihn zum Sachverständigen bestellt hat. [10] Die behauptete Mangelhaftigkeit des Ablehnungsverfahrens liegt nicht vor. Ist die Ablehnungserklärung – wie hier – nicht ausreichend substantiiert, bedarf es keiner Äußerung der abgelehnten Richter zum Ablehnungsantrag (Paragraph 22, Absatz 2, JN; RS0046011 [T5]; RS0045983 [T14]). Es ist nicht Aufgabe des Äußerungsverfahrens, von Amts wegen Erkundigungen darüber einzuholen, wann, wie oft und in welchem Rahmen jeder einzelne Richter bereits mit dem Sachverständigen zusammengetroffen ist bzw ihn zum Sachverständigen bestellt hat.