Entscheidung 9 Ob 40/07h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.06.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Dr. Richard K*****, Beamter, *****, gegen die beklagte Partei Eva K*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Günther Steiner ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 5 C 42/96h des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. November 2006, GZ 42 R 605/06s-46, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 4. Oktober 2006, GZ 5 C 5/01b-42, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht die Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages des Rekurswerbers bestätigt.
Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Ein einer solchen Zurückweisung einer Klage vergleichbarer Fall liegt jedoch nach ständiger Rechtsprechung bei der Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung nicht vor (RIS-Justiz RS0105605 mwN; zuletzt etwa 5 Ob 22/05d; 8 ObA 5/06b).Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Ein einer solchen Zurückweisung einer Klage vergleichbarer Fall liegt jedoch nach ständiger Rechtsprechung bei der Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung nicht vor (RIS-Justiz RS0105605 mwN; zuletzt etwa 5 Ob 22/05d; 8 ObA 5/06b).
Anmerkung
E84533
9Ob40.07h
Schlagworte
Kennung XPUBL
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in
EFSlg 118.236
XPUBLEND
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0090OB00040.07H.0625.000
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2009
Dokumentnummer
JJT_20070625_OGH0002_0090OB00040_07H0000_000
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