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Entscheidung 9 Ob 39/06k×

Entscheidung 9 Ob 39/06k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob39/06k

Entscheidungsdatum

11.08.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Karl S***** Handelsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung (Streitwert EUR 1.740), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 7. Dezember 2005, GZ 38 R 208/05b-16, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat den von der Beklagten gerügten Verfahrensmängel erster Instanz (Abweisung von Beweisanträgen) verneint. Daran ist der Oberste Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung gebunden. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurden, können nicht mit Erfolg neuerlich mit der Revision geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963 ua). Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

Das Berufungsgericht hat sich bei der Annahme eines „Schuldbeitritt(s) der Beklagten in die bestehenden Mietverhältnisse" erkennbar im Ausdruck vergriffen; gemeint war ein Schuldeintritt der Beklagten vergleiche zur Unterscheidung Koziol/Welser II12 123 ff ua). Abgesehen von sonstigen grammatikalischen Unschärfen („Schuldbeitritt ... in die ... Mietverhältnisse") unterstreichen vor allem die anschließenden Ausführungen des Berufungsgerichts („Da sich nur die Person des Mieters, nicht aber die übrigen Vertragsbestimmungen geändert haben, ..."), dass es von einem Eintritt - und nicht vom Beitritt eines weiteren Mieters - ausging. Auch die Revisionswerberin unterstreicht in der Revision dieses Verständnis („Dass es neben uns keinen weiteren Mieter gibt, geht schon aus der Tatsache hervor, dass ..."). Ob es im Übrigen aber zu einem übereinstimmenden Schuldeintritt auf Mieterseite - ausgehend vom Schreiben des Vormieters vom 3. 10. 2000, dass er in Zukunft „unter Karl S***** HandelsgesmbH firmieren möchte", weshalb er ersuche, alle bestehenden Mietverträge „entsprechend umzuschreiben", - oder zu einem neuem Mietvertrag mit der Beklagten kam, wie dies die Revisionswerberin annimmt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, denen regelmäßig keine erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt. Eine unvertretbare Beurteilung des Berufungsgerichts liegt insoweit nicht vor.

Auf das Argument, es sei eine schlüssige Vereinbarung getroffen worden, dass die Beklagte Gebäude errichten bzw nutzen dürfe, hat sich die Beklagte in erster Instanz nicht berufen. Hierauf ist daher nicht weiter einzugehen (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO). Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird somit auch insoweit nicht aufgezeigt. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E81667 9Ob39.06k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0090OB00039.06K.0811.000

Dokumentnummer

JJT_20060811_OGH0002_0090OB00039_06K0000_000