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Entscheidung 9 Ob 40/24h×

Entscheidung 9 Ob 40/24h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob40/24h

Entscheidungsdatum

13.02.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. Wallner-Friedl in der Abstammungssache der Antragstellerin J*, vertreten durch Dr. Markus Moser, Rechtsanwalt in Imst, gegen den Antragsgegner F*, vertreten durch Dr. Edgar Pinzger, Rechtsanwalt in Landeck, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 19. Jänner 2024, GZ 53 R 127/23z-28, mit dem dem Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Imst vom 20. Oktober 2023, GZ 1 FAM 5/23a-24, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]                      Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass sie vom Antragsgegner abstammt.

[2]                      Der Antragsgegner bestreitet.

[3]                      Die Mutter der Antragstellerin, V*, wurde dem Verfahren bislang nicht beigezogen.

[4] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht unter Spruchpunkt römisch eins.6. ua den Antrag des Antragsgegners ab, festzustellen, dass die Weigerung des Antragsgegners zur Abgabe einer DNA-Probe rechtmäßig sei, und trug dem Antragsgegner unter Spruchpunkt römisch zwei. auf, der in Paragraph 85, Absatz eins, AußStrG genannten Mitwirkungspflicht nachzukommen und beim Gerichtsmedizinischen Institut I* binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Beschlusses einen DNA-Test zu machen, widrigenfalls er vorgeführt werde.

[5] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners, soweit er sich gegen den Spruchpunkt römisch eins.6. und römisch zwei. der erstgerichtlichen Entscheidung wendet, nicht Folge. In diesem Umfang wurde auch der ordentliche Revisionsrekurs vom Rekursgericht zugelassen.

[6]                      In diesem Umfang bekämpft der Antragsgegner die Rekursentscheidung mit ordentlichem Revisionsrekurs.

[7]                   Die Antragstellerin beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[8]           Die Aktenvorlage ist verfrüht.

[9] Nach Paragraph 82, AußStrG sind in Verfahren über die Abstammung jedenfalls das Kind, die Person, deren Elternschaft durch das Verfahren begründet, beseitigt oder wieder begründet werden kann, und der andere Elternteil des Kindes, sofern er entscheidungsfähig sowie am Leben ist, Parteien. Dementsprechend hat schon das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass die Mutter der Antragstellerin dem Verfahren zwingend beizuziehen ist.

[10] Im Rechtsmittelverfahren nach Paragraph 85, Absatz 2, AußStrG sind sämtliche am Verfahren beteiligten Personen und jene Personen, für die die medizinische Untersuchung angeordnet wurde, rechtsmittellegitimiert (Deixler-Hübner in Rechberger, AußStrG3 Paragraph 85, Rz 3; Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 85, Rz 2; Pierer in Schneider/Verweijen, AußStrG Paragraph 85, Rz 12; vergleiche auch Spitzer in Gitschthaler/Höllwerth [Hrsg], AußStrG I2 Paragraph 85, Rz 4).

[11]                   Das Erstgericht wird daher die Entscheidung des Rekursgerichts samt Rechtsmittelbelehrung und den Revisionsrekurs des Antragsgegners der Mutter der Antragstellerin zur allfälligen Erstattung eines eigenen Revisionsrekurses oder einer Revisionsrekursbeantwortung zum Revisionsrekurs des Antragsgegners zuzustellen haben. Die Akten werden nach Ablauf der Rechtsmittelfristen neuerlich vorzulegen sein.

Textnummer

E145025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0090OB00040.24H.0213.000

Im RIS seit

25.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Dokumentnummer

JJT_20250213_OGH0002_0090OB00040_24H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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