Im Anschluss an die Entscheidungen des VfGH vom 27. 6. 2001 (B 1285/00) und vom 19. 6. 2002 (G 7/02 ua) hat der Oberste Gerichtshof kürzlich in grundlegender Weise zu der auch hier zu beurteilenden Frage Stellung genommen (1 Ob 79/02b, 3 Ob 141/02k, 4 Ob 46/02x ua). Nach Aufhebung der Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" im § 12a FLAG durch den VfGH ist nunmehr zur Ermittlung des Unterhaltsanspruchs eines außerhalb des Haushalts des geldunterhaltspflichtigen Elternteils lebenden Kindes in mehreren Schritten vorzugehen, wobei der - wie bisher nach der Prozentmethode - zu bemessende Geldunterhalt im Interesse der gebotenen steuerlichen Entlastung von Unterhaltsschuldnern in verfassungskonformer Auslegung des § 140 ABGB um jenen Teil des Kinderabsetzbetrags und der Familienbeihilfe - diese Leistungen kommen dem betreuenden Elternteil zu - zu kürzen ist, der die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bezweckt. Nach dem vom VfGH entwickelten Berechnungsmodell erfasst die insgesamt gebotene steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen die Hälfte des (nach allgemeinen Grundsätzen) bemessenen Geldunterhalts. Dabei ist der jeweilige (Grenz-)Steuersatz von Bedeutung, der jeweils um rund 20 % zu reduzieren ist. Vom halben Unterhaltsbetrag ist jene prozentuelle Quote zu ermitteln, die dem jeweils anzuwendenden (reduzierten) Steuersatz entspricht. Als Ergebnis erhält man den Betrag, von dem vorweg der Unterhaltsabsetzbetrag als Transferleistung an den Geldunterhaltspflichtigen abzuziehen ist. Der Rest ist die Grundlage für die weitere Berechnung zur Ermittlung jenes Betrages, der von der nach der Prozentmethode ermittelten Unterhaltsschuld - zugunsten des Unterhaltspflichtigen - in Abzug zu bringen ist.Im Anschluss an die Entscheidungen des VfGH vom 27. 6. 2001 (B 1285/00) und vom 19. 6. 2002 (G 7/02 ua) hat der Oberste Gerichtshof kürzlich in grundlegender Weise zu der auch hier zu beurteilenden Frage Stellung genommen (1 Ob 79/02b, 3 Ob 141/02k, 4 Ob 46/02x ua). Nach Aufhebung der Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" im Paragraph 12 a, FLAG durch den VfGH ist nunmehr zur Ermittlung des Unterhaltsanspruchs eines außerhalb des Haushalts des geldunterhaltspflichtigen Elternteils lebenden Kindes in mehreren Schritten vorzugehen, wobei der - wie bisher nach der Prozentmethode - zu bemessende Geldunterhalt im Interesse der gebotenen steuerlichen Entlastung von Unterhaltsschuldnern in verfassungskonformer Auslegung des Paragraph 140, ABGB um jenen Teil des Kinderabsetzbetrags und der Familienbeihilfe - diese Leistungen kommen dem betreuenden Elternteil zu - zu kürzen ist, der die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bezweckt. Nach dem vom VfGH entwickelten Berechnungsmodell erfasst die insgesamt gebotene steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen die Hälfte des (nach allgemeinen Grundsätzen) bemessenen Geldunterhalts. Dabei ist der jeweilige (Grenz-)Steuersatz von Bedeutung, der jeweils um rund 20 % zu reduzieren ist. Vom halben Unterhaltsbetrag ist jene prozentuelle Quote zu ermitteln, die dem jeweils anzuwendenden (reduzierten) Steuersatz entspricht. Als Ergebnis erhält man den Betrag, von dem vorweg der Unterhaltsabsetzbetrag als Transferleistung an den Geldunterhaltspflichtigen abzuziehen ist. Der Rest ist die Grundlage für die weitere Berechnung zur Ermittlung jenes Betrages, der von der nach der Prozentmethode ermittelten Unterhaltsschuld - zugunsten des Unterhaltspflichtigen - in Abzug zu bringen ist.
Im vorliegenden Fall bezog der Vater im letzten Jahr vor der Entscheidung des Erstgerichts (August 2000 bis Juli 2001) ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von S 31.145, in dem davor liegenden Zeitraum, auf den sich der Erhöhungsantrag hinsichtlich des mj Martin bezieht, geringfügig weniger. Zutreffend - und insoweit unbekämpft - hat das Erstgericht daraus einen monatlichen Unterhaltsanspruch für Carmen in Höhe von S 6.200 und für Martin von S 5.600 ermittelt.
Zu Recht weist der Revisionsrekurswerber nun darauf hin, dass sich diese Beträge - im Sinne der soeben dargestellten jüngsten höchstgerichtlichen Judikatur - insoweit zu verringern haben, als die der Mutter zukommenden Transferleistungen (Kinderabsetzbetrag, Familienbeihilfe) Komponenten enthalten, die an sich der steuerlichen Entlastung des geldunterhaltspflichtigen Vaters dienen. Aus den Feststellungen über ein durchschnittliches jährliches Nettoeinkommen (inklusive Sonderzahlungen) zwischen S 369.000 und S 377.000 kann mit ausreichender Sicherheit abgeleitet werden, dass der auf das Einkommen des Vaters anzuwendende Grenzsteuersatz 41 % beträgt und dass dieser Steuersatz auch für die höchsten Einkommensteile im Ausmaß der insgesamt jährlich zu leistenden Unterhaltszahlungen gilt. Dieser Steuersatz ist für die weitere Berechnung um rund 20 %, somit auf 33 %, zu kürzen.
Da - wie bereits dargelegt - die Hälfte des nach der Prozentsatzmethode bemessenen Geldunterhalts steuerfrei zu bleiben hat, ergibt sich für Carmen ein "Entlastungsbetrag" von S 1.023 (S 6.200 : 2 mal 33 %), für Martin von S 924 (S 5.600 : 2 mal 33 %). Eine (teilweise) steuerliche Entlastung tritt bereits durch den dem Vater nach § 33 Abs 2 Z 4 lit b gebührenden Unterhaltsabsetzbetrag ein, der für zwei Kinder insgesamt S 875 beträgt und für die hier anzustellende Berechnung beiden Kindern zu gleichen Teilen zuzuordnen ist. Damit verbleibt die Notwendigkeit einer weiteren Entlastung in Höhe von S 586 bei Carmen und von S 487 bei Martin. Zieht man diese Beträge von den nach der Prozentsatzmethode ermittelten Unterhaltsbeiträgen ab, kommt man für Carmen auf einen Unterhaltsanspruch von S 5.614 und für Martin von S 5.113 monatlich. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher insoweit abzuändern, als dem Vater in teilweiser Stattgebung der Erhöhungsanträge der Kinder eine entsprechende monatliche Zahlungspflicht aufzuerlegen war, wogegen seinem Herabsetzungsantrag keine Berechtigung zukommt.Da - wie bereits dargelegt - die Hälfte des nach der Prozentsatzmethode bemessenen Geldunterhalts steuerfrei zu bleiben hat, ergibt sich für Carmen ein "Entlastungsbetrag" von S 1.023 (S 6.200 : 2 mal 33 %), für Martin von S 924 (S 5.600 : 2 mal 33 %). Eine (teilweise) steuerliche Entlastung tritt bereits durch den dem Vater nach Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, gebührenden Unterhaltsabsetzbetrag ein, der für zwei Kinder insgesamt S 875 beträgt und für die hier anzustellende Berechnung beiden Kindern zu gleichen Teilen zuzuordnen ist. Damit verbleibt die Notwendigkeit einer weiteren Entlastung in Höhe von S 586 bei Carmen und von S 487 bei Martin. Zieht man diese Beträge von den nach der Prozentsatzmethode ermittelten Unterhaltsbeiträgen ab, kommt man für Carmen auf einen Unterhaltsanspruch von S 5.614 und für Martin von S 5.113 monatlich. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher insoweit abzuändern, als dem Vater in teilweiser Stattgebung der Erhöhungsanträge der Kinder eine entsprechende monatliche Zahlungspflicht aufzuerlegen war, wogegen seinem Herabsetzungsantrag keine Berechtigung zukommt.