[8] Die Aktenvorlage ist verfrüht.
[9] Nach § 82 AußStrG sind in Verfahren über die Abstammung jedenfalls das Kind, die Person, deren Elternschaft durch das Verfahren begründet, beseitigt oder wieder begründet werden kann, und der andere Elternteil des Kindes, sofern er entscheidungsfähig sowie am Leben ist, Parteien. Dementsprechend hat schon das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass die Mutter der Antragstellerin dem Verfahren zwingend beizuziehen ist. [9] Nach Paragraph 82, AußStrG sind in Verfahren über die Abstammung jedenfalls das Kind, die Person, deren Elternschaft durch das Verfahren begründet, beseitigt oder wieder begründet werden kann, und der andere Elternteil des Kindes, sofern er entscheidungsfähig sowie am Leben ist, Parteien. Dementsprechend hat schon das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass die Mutter der Antragstellerin dem Verfahren zwingend beizuziehen ist.
[10] Im Rechtsmittelverfahren nach § 85 Abs 2 AußStrG sind sämtliche am Verfahren beteiligten Personen und jene Personen, für die die medizinische Untersuchung angeordnet wurde, rechtsmittellegitimiert (Deixler-Hübner in Rechberger, AußStrG3 § 85 Rz 3; Fucik/Kloiber, AußStrG § 85 Rz 2; Pierer in Schneider/Verweijen, AußStrG § 85 Rz 12; vgl auch Spitzer in Gitschthaler/Höllwerth [Hrsg], AußStrG I2 § 85 Rz 4). [10] Im Rechtsmittelverfahren nach Paragraph 85, Absatz 2, AußStrG sind sämtliche am Verfahren beteiligten Personen und jene Personen, für die die medizinische Untersuchung angeordnet wurde, rechtsmittellegitimiert (Deixler-Hübner in Rechberger, AußStrG3 Paragraph 85, Rz 3; Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 85, Rz 2; Pierer in Schneider/Verweijen, AußStrG Paragraph 85, Rz 12; vergleiche auch Spitzer in Gitschthaler/Höllwerth [Hrsg], AußStrG I2 Paragraph 85, Rz 4).
[11] Das Erstgericht wird daher die Entscheidung des Rekursgerichts samt Rechtsmittelbelehrung und den Revisionsrekurs des Antragsgegners der Mutter der Antragstellerin zur allfälligen Erstattung eines eigenen Revisionsrekurses oder einer Revisionsrekursbeantwortung zum Revisionsrekurs des Antragsgegners zuzustellen haben. Die Akten werden nach Ablauf der Rechtsmittelfristen neuerlich vorzulegen sein.