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Entscheidung 9 Ob 4/20h×

Entscheidung 9 Ob 4/20h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob4/20h

Entscheidungsdatum

22.01.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Fichtenau, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr.Stefula als weitere Richter in der Unterhaltssache der mj N*, vertreten durch das Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft Perg, Dirnbergerstraße 11, 4320 Perg), und des Vaters I*, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 5. November 2019, GZ 15 R 442/19d-55, mit dem dem Rekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Perg vom 2. September 2019, GZ 2 PU 194/15v-51, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidung der Vorinstanzen wird dahingehend abgeändert, dass sie insgesamt zu lauten hat:

„1. Der monatliche Unterhaltsbetrag für die Minderjährige N* wird ab 1. 7. 2019 bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit von bisher 253 EUR um 182 EUR auf 435 EUR erhöht.

Der Vater I*, ist bei sonstiger Exekution verpflichtet, der Minderjährigen den angeführten Betrag jeweils am Ersten eines Monats im Voraus und die bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses fällig gewordenen Beträge binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses, zu Handen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters, derzeit Land Oberösterreich, Bezirkshauptmannschaft Perg, zu zahlen.

2. Das Mehrbegehren, den Unterhalt um weitere 15 EUR monatlich zu erhöhen, wird abgewiesen.“

Text

Begründung:

Die Minderjährige ist die Tochter von S* und I*. Aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung vom 26. 8. 2016 ist der Vater zu einer Unterhaltszahlung von monatlich 253 EUR verpflichtet. Mit Antrag vom 7. 8. 2019 begehrte die Minderjährige eine Erhöhung des Unterhalts auf 450 EUR monatlich ab 1. 7. 2019. Der Vater könne ein monatliches Einkommen inklusive Sonderzahlungen von 2.190,73 EUR erzielen. Weiters sei er auf den halben Familienbonus Plus anzuspannen. Dieser sei der Bemessungsgrundlage zuzuschlagen. Die Familienbeihilfeanrechnung bringe im konkreten Fall keine Unterhaltsreduzierung. Daraus errechne sich der begehrte Unterhaltsbetrag.

Der Vater beteiligte sich nicht am Verfahren.

Das Erstgericht setzte den monatlich zu leistenden Unterhalt ab 1. 7. 2019 mit 415 EUR fest und wies das darüber hinausgehende Erhöhungsbegehren ab. Es ging dabei von einem monatlichen Nettoeinkommen des Vaters von 2.190,73 EUR aus. Dem sei der halbe Familienbonus Plus, auf den der Vater anzuspannen sei, zuzuschlagen. Dagegen sei der Familienbonus Plus bei der Anrechnung der Familienbeihilfe nicht zu berücksichtigen, wodurch sich ein Abschlag von gerundet 35 EUR ergebe. Daraus errechne sich ein vom Vater zu leistender Unterhalt von 415 EUR.

Dem Rekurs der Minderjährigen gegen die teilweise Abweisung des Antrags auf Erhöhung der Unterhaltspflicht gab das Rekursgericht nicht Folge. Es schloss sich dabei der Rechtsauffassung des Erstgerichts hinsichtlich der Berücksichtigung des Familienbonus Plus an.

Den Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, da zur Frage der Berücksichtigung des Familienbonus Plus noch keine gesicherte Rechtsprechung bestehe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Minderjährigen mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen dahingehend abzuändern, dass dem Unterhaltserhöhungsantrag auf 450 EUR zur Gänze stattgegeben wird.

Der Vater beteiligte sich nicht am Revisionsrekursverfahren.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig und teilweise berechtigt.

Die Minderjährige macht geltend, dass der Familienbonus Plus bei der Anrechnung der Familienbeihilfe zu berücksichtigen sei, was im konkreten Fall dazu führe, dass der Prozentunterhalt nicht weiter zu reduzieren sei.

Zu der hier zu beurteilenden Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst am 10. 12. 2019 zu 4 Ob 150/19s ausführlich wie folgt Stellung genommen und zusammenfassend für die Unterhaltsbemessung von Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Punkt 6.1. festgehalten:

„Beim Familienbonus Plus handelt es sich – so wie beim Unterhaltsabsetzbetrag – um einen echten Steuerabsetzbetrag. Der Gesetzgeber hat den Familienbonus Plus mit der Zielsetzung eingeführt, die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung der Geldunterhaltspflichtigen nunmehr durch die erwähnten steuergesetzlichen Maßnahmen herbeizuführen. Dadurch findet eine Entkoppelung von Unterhalts- und Steuerrecht statt. Die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen erfolgt nunmehr durch den Familienbonus Plus und den Unterhaltsabsetzbetrag. Der Familienbonus Plus ist nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen; eine Anrechnung von Transferleistungen findet nicht mehr statt. Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag bleiben damit unterhaltsrechtlich neutral.“

Dieser Beurteilung haben sich bereits mehrere Senate des Obersten Gerichtshofs, darunter auch der erkennende Senat, angeschlossen, sodass mittlerweile eine einheitliche Rechtsprechung vorliegt vergleiche etwa 3 Ob 160/19d; 7 Ob 139/19w; 8 Ob 80/19a; 9 Ob 83/19z).

Das bedeutet im konkreten Fall, dass der Familienbonus Plus nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Weiters entfällt eine Anrechnung der Transferleistungen. Der Unterhalt errechnet sich daher mit (unstrittig) 20 % des monatlichen Durchschnittseinkommens von 2.190,73 EUR, gerundet 435 EUR.

Damit war dem Revisionsrekurs der Minderjährigen teilweise Folge zu geben und die monatliche Unterhaltspflicht des Vaters ab 1. 7. 2019 mit 435 EUR festzusetzen.

Textnummer

E127763

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:E127763

Im RIS seit

22.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2023

Dokumentnummer

JJT_20200122_OGH0002_0090OB00004_20H0000_000