Begründung:
Am 2.10.1993 zog sich die Klägerin bei einem Sturz in einer Passage des C***** - Marktes in V*****, eine Verletzung im Bereich des linken Ellenbogens zu.
Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage die Verpflichtung der mit "K***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung" (in der Folge: K*****) bezeichneten Beklagten zur Zahlung von S 149.800,-
sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche künftig aus dem Unfall resultierenden Schäden. Zum Sturz sei es gekommen, weil der Boden der Passage verschmutzt und rutschig gewesen sei. Dies sei der Beklagten, die Betreiberin des C*****-Marktes sei, als Verschulden zuzurechnen.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen und brachte ua vor, daß zum Unfallszeitpunkt nicht sie, sondern die K***** GmbH (in der Folge: GesmbH) Betreiberin des Marktes gewesen sei, sodaß Schadenersatzansprüche nur gegen diese geltend gemacht werden könnten.
In den Tagsatzungen vom 5.12.1996 und vom 24.3.1997 beharrte die Klägerin weiter auf ihrem Standpunkt, daß zum Unfallszeitpunkt die Beklagte Betreiberin des Marktes gewesen sei, und stellte zum Beweis für ihre Behauptungen Beweisanträge. Erst mit Schriftsatz vom 18.6.1997, vorgetragen in der Tagsatzung vom 19.6.1997, brachte auch die Klägerin unter Hinweis auf die Aussage eines in der vorangegangen Tagsatzung einvernommenen Zeugen vor, daß zum Unfallszeitpunkt die GesmbH - eine 100%ige Tochter der Beklagten - Betreiberin des Marktes gewesen sei. Dies sei für sie aufgrund der vorprozessualen Korrespondenz und der eingeholten Auskünfte jedoch nicht erkennbar gewesen. Da sie schon mit der Klage den tatsächlichen Betreiber des Marktes in Anspruch habe nehmen wollen, werde nunmehr die Richtigstellung der Parteibezeichnung auf "K***** GesmbH" beantragt.
Die Beklagte sprach sich gegen diesen Antrag aus, weil damit in Wahrheit ein Parteiwechsel angestrebt werde.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit der Richtigstellung der Parteibezeichnung sei, daß aus der Klage jene Person, die beklagt sei, in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar sei, weil eine solche Berichtigung nur dann vorliege, wenn lediglich die Bezeichnung des in der Klage genannten Rechtssubjektes geändert werde, nicht aber an die Stelle des bisher als Partei auftretenden ein anderes Rechtssubjekt trete. Hier strebe die Klägerin den Austausch eines existierenden Rechtssubjektes gegen ein anderes, also einen Parteiwechsel, an, weshalb ihr Antrag abzuweisen sei.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß über Rekurs der Klägerin im Sinne der begehrten Richtigstellung der Parteibezeichnung ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es vertrat ebenfalls die Rechtsauffassung, daß die Richtigstellung der Parteibezeichnung voraussetze, daß aus der Klage diejenige Person, die geklagt werde, in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar sei. Als Beispiel dafür, wann sich aus dem gesamten Inhalt der Klage eindeutig die richtige Partei ergebe, nenne § 235 Abs 5 ZPO die Anführung der "Bezeichnung ihres Unternehmens". Dies komme auch hier zum Tragen: Die Klägerin habe in der Klage zwar den K***** als Beklagten bezeichnet, habe jedoch in der Klageerzählung mehrfach darauf hingewiesen, den Betreiber des C*****-Marktes in Anspruch nehmen zu wollen. Daß dies im Unfallszeitpunkt die GesmbH gewesen sei, sei für sie zunächst nicht erkennbar gewesen. Die GesmbH sei zunächst ein 100%iges Tochterunternehmen des K***** gewesen, der auch jetzt an ihr zu 75% beteiligt sei. Beide Gesellschaften hätten ihren Sitz an der nämlichen Geschäftsadresse. Da die Klägerin in der Klage erklärt habe, den Betreiber des Marktes klagen zu wollen, und da nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Streitteile im Unfallszeitpunkt die GesmbH Betreiberin des Marktes gewesen sei, sei die beantragte Richtigstellung der Parteibezeichnung daher zulässig. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß über Rekurs der Klägerin im Sinne der begehrten Richtigstellung der Parteibezeichnung ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es vertrat ebenfalls die Rechtsauffassung, daß die Richtigstellung der Parteibezeichnung voraussetze, daß aus der Klage diejenige Person, die geklagt werde, in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar sei. Als Beispiel dafür, wann sich aus dem gesamten Inhalt der Klage eindeutig die richtige Partei ergebe, nenne Paragraph 235, Absatz 5, ZPO die Anführung der "Bezeichnung ihres Unternehmens". Dies komme auch hier zum Tragen: Die Klägerin habe in der Klage zwar den K***** als Beklagten bezeichnet, habe jedoch in der Klageerzählung mehrfach darauf hingewiesen, den Betreiber des C*****-Marktes in Anspruch nehmen zu wollen. Daß dies im Unfallszeitpunkt die GesmbH gewesen sei, sei für sie zunächst nicht erkennbar gewesen. Die GesmbH sei zunächst ein 100%iges Tochterunternehmen des K***** gewesen, der auch jetzt an ihr zu 75% beteiligt sei. Beide Gesellschaften hätten ihren Sitz an der nämlichen Geschäftsadresse. Da die Klägerin in der Klage erklärt habe, den Betreiber des Marktes klagen zu wollen, und da nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Streitteile im Unfallszeitpunkt die GesmbH Betreiberin des Marktes gewesen sei, sei die beantragte Richtigstellung der Parteibezeichnung daher zulässig. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei (K*****) mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung iS der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung nicht der ständigen Rechtsprechung des OGH entspricht. Er ist auch berechtigt.